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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
DevG §14 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 14 Abs 1 DevG geht eindeutig hervor, daß die Erteilung einer devisenbehördlichen Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Ein solcher Antrag iSd Bestimmung liegt aber nur dann vor, wenn das gestellte Begehren darauf abzielt, für die in dieser Gesetzesstelle angeführten Rechtsgeschäfte die Bewilligung, also eine positive Erledigung, der Devisenbehörde zu erwirken.Aus dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, DevG geht eindeutig hervor, daß die Erteilung einer devisenbehördlichen Bewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist. Ein solcher Antrag iSd Bestimmung liegt aber nur dann vor, wenn das gestellte Begehren darauf abzielt, für die in dieser Gesetzesstelle angeführten Rechtsgeschäfte die Bewilligung, also eine positive Erledigung, der Devisenbehörde zu erwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000926.X02Im RIS seit
19.09.1974