RS Vwgh 2006/12/20 2004/08/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/08/0187 E 20. Dezember 2006 2005/08/0154 E 20. Dezember 2006

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung gelten im Leistungsverfahren der Arbeitsämter (nunmehr: des Arbeitsmarktservice) unter anderem das Prinzip der Amtswegigkeit, der Grundsatz des Parteiengehörs sowie die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel. Das Offizialprinzip im Leistungsverfahren verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Daher obliegt es dem Arbeitsmarktservice, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Dabei erstreckt sich die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes auf die Ermittlung aller unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (vgl. das Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 91/08/0188, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungGrundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080247.X01

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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