TE Vwgh Erkenntnis 1974/9/16 0725/74

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Veröffentlicht am 16.09.1974
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §52 Abs2;
KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Raschauer, Dr. Kirschner und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde des HA in W, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof, Rechtsanwalt in Wien I, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. März 1974, GZ. 41N1/283.414, betreffend Kriegsopferversorgung (Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Raschauer, Dr. Kirschner und Dr. Liska als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde des HA in W, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. März 1974, GZ. 41N1/283.414, betreffend Kriegsopferversorgung (Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland erkannte auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 1970 beim Beschwerdeführer mit Bescheid vom 9. Dezember 1971 folgende Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen an:

"1.) Kl. Knochenabsprengung am rechten Oberschenkel, mehrfache reizlose eingeheilte Weichteilstecksplitter in der rechten Gesäßhälfte

2.) und im rechten Oberschenkel, reizlose Narben am rechten Gesäß", wies jedoch gleichzeitig den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Gesundheitsschädigungen: "Lymphgefäßstauungen und Gehörschaden am linken Ohr" gemäß § 4 KOVG 1957 ab. Da weiters die MdE für die anerkannten Dienstbeschädigungen 0 v.H. betrage, bestehe auch kein Anspruch auf Beschädigtengrundrente. 2.) und im rechten Oberschenkel, reizlose Narben am rechten Gesäß", wies jedoch gleichzeitig den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Gesundheitsschädigungen: "Lymphgefäßstauungen und Gehörschaden am linken Ohr" gemäß Paragraph 4, KOVG 1957 ab. Da weiters die MdE für die anerkannten Dienstbeschädigungen 0 v.H. betrage, bestehe auch kein Anspruch auf Beschädigtengrundrente.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer die medizinischen Gutachten und verwies insbesondere auf die ärztlichen Behandlungen wegen seines Gehörschadens. Dazu erklärte der im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde befragte Univ.Prof. Dr. EB in seinem Schreiben vom 30. März 1972, daß ihn der Beschwerdeführer am 11. Jänner 1961 aufgesucht und angegeben habe, seit drei Monaten Ohrensausen am linken Ohr, verbunden mit Schwerhörigkeit, zu haben. Nach dem damaligen Befund sei das rechte Trommelfell praktisch normal, das linke adhäsiv verändert gewesen. Auf dem linken Ohr sei das Hörvermögen auf dreieinhalb Meter Konversationssprache und zwei Meter Flüstersprache herabgesetzt gewesen (Luftleitung zirka 40 db Hörverlust). Über Wesentliches vom Verlauf der Krankheit könne Univ.Prof. Dr. EB keine Aussage machen, da er den Beschwerdeführer seit 30. Jänner 1961 nicht mehr behandelt hätte.

Nach Einholung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers bezüglich seiner vom 16. Februar bis 7. März 1959 sowie vom 15. März bis 23. April 1959 stationären Behandlung im Krankenhaus der Stadt Wien - Lainz, Abteilung für Tuberkulose und Lungenkrankheiten, sowie einer Kopie des als Arztbrief bezeichneten ärztlichen Berichtes vom 17. Februar 1960 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der II. medizinischen Universitätsklinik in Wien (Prof. Dr. KF) vom 15. bis 22. Jänner 1960 ließ sich die belangte Behörde die zusätzlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. OL vom 27. März 1973 und des Facharztes für Chirurgie Dr. AL vom 7. September 1973 erstatten. Anläßlich der Gewährung des Parteiengehörs zu den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren sprach sich der Beschwerdeführer auch gegen die beiden von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten aus und legte einen "internen Befundbericht" des Facharztes für interne Medizin DDr. FS vom 11. Februar 1974 vor.Nach Einholung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers bezüglich seiner vom 16. Februar bis 7. März 1959 sowie vom 15. März bis 23. April 1959 stationären Behandlung im Krankenhaus der Stadt Wien - Lainz, Abteilung für Tuberkulose und Lungenkrankheiten, sowie einer Kopie des als Arztbrief bezeichneten ärztlichen Berichtes vom 17. Februar 1960 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der römisch zwei. medizinischen Universitätsklinik in Wien (Prof. Dr. KF) vom 15. bis 22. Jänner 1960 ließ sich die belangte Behörde die zusätzlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. OL vom 27. März 1973 und des Facharztes für Chirurgie Dr. AL vom 7. September 1973 erstatten. Anläßlich der Gewährung des Parteiengehörs zu den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren sprach sich der Beschwerdeführer auch gegen die beiden von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten aus und legte einen "internen Befundbericht" des Facharztes für interne Medizin DDr. FS vom 11. Februar 1974 vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Darüber sowie über die von der belangten Behörde vorgelegte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers setze sich der interne Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin DDr. S vom 11. Februar 1974 ausdrücklich in Widerspruch zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten, wonach es sich bei der Krampfadernbildung um ein rein anlagemäßig bedingtes Leiden handle. Eine Krampfadernbildung könne sowohl auf Veranlagung als auch auf ein postthrombotisches Syndrom zurückzuführen sein, wenn man den Ausführungen des Internisten DDr. S folge. Der angefochtene Bescheid gehe jedoch offenbar davon aus, daß grundsätzlich nur eine anlagebedingte Erkrankung vorliegen könne. Die Beurteilung der Verletzung selbst falle wohl in das Gebiet des Chirurgen. Die Beurteilung der Auswirkungen der Verletzung auf sonstige Organe falle jedoch in das Sachgebiet der internen Medizin. Dadurch, daß entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der internen Medizin nicht eingeholt worden sei, sei der belangten Behörde eine wesentliche Entscheidungsgrundlage, nämlich das Gutachten eines Internisten, nicht zur Verfügung gestanden. Hiemit seien aber Verfahrensgrundsätze außer acht gelassen worden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß die Versorgungsbehörde gemäß § 90 KOVG 1957 verpflichtet ist, Gutachten ärztlicher Sachverständiger einzuholen. Diese Gesetzesstelle enthält aber keine Regelung aus der erschlossen werden kann, daß ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Kommt es doch nur auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens an (vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1973, Zl. 336/73, auf das unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß die Versorgungsbehörde gemäß Paragraph 90, KOVG 1957 verpflichtet ist, Gutachten ärztlicher Sachverständiger einzuholen. Diese Gesetzesstelle enthält aber keine Regelung aus der erschlossen werden kann, daß ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Kommt es doch nur auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens an vergleiche , zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1973, Zl. 336/73, auf das unter Hinweis auf Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird).

Der Beschwerdeführer ist jedoch im Recht, wenn er auf den Widerspruch zwischen den Gutachten, auf die die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid stützte, und dem internen Befundbericht des Facharztes für Interne Medizin DDr. FS vom 11. Februar 1974 hinweist. Dieser lautet wie folgt wörtlich:

"Mein Patient Herr AJ, geb. 22. 9. 1920 hat mir seine Begutachtung bezüglich seiner Kriegsfolgen gezeigt. In diesem Gutachten vom 7. 9. 1973 wurde hingewiesen, daß es sich bei der Krampfadernbildung um ein rein anlagebedingtes Leiden handelt.

Ich möchte von internistischer Seite ausdrücklich auf folgende Tatsachen hinweisen, daß der Pat. nach seiner Verletzung am re. Oberschenkel 1941 auch eine Schwellung des gesamten rechten Beines bekam und man ihn noch darauf aufmerksam machte, daß er immer ein Bein 'wie eine Hebamme' behalten würde. Der Pat. war 6 Monate damals im Krankenhaus. Das Bein wurde zwar besser, die Schwellung blieb. Erst 6 Jahre später traten rechts Krampfadern auf. Dieser Zeitpunkt deckt sich mit dem Auftreten der Krampfadern bei einem postthrombotischen Syndrom. Ich verweise auf die Publikationen von Sigg-Schweiz. Am linken Bein hat der Pat. m.E. keine Krampfadern."

Die belangte Behörde erwähnt wohl in der Sachverhaltsdarstellung der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß der Beschwerdeführer "der Berufung eine Bestätigung vom 16. 2. 1972 (DDr. FS - Facharzt für Interne Medizin) über die Behandlung der Erkrankung am rechten Bein beigelegt" habe. Offensichtlich zur Begründung dafür, warum die belangte Behörde das Sachverständigengutachten Dris. AL und nicht den Befundbericht DDris. FS vom 11. Februar 1974 zur Grundlage der Berufungsentscheidung nahm, führte die belangte Behörde gegen Ende des angefochtenen Bescheides nur aus, daß dieser interne Befundbericht lediglich anamnestische Angaben wiedergebe und sich DDr. S nicht auf eigene Beobachtungen berufen könne. Diese Aussage ist zumindest im Hinblick auf die letzten beiden Sätze des Befundberichtes vom 11. Februar 1974, über den die belangte Behörde keine Ermittlungen mehr durchführte, unrichtig. Diese enthalten nämlich gewisse Anhaltspunkte für eine allfällige Divergenz der Anschauung Dris. L zur herrschenden medizinischen Lehrmeinung. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, nach Vorlage dieses Befundberichtes die Äußerungen Dris. L in seinem Gutachten vom 7. September 1973 auf ihre Übereinstimmung mit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung zu prüfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1965, Zl. 286/64, Slg. N.F. Nr. 6733/A, auf das - mangels Wiedergabe der diesbezüglichen Ausführungen in der Amtlichen Sammlung - gemäß Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird).Die belangte Behörde erwähnt wohl in der Sachverhaltsdarstellung der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß der Beschwerdeführer "der Berufung eine Bestätigung vom 16. 2. 1972 (DDr. FS - Facharzt für Interne Medizin) über die Behandlung der Erkrankung am rechten Bein beigelegt" habe. Offensichtlich zur Begründung dafür, warum die belangte Behörde das Sachverständigengutachten Dris. AL und nicht den Befundbericht DDris. FS vom 11. Februar 1974 zur Grundlage der Berufungsentscheidung nahm, führte die belangte Behörde gegen Ende des angefochtenen Bescheides nur aus, daß dieser interne Befundbericht lediglich anamnestische Angaben wiedergebe und sich DDr. S nicht auf eigene Beobachtungen berufen könne. Diese Aussage ist zumindest im Hinblick auf die letzten beiden Sätze des Befundberichtes vom 11. Februar 1974, über den die belangte Behörde keine Ermittlungen mehr durchführte, unrichtig. Diese enthalten nämlich gewisse Anhaltspunkte für eine allfällige Divergenz der Anschauung Dris. L zur herrschenden medizinischen Lehrmeinung. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, nach Vorlage dieses Befundberichtes die Äußerungen Dris. L in seinem Gutachten vom 7. September 1973 auf ihre Übereinstimmung mit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung zu prüfen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1965, Zl. 286/64, Slg. N.F. Nr. 6733/A, auf das - mangels Wiedergabe der diesbezüglichen Ausführungen in der Amtlichen Sammlung - gemäß Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird).

Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. In den Pauschalsätzen dieser Verordnung sind die etwa auflaufenden Kosten für die Herstellung einer gemäß § 28 Abs. 5 VwGG 1965 der Beschwerde anzuschließenden Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides sowie gleichfalls die Verpflichtung zur Bezahlung der Umsatzsteuer bereits berücksichtigt. Ferner hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuerkennung der Leistung, betreffend die Bundesstempelgebühr für die vorgelegte Vollmacht, weil dies gemäß § 64 Abs. 2 KOVG 1957 u.a. von bundesgestzlich geregelten Gebühren befreit ist. Das Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427. In den Pauschalsätzen dieser Verordnung sind die etwa auflaufenden Kosten für die Herstellung einer gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGG 1965 der Beschwerde anzuschließenden Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides sowie gleichfalls die Verpflichtung zur Bezahlung der Umsatzsteuer bereits berücksichtigt. Ferner hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuerkennung der Leistung, betreffend die Bundesstempelgebühr für die vorgelegte Vollmacht, weil dies gemäß Paragraph 64, Absatz 2, KOVG 1957 u.a. von bundesgestzlich geregelten Gebühren befreit ist. Das Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 16. September 1974

Schlagworte

Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter Untersuchungen Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000725.X00

Im RIS seit

22.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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