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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DevG §14 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf den insbesondere auch aus dem ABGB hervorleuchtenden Rechtsgrundsatz, daß Verträge einzuhalten sind, werden alle Vertragsteile einer Vereinbarung, die einer devisenrechtlichen Bewilligung bedarf, durch eine gesetzwidrige Versagung dieser Bewilligung in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Dies auch dann, wenn über den Antrag eines Vertragspartners auf Erteilung der devisenbehördlichen Genehmigung allenfalls schon teilweise oder zur Gänze abweisend entschieden wurde. Unabhängig von einer solchen Tatsache kommt jedem Vertragsteil in einem vom anderen Partner initiierten Verwaltungsverfahren (neuerlich) die Parteistellung zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000926.X01Im RIS seit
19.09.1974