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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0204/72 B VS 22. Jänner 1974 VwSlg 4633 F/1974 RS 1Stammrechtssatz
Wurde der Antrag auf Aufwandersatz für den Schriftsatzaufwand im Schriftsatz und für den Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage gestellt, ist der Aufwandersatz auch dann zu bewilligen, wenn die Gegenschrift und die Verwaltungsakten erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs 1 VwGG 1965 gesetzten Frist vorgelegt wurden.Wurde der Antrag auf Aufwandersatz für den Schriftsatzaufwand im Schriftsatz und für den Vorlageaufwand bei der Aktenvorlage gestellt, ist der Aufwandersatz auch dann zu bewilligen, wenn die Gegenschrift und die Verwaltungsakten erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG 1965 gesetzten Frist vorgelegt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001203.X01Im RIS seit
11.12.2002