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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8 impl;Rechtssatz
Wenn die erstinstanzliche Behörde Einwendungen gegen eine wasserrechtliche Bewilligung zurückgewiesen, einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung aber abgewiesen hat, so darf die zweitinstanzliche Behörde, falls sie annimmt, daß eine Parteistellung dessen, der die Einwendungen erhoben und den Antrag gestellt hat, nicht vorliegt, die Berufung dieser Person nicht zurückweisen, vielmehr hat sie die Berufung gegen die Zurückweisung der Einwendungen abzuweisen und die Erledigung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin abzuändern, daß der Antrag zurückgewiesen wird. Wenn die drittinstanzliche Behörde (diesfalls die belangte Behörde) als Berufungsbehörde die Zurückweisung der Berufung durch die zweitinstanzliche Behörde bestätigt, verletzt sie demnach das Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000487.X01Im RIS seit
13.01.2003Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015