RS Vwgh 2006/12/20 2006/12/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0167 E 18. März 1992 RS 2 (hier ohne den ersten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können, die also eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit (dh einer Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive) begründen können (Hinweis E 22.2.1991, 87/17/0254).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120021.X04

Im RIS seit

06.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten