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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2411/59 E 24. April 1961 RS 1 (hier:Es kommt nur auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des SV-Gutachtens an).Stammrechtssatz
Bei Durchführung des Sachverständigenbeweises besteht für die Behörde keine Verpflichtung, einen Facharzt überhaupt oder einen bestimmten Facharzt beizuziehen.
Schlagworte
Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter UntersuchungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000725.X01Im RIS seit
22.01.2003Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017