RS Vwgh 1974/9/27 1689/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1974
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1;
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Fischereirechte haben zwar gemäß § 15 WRG in einem Bewilligungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung zu finden, sie stehen aber der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Das Fischereirecht zählt nicht zu jenen bestehenden Rechten, die durch Bewilligung im Sinne des § 12 Abs 2 leg cit verletzt werden könnten, und es ist daher bei der erforderlichen Bewilligung auf ein solches Recht als auf ein gegen den Willen des Berechtigten nur im Wege der Begründung von Zwangsrechten zu beseitigendes Bewilligungshindernis Bedacht zu nehmen (Hinweis auf E vom 20.9.1962, 1784/61, VwSlg. 5864 A/1962 und vom 28.1.1965, Zl. 1159/64 - hier: Kiesentnahme aus dem Bodensee)Fischereirechte haben zwar gemäß Paragraph 15, WRG in einem Bewilligungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung zu finden, sie stehen aber der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Das Fischereirecht zählt nicht zu jenen bestehenden Rechten, die durch Bewilligung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, leg cit verletzt werden könnten, und es ist daher bei der erforderlichen Bewilligung auf ein solches Recht als auf ein gegen den Willen des Berechtigten nur im Wege der Begründung von Zwangsrechten zu beseitigendes Bewilligungshindernis Bedacht zu nehmen (Hinweis auf E vom 20.9.1962, 1784/61, VwSlg. 5864 A/1962 und vom 28.1.1965, Zl. 1159/64 - hier: Kiesentnahme aus dem Bodensee)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001689.X02

Im RIS seit

14.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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