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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Fischereirechte haben zwar gemäß § 15 WRG in einem Bewilligungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung zu finden, sie stehen aber der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Das Fischereirecht zählt nicht zu jenen bestehenden Rechten, die durch Bewilligung im Sinne des § 12 Abs 2 leg cit verletzt werden könnten, und es ist daher bei der erforderlichen Bewilligung auf ein solches Recht als auf ein gegen den Willen des Berechtigten nur im Wege der Begründung von Zwangsrechten zu beseitigendes Bewilligungshindernis Bedacht zu nehmen (Hinweis auf E vom 20.9.1962, 1784/61, VwSlg. 5864 A/1962 und vom 28.1.1965, Zl. 1159/64 - hier: Kiesentnahme aus dem Bodensee)Fischereirechte haben zwar gemäß Paragraph 15, WRG in einem Bewilligungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung zu finden, sie stehen aber der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Das Fischereirecht zählt nicht zu jenen bestehenden Rechten, die durch Bewilligung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, leg cit verletzt werden könnten, und es ist daher bei der erforderlichen Bewilligung auf ein solches Recht als auf ein gegen den Willen des Berechtigten nur im Wege der Begründung von Zwangsrechten zu beseitigendes Bewilligungshindernis Bedacht zu nehmen (Hinweis auf E vom 20.9.1962, 1784/61, VwSlg. 5864 A/1962 und vom 28.1.1965, Zl. 1159/64 - hier: Kiesentnahme aus dem Bodensee)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001689.X02Im RIS seit
14.11.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015