RS Vwgh 1974/9/16 0125/74

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Veröffentlicht am 16.09.1974
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Der Verkauf von Grundstücken durch den Versorgungsberechtigten wegen seiner finanziellen Inanspruchnahme aus der Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung (hier: gegenüber seinem Schwiegersohn) kann bei der Einkommensermittlung gemäß § 13 KOVG nur dann Berücksichtigung finden, wenn schon die Übernahme der Bürgschaft zwangsläufig war. Eine solche Zwangsläufigkeit wäre dann gegeben, wenn sich der Beschwerdeführer der Bürgschaftsübernahme aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte. (Hinweis auf E vom 20. November 1959, Zl. 0279/59, VwSlg. 2120/F)Der Verkauf von Grundstücken durch den Versorgungsberechtigten wegen seiner finanziellen Inanspruchnahme aus der Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung (hier: gegenüber seinem Schwiegersohn) kann bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 13, KOVG nur dann Berücksichtigung finden, wenn schon die Übernahme der Bürgschaft zwangsläufig war. Eine solche Zwangsläufigkeit wäre dann gegeben, wenn sich der Beschwerdeführer der Bürgschaftsübernahme aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte. (Hinweis auf E vom 20. November 1959, Zl. 0279/59, VwSlg. 2120/F)

Schlagworte

Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden Einkommens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000125.X02

Im RIS seit

17.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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