Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Hinterauer, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des WZ in L, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 15/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Februar 1974, Zl. 30.118-1/1/74, betreffend Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage (mitbeteiligte Parteien: J und A G, U, vertreten durch Dr. Nikolaus Pestemer, Rechtsanwalt in Leibnitz, Hauptplatz 16), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Leo Kaltenbäck, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. RW, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Hans Rant für Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Pestemer, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.272,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien stellten am 30. Mai 1969 bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg den Antrag auf Genehmigung der Erneuerung der bestehenden Quellfassung und Wasserleitung gegenüber dem Kilometerstein 50/2 der Radlbundesstraße Nr. 76 laut einer beigelegten Planskizze. Schon bei der am 3. September 1969 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass das Grundstück, auf dem die zu fassende Quelle entspringe, zu seinem Anwesen "XY" gehöre. Am 23. Februar 1971 gab der mitbeteiligte JG gegenüber der genannten Bezirkshauptmannschaft die Erklärung ab, er vermute, dass die Quelle seit der Verbreiterung der Bundesstraße auf Bundesstraßengrund entspringe. Bei der am 8. Juli 1971 von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg anberaumten Verhandlung behauptete der Beschwerdeführer neuerlich, dass die Quelle auf seinem Grundstück Nr. 465/2 KG. Z liege. Er stellte den Antrag, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wonach die Nutzung der Quelle unbeschadet des Schöpfrechtes der mitbeteiligten Parteien ihm zugewiesen wird. Der mitbeteiligte JG gab darauf die Erklärung ab, er verzichte auf die Quellfassung, beanspruche aber das Wasser wie bisher und lehne jede Verantwortung hinsichtlich der Verschmutzung der Quelle ab. Mit Eingabe vom 10. August 1971 beantragte der mitbeteiligte JG nochmals die Bewilligung des Quellschutzes bei der genannten Bezirkshauptmannschaft. Bei der am 8. November 1971 von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg durchgeführten Verhandlung lag ein Lageplan des beeideten Zivilgeometers AL vom 7. September 1971 auf, wonach sich der Brunnen am Straßenrand der Radlbundesstraße Parzellennummer 887/1 westlich der Grenze der Parzelle Nr. 480 befindet. Darnach ist nach Aufassung des technischen Amtssachverständigen nur noch die Lage auf dem Grundstück der MS (Nr. 473) und dem Grundstück der Bundesstraßenverwaltung strittig, wobei aber die Wahrscheinlichkeit für ersteres spreche. MS gab an, dass sie keine Einwendungen gegen die Fassung und Ableitung der Quelle durch die mitbeteiligten Parteien habe, wenn ihr das Recht der Ableitung von 1000 l Wasser täglich verbleibe. Der mitbeteiligte JG erklärte, dass er das Wasser im kommenden März dringend benötige und daher den Antrag auf Genehmigung neuerlich stelle. Der Beschwerdeführer meinte, dass der Lageplan keine geeignete Grundlage für die Entscheidung über das Eigentum darstelle, weil lediglich der Stand der Katastralmappe wiedergegeben sei, der mit der Natur nicht übereinstimme. Er erneuerte den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und erhebe Einwendungen gegen die Ableitung des Quellwassers zu den Grundstücken Nr. 471, 472 und weiter dagegen, dass damit die Bewässerung seines Grundstückes Nr. 465/2 beeinträchtigt werde. Selbst wenn angenommen werde, dass die Quelle auf dem Grundstück Nr. 473 der MS liege, stehe den Eigentümern der Baufläche Nr. 37/1 auf Grund mehr als dreißigjähriger Übung das Recht der Wasserentnahme für den Bedarf des Gasthauses XY zu. Diese Wasserentnahme wäre aber im Falle der von den mitbeteiligten Parteien beantragten Bewilligung unmöglich. Der Amtssachverständige erklärte, ein wirtschaftliches Interesse an der Bewässerung des Grundstückes 465/2 könne kaum bestehen. Das Gasthaus "XY" verfüge über eine eigene Wasserversorgungsanlage, die "im heurigen Sommer (extremes Trockenjahr)" nicht ausgereicht habe. Der mitbeteiligte JG habe erklärt, er sei bereit, in Notzeiten sowohl der Liegenschaft "XY" als auch anderen Interessenten die unbedingt notwendige Wasserentnahme zu gestatten. Durch geeignete technische Maßnahmen werde eine Wasserentnahme aus dem auf dem Grundstück Nr. 471 von den mitbeteiligten Parteien zu errichtenden Behälter in Notfällen ermöglicht. Wie aus früheren Messungen bekannt sei, schütte die Quelle in Normalzeiten 3000 bis 5000 l täglich. Der Sachverständige habe gegen die Fassung und Ableitung von maximal 5000 l Quellwasser in der beschriebenen Art keine Bedenken, wenn u. a. am Hochbehälter oder an einer anderen sonst leicht zugänglichen Stelle eine Entnahmemöglichkeit für die Liegenschaft XY und andere auf Notversorgung angewiesene Interessenten vorgesehen werde. Die Anschlussstelle sei planlich darzustellen, zu beschreiben und beides der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. In seiner Stellungnahme vom 26. November 1971 erklärte das Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft, dass gegen das Ergebnis der Verhandlung vom 8. November 1971 vom hygienischen Standpunkt keine Bedenken bestünden; die Vorschreibung eines Schutzgebietes erscheine nicht unbedingt erforderlich.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14. Jänner 1972 ("Spruch I") wurde den mitbeteiligten Parteien gemäß §§ 9 Abs. 2, 21, 98, 111 und 112 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung als Eigentümer des Grundstückes Nr. 471, KG. Z, für die Fassung und Ableitung von maximal 5000 l Quellwasser je Tag vom Grundstück Nr. 473, KG. Z, ca. 300 m vor dem Grenzübergang Radlpaß, südlich der Bundesstraße B 76, einschließlich der zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen gegen Vorbehalt der Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen nach dem Befund und den beigebrachten Planunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung bei Einhaltung bzw. Erfüllung verschiedener Auflagen erteilt. Unter den Auflagen waren auch folgende: "2. Am Hochbehälter oder an einer sonst leicht zugänglichen Stelle ist eine Entnahmemöglichkeit für die Liegenschaft XY bzw. für auf Notversorgung angewiesene benachbarte Interessenten vorzusehen. 3. Diese Anschlussstelle ist planlich darzustellen und zu beschreiben. Die Pläne sind der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14. Jänner 1972 ("Spruch I") wurde den mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraphen 9, Absatz 2, 21, 98, 111 und 112 WRG 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215, in der geltenden Fassung als Eigentümer des Grundstückes Nr. 471, KG. Z, für die Fassung und Ableitung von maximal 5000 l Quellwasser je Tag vom Grundstück Nr. 473, KG. Z, ca. 300 m vor dem Grenzübergang Radlpaß, südlich der Bundesstraße B 76, einschließlich der zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen gegen Vorbehalt der Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen nach dem Befund und den beigebrachten Planunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung bei Einhaltung bzw. Erfüllung verschiedener Auflagen erteilt. Unter den Auflagen waren auch folgende: "2. Am Hochbehälter oder an einer sonst leicht zugänglichen Stelle ist eine Entnahmemöglichkeit für die Liegenschaft XY bzw. für auf Notversorgung angewiesene benachbarte Interessenten vorzusehen. 3. Diese Anschlussstelle ist planlich darzustellen und zu beschreiben. Die Pläne sind der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."
Unter einem ("Spruch II") wurde gemäß §§ 3 Abs. 1 lit. a, 5 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 12, 98 und 122 WRG 1959 der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Juli 1971 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen; weiters wurden die Einwendungen des Letztgenannten vom 8. November 1971 bzw. in der Äußerung vom 15. Dezember 1971 als unzulässig zurückgewiesen.Unter einem ("Spruch II") wurde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, Litera a,, 5 Absatz 2, 8, Absatz 2, 9, Absatz 2, 12, 98 und 122 WRG 1959 der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Juli 1971 auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen; weiters wurden die Einwendungen des Letztgenannten vom 8. November 1971 bzw. in der Äußerung vom 15. Dezember 1971 als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Quelle sei gemäß § 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ein Privatgewässer. Die Nutzung eines solchen Gewässers stehe dem zu, dem es gehöre. Eine wasserrechtliche Bewilligung sei im gegenständlichen Falle erforderlich, weil Bundesstraßengrund berührt werde. MS als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 473, KG. Z, habe die erforderliche Zustimmung erteilt. Die Quelle liege in einiger Entfernung vom Anwesen "XY", sodass es unwahrscheinlich sei, dass die jeweiligen Besitzer Handlungen getätigt hätten, die zu einer Ersitzung des Wasserschöpfrechtes geführt hätten. Viel wahrscheinlicher sei, dass zwar Wasser geschöpft worden sei, aber ohne Absicht, eine Dienstbarkeit zu begründen, sondern lediglich als Ausfluss des Gemeingebrauches im Sinne das § 8 Abs. 2 WRG 1959. Für den rechtmäßig ausgeübten Gemeingebrauch sei eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich. Im übrigen werde auf die Bedingung 2. des Bescheides verwiesen, die es den Besitzern des "XY" ermögliche, in Notfällen Wasser zu beziehen. Aus dem Titel des Gemeingebrauches lasse sich jedoch in einem wasserrechtlichen Verfahren eine Parteistellung nicht ableiten. Die Interessenten hätten nur die Stellung von Beteiligten. Als Beteiligte seien sie aber nicht berechtigt, Einwendungen zu erheben, weswegen diese als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien. Zu den übrigen Einwendungen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Erteilung dar wasserrechtlichen Bewilligung weder zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werde noch würden seine Rechtes sonst wie berührt. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei er weder Quelleigentümer noch würden seine Grundstücke berührt noch habe er ein Wasserbenutzungsrecht nachweisen können.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Quelle sei gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ein Privatgewässer. Die Nutzung eines solchen Gewässers stehe dem zu, dem es gehöre. Eine wasserrechtliche Bewilligung sei im gegenständlichen Falle erforderlich, weil Bundesstraßengrund berührt werde. MS als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 473, KG. Z, habe die erforderliche Zustimmung erteilt. Die Quelle liege in einiger Entfernung vom Anwesen "XY", sodass es unwahrscheinlich sei, dass die jeweiligen Besitzer Handlungen getätigt hätten, die zu einer Ersitzung des Wasserschöpfrechtes geführt hätten. Viel wahrscheinlicher sei, dass zwar Wasser geschöpft worden sei, aber ohne Absicht, eine Dienstbarkeit zu begründen, sondern lediglich als Ausfluss des Gemeingebrauches im Sinne das Paragraph 8, Absatz 2, WRG 1959. Für den rechtmäßig ausgeübten Gemeingebrauch sei eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich. Im übrigen werde auf die Bedingung 2. des Bescheides verwiesen, die es den Besitzern des "XY" ermögliche, in Notfällen Wasser zu beziehen. Aus dem Titel des Gemeingebrauches lasse sich jedoch in einem wasserrechtlichen Verfahren eine Parteistellung nicht ableiten. Die Interessenten hätten nur die Stellung von Beteiligten. Als Beteiligte seien sie aber nicht berechtigt, Einwendungen zu erheben, weswegen diese als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien. Zu den übrigen Einwendungen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Erteilung dar wasserrechtlichen Bewilligung weder zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werde noch würden seine Rechtes sonst wie berührt. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei er weder Quelleigentümer noch würden seine Grundstücke berührt noch habe er ein Wasserbenutzungsrecht nachweisen können.
Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 122 WRG 1959 sei unter anderem Gefahr im Verzug Voraussetzung. Dass Gefahr im Verzug nicht vorliege, ergebe sich allein daraus, dass der derzeitige Zustand einschließlich der Auseinandersetzung um die Quelle schon seit Jahren bestehe.Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 122, WRG 1959 sei unter anderem Gefahr im Verzug Voraussetzung. Dass Gefahr im Verzug nicht vorliege, ergebe sich allein daraus, dass der derzeitige Zustand einschließlich der Auseinandersetzung um die Quelle schon seit Jahren bestehe.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 8. März 1972 mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.
In der Begründung dieses Bescheides wurde zusammenfassend ausgeführt, die Berufungsbehörde habe im Hinblick darauf, dass auch ein etwaiges wirtschaftliches Interesse an der Wasserversorgungsanlage noch kein rechtliches Interesse schaffe, um gemäß § 8 AVG 1950 eine Parteistellung zu begründen, auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Berufung ohne weitere Behandlung ihrer Ausführungen nach den Verfahrensvorschriften als unzulässig zurückzuweisen und sich sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihres Bescheides ausschließlich auf diesen Umstand zu beschränken gehabt.In der Begründung dieses Bescheides wurde zusammenfassend ausgeführt, die Berufungsbehörde habe im Hinblick darauf, dass auch ein etwaiges wirtschaftliches Interesse an der Wasserversorgungsanlage noch kein rechtliches Interesse schaffe, um gemäß Paragraph 8, AVG 1950 eine Parteistellung zu begründen, auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Berufung ohne weitere Behandlung ihrer Ausführungen nach den Verfahrensvorschriften als unzulässig zurückzuweisen und sich sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihres Bescheides ausschließlich auf diesen Umstand zu beschränken gehabt.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Februar 1974 nicht Folge.
In der Begründung dieses Bescheides wurde dargelegt, es sei eindeutig klargestellt, dass die mitbeteiligten Parteien Eigentümer der in dem gegenständlichen Verfahren umstrittenen Quelle seien. Da die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung stets den neuesten Stand der maßgebenden Sach- und Rechtslage zu Grunde legen müsse, habe der Berufung kein Erfolg beschieden sein können. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Wasserrechtsbehörden unterer Instanz erscheine ein Eingriff der mitbeteiligten Parteien in ein wasserrechtlich geschütztes Recht des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 jedenfalls derzeit nicht nachgewiesen, und zwar weder durch den bisherigen Inhalt der Verwaltungsakten noch etwa durch jenen des einschlägigen Zivilgerichtsaktes des Bezirksgerichtes Eibiswald. Dem Beschwerdeführer bleibe es allerdings unbenommen, bei einer etwa für ihn günstigen rechtskräftigen Erledigung des Zivilrechtsstreites eine Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 lit. c AVG 1950 zu beantragen bzw. "völlig unabhängig davon" schon jetzt gesondert die Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes im Sinne des § 19 WRG 1959 zu begehren.In der Begründung dieses Bescheides wurde dargelegt, es sei eindeutig klargestellt, dass die mitbeteiligten Parteien Eigentümer der in dem gegenständlichen Verfahren umstrittenen Quelle seien. Da die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung stets den neuesten Stand der maßgebenden Sach- und Rechtslage zu Grunde legen müsse, habe der Berufung kein Erfolg beschieden sein können. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Wasserrechtsbehörden unterer Instanz erscheine ein Eingriff der mitbeteiligten Parteien in ein wasserrechtlich geschütztes Recht des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 jedenfalls derzeit nicht nachgewiesen, und zwar weder durch den bisherigen Inhalt der Verwaltungsakten noch etwa durch jenen des einschlägigen Zivilgerichtsaktes des Bezirksgerichtes Eibiswald. Dem Beschwerdeführer bleibe es allerdings unbenommen, bei einer etwa für ihn günstigen rechtskräftigen Erledigung des Zivilrechtsstreites eine Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG 1950 zu beantragen bzw. "völlig unabhängig davon" schon jetzt gesondert die Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes im Sinne des Paragraph 19, WRG 1959 zu begehren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung erwogen:
Wie den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist, sieht sich der Beschwerdeführer u.a. deshalb in seinen Rechten verletzt, weil die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid die Frage, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommt oder nicht, unbeantwortet gelassen habe. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren habe "keine Aufklärung über die tatsächlichen Rechte des Beschwerdeführers gebracht".
Der obigen Sachverhaltsdarstellung ist zu entnehmen, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die den mitbeteiligten Parteien erteilte wasserrechtliche Bewilligung zurückgewiesen, der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde. Beide Maßnahmen wurden damit begründet, dass dem Beschwerdeführer in dem gegenständlichen Verfahren Parteistellung nicht zukomme. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies die zweitinstanzliche Behörde zurück. Die belangte Behörde bestätigte diesen Zurückweisungsbescheid mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich.
Sowohl die zweitinstanzliche als auch die belangte Behörde gingen entsprechend den von ihnen den jeweiligen Bescheiden beigegebenen Begründungen davon aus, dass ein Eingriff der mitbeteiligten Parteien in ein wasserrechtlich geschütztes Recht des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide nicht nachgewiesen sei; dem Beschwerdeführer mangle es daher an der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren.Sowohl die zweitinstanzliche als auch die belangte Behörde gingen entsprechend den von ihnen den jeweiligen Bescheiden beigegebenen Begründungen davon aus, dass ein Eingriff der mitbeteiligten Parteien in ein wasserrechtlich geschütztes Recht des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide nicht nachgewiesen sei; dem Beschwerdeführer mangle es daher an der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren.
Von dieser Betrachtungsweise ausgehend hätte die zweitinstanzliche Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, soweit mit diesem die Einwendungen gegen die wasserrechtliche Bewilligung für die mitbeteiligten Parteien zurückgewiesen wurden, nicht zurückzuweisen gehabt, sondern es wäre Sache der zweitinstanzlichen Behörde gewesen, die Berufung abzuweisen, weil sie die erstinstanzliche Zurückweisung als sachlich richtig hätte ansehen müssen. Die zweitinstanzliche Behörde hätte weiters unter Berücksichtigung ihrer Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die wasserrechtliche Bewilligung die Parteistellung nicht zukomme, die Schlussfolgerung zu ziehen gehabt, dass der Beschwerdeführer auch nicht zur Antragstellung hinsichtlich einer einstweiligen Verfügung legitimiert gewesen sei, weil ja der Antrag auf eine einstweilige Verfügung eine Berechtigung als Partei in der Sache selbst voraussetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich u.a. mit Erkenntnis vom 23. Jänner 1958, Slg. N. F. Nr. 4536/A, ausgesprochen, dass zwischen der einstweiligen Verfügung und der endgültigen Regelung ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. Daher hätte im gegenständlichen Fall die zweitinstanzliche Behörde, wenn sie die Parteistellung des Beschwerdeführers verneinte, die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf eine einstweilige Verfügung nicht zurückweisen dürfen, sondern sie hätte als Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid dahin gehend abzuändern gehabt, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen gewesen wäre.
Da die belangte Behörde aber den zweitinstanzlichen Bescheid zur Gänze bestätigte, ist der nunmehr angefochtene Bescheid jedenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, denn dieser Bescheid würde, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch dann nicht dem Gesetz entsprechen, wenn die belangte Behörde etwa von der Voraussetzung ausgegangen wäre, dass dem Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und damit auch im Verfahren betreffend die Erledigung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Parteistellung zugekommen wäre. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Die belangte Behörde wird in dem fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer in dem Verfahren Parsteistellung zukommt, und die Berufung dementsprechend zu erledigen haben.Da die belangte Behörde aber den zweitinstanzlichen Bescheid zur Gänze bestätigte, ist der nunmehr angefochtene Bescheid jedenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, denn dieser Bescheid würde, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch dann nicht dem Gesetz entsprechen, wenn die belangte Behörde etwa von der Voraussetzung ausgegangen wäre, dass dem Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und damit auch im Verfahren betreffend die Erledigung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Parteistellung zugekommen wäre. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Die belangte Behörde wird in dem fortzusetzenden Verfahren zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer in dem Verfahren Parsteistellung zukommt, und die Berufung dementsprechend zu erledigen haben.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a bis d VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 und 2, sowie Art. II und III der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a bis d VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2, sowie Artikel römisch zwei und römisch drei der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da das Gesetz eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer nicht vorsieht.
Wien, am 20. September 1974
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000487.X00Im RIS seit
13.01.2003Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015