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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §8 Abs1;Rechtssatz
Ein Beschluß nach § 71 Abs 1 ZPO, womit die Partei nachträglich zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung sie auf Grund des Armenrechtes vorläufig befreit war, verpflichtet wird, gilt nicht als Aufforderung zur Zahlung iSd § 8 Abs 2 GEG und bewirkt, insbesondere wenn er nicht in exekutionsfähiger Form erlassen wird, keine Unterbrechung der Verjährung.Ein Beschluß nach Paragraph 71, Absatz eins, ZPO, womit die Partei nachträglich zur Nachzahlung der Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung sie auf Grund des Armenrechtes vorläufig befreit war, verpflichtet wird, gilt nicht als Aufforderung zur Zahlung iSd Paragraph 8, Absatz 2, GEG und bewirkt, insbesondere wenn er nicht in exekutionsfähiger Form erlassen wird, keine Unterbrechung der Verjährung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000576.X01Im RIS seit
12.09.1974Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013