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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 84 a EStG 1967 bzw § 104 EStG 1967 setzt ua voraus, daß derjenige, der die Wertpapiere erwirbt, das nicht nur in seinem Namen, sondern auch auf seine Rechnung tut. Zeichnet jemand Wertpapiere treuhändig für einen Dritten, so steht ihm die Begünstigung auch dann nicht zu, wenn die Voraussetzungen hiefür in der Person des Dritten materiell gegeben sind.Die Inanspruchnahme der Begünstigung nach Paragraph 84, a EStG 1967 bzw Paragraph 104, EStG 1967 setzt ua voraus, daß derjenige, der die Wertpapiere erwirbt, das nicht nur in seinem Namen, sondern auch auf seine Rechnung tut. Zeichnet jemand Wertpapiere treuhändig für einen Dritten, so steht ihm die Begünstigung auch dann nicht zu, wenn die Voraussetzungen hiefür in der Person des Dritten materiell gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001080.X01Im RIS seit
24.09.1974Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013