RS Vwgh 1974/9/25 1177/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1974
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn der (ordnungsgemäße) Einspruch des Besch von der belangten Behörde als Rechtfertigung gewertet worden ist, muss er nicht mehr vernommen werden.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001177.X01

Im RIS seit

10.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten