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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0286/64 E VS 25. Juni 1965 VwSlg 6733 A/1965 RS 6Stammrechtssatz
Die Verpflichtung der Behörde, die Übereinstimmung der Äußerung des Sachveständigen mit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung zu prüfen, ist davon abhängig, daß Anhaltspunkte für eine Divergenz der vom Sachverständigen vorgesehenen Anschauung gegenüber der herrschenden Meinung gegeben sind.
Schlagworte
Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000725.X02Im RIS seit
22.01.2003Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017