Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §108 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des MB in B, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. August 1973, Zl. 61.506-I/1/73 (mitbeteiligte Parteien:
Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) und Land Vorarlberg, (Landesstraßenverwaltung), betreffend Entschädigung eines Fischereiberechtigten, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialkommissär Dr. HK, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,--- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Namens der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) und des Landes Vorarlberg (Landesstraßenverwaltung) - der mitbeteiligten Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - suchte das Landesstraßenbauamt Feldkirch mit Eingabe vom 1. Juli 1970 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Entnahme von 1,2 Millionen Kubikmeter Kies aus dem Bodensee in der Bregenzer Bucht auf die Dauer von 15 Jahren laut den vorgelegten Plänen und dem ebenfalls vorgelegten technischen Bericht an. Nach diesem Ansuchen würde für die Großbauvorhaben an Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen im Unterland des Rheintales dringend eine große Menge Kies benötigt. Mit dem vorhandenen Kiesvorkommen in der Bregenzer Bucht zwischen Jacht- und Wocherhafen könnten für die kommenden Straßenbauarbeiten im Raume von der deutschen Grenze bis zur Schweizer Grenze und weiter von Bregenz bis Götzis die notwendigen Kiesmengen wirtschaftlich auf die Baustellen herangeführt werden. In dem angeführten Raume bestehe keine andere Möglichkeit der Kiesgewinnung. Die geoelektrisch durchgeführten Untersuchungen in diesem Gebiete hätten ergeben, dass dort mit einem abbaufähigen Gesamtvorkommen von etwa 2,400.000 m3 Kies gerechnet werden könne. Soweit brauchbares Kiesmaterial vorhanden sei, werde es bis höchstens auf die Kote 372,000 ü.A. abgebaut werden. Das Wasserbenutzungsrecht des Auslaufskanals der Kläranlage Bregenz werde durch die Kiesentnahme nicht berührt. Die Kiesentnahme erfolge im Durchschnitt mindestens 50 m von der Katastergrenze entfernt, sodass Interessen des Naturschutzes nicht berührt werden dürften.
Bei der über diesen Antrag am 6. Oktober 1971 in Bregenz durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der wasserbautechnische Amtssachverständige, dass gegen die beantragte Bewilligung keine Einwendungen bestünden, sofern verschiedene Auflagen und Bedingungen beim Abbau eingehalten würden. Insbesondere solle damit im Interesse der Standsicherheit der Böschung diese landseitig bei starkem Wellengang und unter Berücksichtigung des Badebetriebes genau festgelegt werden. Der Beschwerdeführer erhob gegen das vorliegende Projekt Einwendungen, weil "sein Eigentumsrecht der Fischereigerechtsame in der Bregenzer Bucht neuerlich schwer geschädigt würde". Durch die beabsichtigten Baggerungen würden Laichplätze vernichtet, ferner sei nach Erfahrung bei früheren Baggerungen damit zu rechnen, dass das mit dem Kies ausgebaggerte Holz an der Seehalde versenkt würde. Dadurch würde die Ausübung der Fischerei mit Stell- und Zugnetzen behindert. Auch würde zufolge der Baggerungen der klare Verlauf der Halde zum Nachteil der Haldenfischerei verwischt. Für den Fall, dass trotz seiner Einwendungen die Kiesbaggerungen bewilligt würden, verlange er "zur Verringerung der Fischerei- und Umweltschäden" die Aufschüttung von Kiesbänken zur Abhaltung des Seeganges vor dem Ufer, die Einhaltung eines Abstandes von rund 50 m vom Schilfgürtel und die Vorschreibung einer Entschädigung für die durch die Baggerungen entstehende Minderung des Verkehrswertes seiner Fischerei.
Der als Fischereiamtssachverständige herangezogene Fischereiaufseher HG führte zu dem vorliegenden Projekt aus, eine Baggerung habe für die Fischerei Vor- und Nachteile. Ein Vorteil sei, dass infolge der Baggerung das Fischereigebiet tiefer werde und sich dadurch die Fische ansammeln und länger aufhalten könnten. Von Nachteil sei der Laichplatzentzug der Fische, doch falle im gegenständlichen Gebiet dieser Nachteil nicht besonders ins Gewicht, da nach langjähriger Beobachtung des genannten Fischereiamtssachverständigen kaum Edelfische in diesem Gebiet laichten. Das Baggergebiet liege zum Teil monatsweise trocken. In Zukunft könne dort, wenn ein Baggersee geschaffen sei, ganzjährig gefischt werden (außer bei Eisbildung). Die mit Laichkraut bewachsene Fläche sei in diesem Gebiet nach seinen Beobachtungen nicht mehr als 20 m2. Nach diesen Angaben lehnte der Beschwerdeführer den Fischereisachverständigen als befangen ab.
Im weiteren Verfahren wurde vom Landesstraßenbauamt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3. Dezember 1971 vorgelegt, womit ihm gemäß § 4 Abs. 2 der Anordnung vom 21. Dezember 1942 über den Landschaftsschutz an Seen eine Ausnahmegenehmigung für das gegenständliche Projekt erteilt wurde.Im weiteren Verfahren wurde vom Landesstraßenbauamt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 3. Dezember 1971 vorgelegt, womit ihm gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Anordnung vom 21. Dezember 1942 über den Landschaftsschutz an Seen eine Ausnahmegenehmigung für das gegenständliche Projekt erteilt wurde.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. März 1972 wurde über Ansuchen des Landesstraßenbauamtes Feldkirch namens der Republik Österreich und des Landes Vorarlberg diesem Landesstraßenbauamt unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen gemäß §§ 9 und 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von maximal 1,200.000 m3 (nach Grubenmaß gemessen) Kies, der für Arbeiten des öffentlichen Straßenbaues benötigt werde, aus dem öffentlichen Wassergut "Bodensee" in der Bregenzer Bucht zwischen Auslaufkanal der Kläranlage Isel und Bregenzer Jachthafen auf den Grundparzellen 1/1, 1/4 und 1/5, Katastralgemeinde X, für die Dauer von 15 Jahren ab Bescheidrechtskraft erteilt (Abschnitt I). Gleichzeitig wurde nach § 15 WRG 1959 die Forderung des Fischereiberechtigten MB auf Zuspruch einer Entschädigung für vermeintliche Beeinträchtigungen seiner Fischerei durch die Baggerungen mangels vorausschaubarer konkreter vermögensrechtlicher Nachteile abgewiesen (Abschnitt II).Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. März 1972 wurde über Ansuchen des Landesstraßenbauamtes Feldkirch namens der Republik Österreich und des Landes Vorarlberg diesem Landesstraßenbauamt unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen gemäß Paragraphen 9 und 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von maximal 1,200.000 m3 (nach Grubenmaß gemessen) Kies, der für Arbeiten des öffentlichen Straßenbaues benötigt werde, aus dem öffentlichen Wassergut "Bodensee" in der Bregenzer Bucht zwischen Auslaufkanal der Kläranlage Isel und Bregenzer Jachthafen auf den Grundparzellen 1/1, 1/4 und 1/5, Katastralgemeinde römisch zehn, für die Dauer von 15 Jahren ab Bescheidrechtskraft erteilt (Abschnitt römisch eins). Gleichzeitig wurde nach Paragraph 15, WRG 1959 die Forderung des Fischereiberechtigten MB auf Zuspruch einer Entschädigung für vermeintliche Beeinträchtigungen seiner Fischerei durch die Baggerungen mangels vorausschaubarer konkreter vermögensrechtlicher Nachteile abgewiesen (Abschnitt römisch zwei).
Letzteres geschah vor allem mit der Begründung, ein Fischereirecht, wie es B am Bodensee besitze, verleihe keinen "Prioritätsanspruch" darauf, dass ihm entgegenstehende wasserrechtliche Bewilligungen überhaupt nicht erteilt werden könnten. Ein Fischereirecht genieße nur soweit wasserrechtlichen Schutz, als der anderweitigen Wasserbenutzung keine unverhältnismäßigen Erschwernisse verursacht würden; andernfalls gebühre dem Fischereiberechtigten bloß angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Auf die Fischereiwirtschaft von B sei indes schon bei der Wahl des Standortes der Kiesbaggerung hinreichend Rücksicht genommen worden, indem die Gewinnung auf einen räumlich eng begrenzten 25 ha-Bereich, weitab von den durch naturschutzbehördliche Maßnahmen ohnehin schon besonders geschützten und als Laichplätze hervorragend geeigneten Ufergebieten zwischen Fußacher Rohrspitz und Alter Rheinmündung, beschränkt worden sei. Durch die Baggerungen werde der klare Verlauf der See-Halde nicht beeinträchtigt. Eine Kiesbaggerung bringe durch Vertiefung des Fischereigebiets vielmehr sogar auch Vorteile "fischereilicher Art." Der Schaden durch Laichplatzentzug für die gesamte Bodenseefischerei sei nach dem überzeugenden und schlüssigen Gutachten des Berufsfischers und Fischereiaufsehers G jedenfalls lediglich geringfügig und für B persönlich mit seiner 1186 ha umfassenden Hochseefischereiberechtigung auf dem ganzen See "bis zur Halde" von völlig untergeordneter Bedeutung, zumal es für ihn genügend günstige Ausweichmöglichkeiten gebe. Außerdem liege das geplante Baggergebiet derzeit sogar monateweise trocken und betrage hier die mit Laichkraut bewachsene Fläche nicht mehr als 20 m2. B erfahre bei diesen Größenverhältnissen (20 m2: 1186 ha) bei der Ausübung seiner Fischerei in keiner Weise irgendwelche Einengungen und erleide daher auch keinerlei Ertragsverluste, jedenfalls keine konkret messbaren.Letzteres geschah vor allem mit der Begründung, ein Fischereirecht, wie es B am Bodensee besitze, verleihe keinen "Prioritätsanspruch" darauf, dass ihm entgegenstehende wasserrechtliche Bewilligungen überhaupt nicht erteilt werden könnten. Ein Fischereirecht genieße nur soweit wasserrechtlichen Schutz, als der anderweitigen Wasserbenutzung keine unverhältnismäßigen Erschwernisse verursacht würden; andernfalls gebühre dem Fischereiberechtigten bloß angemessene Entschädigung für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Auf die Fischereiwirtschaft von B sei indes schon bei der Wahl des Standortes der Kiesbaggerung hinreichend Rücksicht genommen worden, indem die Gewinnung auf einen räumlich eng begrenzten 25 ha-Bereich, weitab von den durch naturschutzbehördliche Maßnahmen ohnehin schon besonders geschützten und als Laichplätze hervorragend geeigneten Ufergebieten zwischen Fußacher Rohrspitz und Alter Rheinmündung, beschränkt worden sei. Durch die Baggerungen werde der klare Verlauf der See-Halde nicht beeinträchtigt. Eine Kiesbaggerung bringe durch Vertiefung des Fischereigebiets vielmehr sogar auch Vorteile "fischereilicher "Art"." Der Schaden durch Laichplatzentzug für die gesamte Bodenseefischerei sei nach dem überzeugenden und schlüssigen Gutachten des Berufsfischers und Fischereiaufsehers G jedenfalls lediglich geringfügig und für B persönlich mit seiner 1186 ha umfassenden Hochseefischereiberechtigung auf dem ganzen See "bis zur Halde" von völlig untergeordneter Bedeutung, zumal es für ihn genügend günstige Ausweichmöglichkeiten gebe. Außerdem liege das geplante Baggergebiet derzeit sogar monateweise trocken und betrage hier die mit Laichkraut bewachsene Fläche nicht mehr als 20 m2. B erfahre bei diesen Größenverhältnissen (20 m2: 1186 ha) bei der Ausübung seiner Fischerei in keiner Weise irgendwelche Einengungen und erleide daher auch keinerlei Ertragsverluste, jedenfalls keine konkret messbaren.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er das vom Landeshauptmann von Vorarlberg eingeholte Gutachten des Fischereiamtssachverständigen als fachlich völlig unzutreffend bezeichnete. Die belangte Behörde bestellte hierauf im Berufungsverfahren Dr. H vom Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee als Fischereisachverständigen und ersuchte um ein Gutachten darüber, ob und bejahendenfalls inwiefern und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer in fischereiwirtschaftlicher Hinsicht vermögensrechtliche Nachteile im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 erwüchsen und in welcher Art und Höhe sie dann abzugelten wären. Die vom Beschwerdeführer auch gegen die Objektivität und Fachkenntnisse des bestellten Sachverständigen Dr. H hierauf wiederholt geäußerten Bedenken befand die belangte Behörde als gänzlich unhaltbar, sie sah sich nicht veranlasst, als Fischereisachverständigen jemanden anderen beizuziehen.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er das vom Landeshauptmann von Vorarlberg eingeholte Gutachten des Fischereiamtssachverständigen als fachlich völlig unzutreffend bezeichnete. Die belangte Behörde bestellte hierauf im Berufungsverfahren Dr. H vom Bundesinstitut für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling am Mondsee als Fischereisachverständigen und ersuchte um ein Gutachten darüber, ob und bejahendenfalls inwiefern und in welchem Ausmaß dem Beschwerdeführer in fischereiwirtschaftlicher Hinsicht vermögensrechtliche Nachteile im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 erwüchsen und in welcher Art und Höhe sie dann abzugelten wären. Die vom Beschwerdeführer auch gegen die Objektivität und Fachkenntnisse des bestellten Sachverständigen Dr. H hierauf wiederholt geäußerten Bedenken befand die belangte Behörde als gänzlich unhaltbar, sie sah sich nicht veranlasst, als Fischereisachverständigen jemanden anderen beizuziehen.
Dr. H erstattete nach einem am 26. Februar 1973 vorgenommenen Lokalaugenschein, zu dem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen war, am 18. Mai 1973 ein vorläufiges Gutachten, demzufolge mit gewissen die Fischerei betreffenden Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Dieses beiden Parteien mitgeteilte Gutachten ergänzte Dr. H am 11. Juli 1973. Die zwecks Klarstellung der maßgebenden Sach- und Rechtslage von der belangten Behörde am 17. August 1973 an Ort und Stelle durchgeführte und durch eine Probeentnahme und Absetzversuche des Landeswasserbauamtes Bregenz im Sinne des angeführten Gutachtens entsprechend vorbereitete mündliche Berufungsverhandlung, insbesondere das hiebei abgegebene endgültige Amtsgutachten, ergab im wesentlichen, dass Kiesbaggerungen im allgemeinen Schädigungen der die Fischerei betreffenden Verhältnisse mit sich bringen, dass die Fläche mit Laichkrautbeständen etwa 1500 bis 2000 m2 beträgt, dass aber der Laichausfall nur in geringem Maße durch Sedimentverfrachtung bewirkt wird, sondern vielmehr durch Laichflächenvernichtung an der Baggerstelle, und dass vom öffentlichen Standpunkt der Fischerei hier einer Geldentschädigung der Naturalersatz von Setzlingen zu S 3.500,-- jährlich unbedingt vorzuziehen ist. Hauptsächlich werde - so wurde in dem in Rede stehenden Amtsgutachten weiters ausgeführt - das Aufkommen von Karpfen, Schleien, Hechten, weiters auch von Zandern, Brachsen und Barschen verhindert. Da eine Vernichtung des Laichgebietes eintrete, sei jährlich eine Setzlingmenge von variabler Art um diesen Betrag einzubringen. Wenn diese Summe kapitalisiert werde, ergebe sich eine einmalige Schadenssumme von S 87.500,--. Der Vertreter des Fischereirevierausschusses Bodensee sprach sich bei dieser Verhandlung vorerst gegen Baggerungen überhaupt in Gebieten aus, in denen keine Nachschubmöglichkeit besteht oder in denen die Ufer nicht wiederhergestellt werden. Sollte jedoch - so legte der Vertreter des genannten Fischereirevierausschusses weiters dar - diesem Einwand nicht Rechnung getragen werden, so müsste für den Verlust der Laichgebiete ein Ersatz durch Besatzfische erfolgen, wobei folgende Mengen vorgeschlagen würden: 500.000 Hechtbrütlinge oder eine äquivalente Menge an vorgestreckter Brut; 1000 Karpfensetzlinge, 2000 Schleiensetzlinge (wenn solche nicht greifbar 1000 Karpfensetzlinge). Diese Menge betreffe einen Jahreseinsatz. Der Revierausschuss würde dafür sorgen, dass diese Mengen beschafft und eingesetzt würden.
Der Amtssachverständige Dr. H nahm hiezu dahin Stellung, dass die vom Fischereirevierausschuss angelegten Besatzmengen insofern wesentlich zu hoch gegriffen erschienen, als das als Baggerstelle vorgesehene derzeitige Laichgebiet solche Mengen bisher niemals geliefert haben könne. Vorsichtshalber wäre allerdings eine spätere Nachprüfung in dieser Richtung vorzubehalten. Den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung sei entgegenzuhalten, dass die zitierte Deutsche Bundesforschungsanstalt für Fischerei einen Fischbesatz als Entschädigung nicht generell ablehne, sondern (laut Beilage A der Verhandlungsschrift) nur im besonderen Fall des gestauten Mains. Im Staubereich habe sich dort die Wasserqualität bis gegen die Güteklasse III verschlechtert, sodass ein zusätzlicher Fischbesatz sinnlos wäre, weil er unter diesen Bedingungen zu Grunde gehen würde. Die Verhältnisse am Bodensee seien aber damit nicht vergleichbar, sondern ganz anders gelagert. Durch den Einsatz von Saugbaggern könnten insbesondere die Fangausfälle in unmittelbarer Nähe und die Laichschädigung durch Sedimentverfrachtungen verhindert werden.Der Amtssachverständige Dr. H nahm hiezu dahin Stellung, dass die vom Fischereirevierausschuss angelegten Besatzmengen insofern wesentlich zu hoch gegriffen erschienen, als das als Baggerstelle vorgesehene derzeitige Laichgebiet solche Mengen bisher niemals geliefert haben könne. Vorsichtshalber wäre allerdings eine spätere Nachprüfung in dieser Richtung vorzubehalten. Den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung sei entgegenzuhalten, dass die zitierte Deutsche Bundesforschungsanstalt für Fischerei einen Fischbesatz als Entschädigung nicht generell ablehne, sondern (laut Beilage A der Verhandlungsschrift) nur im besonderen Fall des gestauten Mains. Im Staubereich habe sich dort die Wasserqualität bis gegen die Güteklasse römisch drei verschlechtert, sodass ein zusätzlicher Fischbesatz sinnlos wäre, weil er unter diesen Bedingungen zu Grunde gehen würde. Die Verhältnisse am Bodensee seien aber damit nicht vergleichbar, sondern ganz anders gelagert. Durch den Einsatz von Saugbaggern könnten insbesondere die Fangausfälle in unmittelbarer Nähe und die Laichschädigung durch Sedimentverfrachtungen verhindert werden.
Der Beschwerdeführer sprach sich, unterstützt von seinem beigezogenen Privatsachverständigen Ing. FG, auch weiterhin gegen die beantragte Bewilligung aus, da es gegenständlich darum gehe, den Wert des Naturufers für Fischerei und Fremdenverkehr gleich wichtig zu erhalten.
Die Baggerung an der Mehrerau habe erwiesen, dass durch solche Baggerungen das Naturufer Jahr für Jahr fortlaufend eingeschränkt werde, weil der Seegang die alte Geländeneigung soweit als möglich wieder herstelle, wobei sämtliche Pflanzen im Laufe der Zeit verschwänden.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1973 wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers Abschnitt I des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. März 1972 gemäß § 66 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 15, 105 und 117 WRG 1959 durch nachstehende zwei zusätzliche Bedingungen und Auflagen ergänzt:Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1973 wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers Abschnitt römisch eins des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. März 1972 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 15, 105 und 117 WRG 1959 durch nachstehende zwei zusätzliche Bedingungen und Auflagen ergänzt:
"8. An Stelle von Schaufel- oder Löffelbaggern sind tunlichst Saugbagger zu verwenden. Die Anlandbringung des Kieses hat möglichst mittels Kiesfrachtschiffen ohne Schädigung des Schilfgürtels und des Badebetriebes zu erfolgen.
9. Wegen der Vernichtung bzw. Minderung von Laichplätzen ist während des Zeitraumes der Beeinträchtigung im Einvernehmen mit dem zuständigen Fischereirevierausschuss jährlich um S 3.500,-- eine Setzlingsmenge variabler Art an geeigneter Stelle einzubringen, wobei hier eine Nachprüfung nach 5 Jahren vorbehalten bleibt."
Im übrigen wurde der Berufung nicht stattgegeben.
Die beigegebene Begründung stützt sich vor allem auf das Gutachten des Amtssachverständigen Dr. H und nimmt Bezug auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1951, Zl. 1763/50 (richtig Zl. 163/50 = Slg. N. F. Nr. 2230/A), wonach die Wasserrechtsbehörde zufolge der am Fischereiwesen über das Einzelinteresse des Fischereiberechtigten hinausgehenden volkswirtschaftlichen Interesses in Wahrung der öffentlichen Interessen an der Fischzucht dem Wasserberechtigten vorschreiben kann, auf die Dauer der Wasserbenutzungsanlage bzw. der wasserwirtschaftlichen Maßnahme für entsprechenden Fischbesatz zu sorgen. Wie in der Begründung des in Rede stehenden Bescheides weiter ausgeführt wird, erscheine hingegen eine Vergütung aus dem Titel von Fangausfällen nicht begründet, da mit solchen kaum in einem nennenswerten messbaren Ausmaß zu rechnen sei, teils aus dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides angestellten Überlegungen, außerdem aber auch wegen der durch das Wasserbauamt Bregenz ermittelten raschen Sedimentationsgeschwindigkeit, mit Trübung nur eines kleinen Umkreises um die Baggerstelle. Sogar die für die Fischerei zuständigen Interessenvertretungen hätten bloß von einer Laichverminderung, nicht aber von Fangausfällen gesprochen. Darüber hinaus könnten durch einen Einsatz von Saugbaggern etwaige Fangausfälle in unmittelbarer Nähe verhindert werden (Schaufel- oder Löffelbagger schadeten hier wesentlich mehr). Schließlich wurde ausgeführt, dem Fischereiberechtigten komme kein Rechtsanspruch darauf zu, dass - noch dazu bei sonstiger unverhältnismäßiger Erschwerung der Wassernutzung - das gegenständliche Gebiet wasserwirtschaftlich und wasserrechtlich völlig unberührt zu bleiben habe. Hiezu biete nämlich nicht nur der § 15 WRG 1959, sondern auch der u.a. den Naturschutz als öffentliches Interesse in sich miteinbeziehende § 105 WRG 1959 keine Handhabe. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe ja mit Bescheid vom 3. Dezember 1971 das umstrittene wasserbauliche Vorhaben naturschutzbehördlich rechtskräftig genehmigt. Der Wasserrechtsbehörde sei demnach eine amtswegige Berücksichtigung von Naturschutz und ähnlichen Belangen verwehrt gewesen, zumal nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wahrung öffentlicher Interessen in erster Linie den damit jeweils befassten Behörden überantwortet sei und die Verweigerung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter Bedachtnahme auf öffentliche Rücksichten, deren Wahrung durch anderweitige gesetzliche Regelungen und auf ihnen fußende Genehmigungen bereits erfasst werde, durch § 105 WRG 1959 nicht mehr gedeckt erschiene.Die beigegebene Begründung stützt sich vor allem auf das Gutachten des Amtssachverständigen Dr. H und nimmt Bezug auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1951, Zl. 1763/50 (richtig Zl. 163/50 = Slg. N. F. Nr. 2230/A), wonach die Wasserrechtsbehörde zufolge der am Fischereiwesen über das Einzelinteresse des Fischereiberechtigten hinausgehenden volkswirtschaftlichen Interesses in Wahrung der öffentlichen Interessen an der Fischzucht dem Wasserberechtigten vorschreiben kann, auf die Dauer der Wasserbenutzungsanlage bzw. der wasserwirtschaftlichen Maßnahme für entsprechenden Fischbesatz zu sorgen. Wie in der Begründung des in Rede stehenden Bescheides weiter ausgeführt wird, erscheine hingegen eine Vergütung aus dem Titel von Fangausfällen nicht begründet, da mit solchen kaum in einem nennenswerten messbaren Ausmaß zu rechnen sei, teils aus dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides angestellten Überlegungen, außerdem aber auch wegen der durch das Wasserbauamt Bregenz ermittelten raschen Sedimentationsgeschwindigkeit, mit Trübung nur eines kleinen Umkreises um die Baggerstelle. Sogar die für die Fischerei zuständigen Interessenvertretungen hätten bloß von einer Laichverminderung, nicht aber von Fangausfällen gesprochen. Darüber hinaus könnten durch einen Einsatz von Saugbaggern etwaige Fangausfälle in unmittelbarer Nähe verhindert werden (Schaufel- oder Löffelbagger schadeten hier wesentlich mehr). Schließlich wurde ausgeführt, dem Fischereiberechtigten komme kein Rechtsanspruch darauf zu, dass - noch dazu bei sonstiger unverhältnismäßiger Erschwerung der Wassernutzung - das gegenständliche Gebiet wasserwirtschaftlich und wasserrechtlich völlig unberührt zu bleiben habe. Hiezu biete nämlich nicht nur der Paragraph 15, WRG 1959, sondern auch der u.a. den Naturschutz als öffentliches Interesse in sich miteinbeziehende Paragraph 105, WRG 1959 keine Handhabe. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe ja mit Bescheid vom 3. Dezember 1971 das umstrittene wasserbauliche Vorhaben naturschutzbehördlich rechtskräftig genehmigt. Der Wasserrechtsbehörde sei demnach eine amtswegige Berücksichtigung von Naturschutz und ähnlichen Belangen verwehrt gewesen, zumal nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wahrung öffentlicher Interessen in erster Linie den damit jeweils befassten Behörden überantwortet sei und die Verweigerung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter Bedachtnahme auf öffentliche Rücksichten, deren Wahrung durch anderweitige gesetzliche Regelungen und auf ihnen fußende Genehmigungen bereits erfasst werde, durch Paragraph 105, WRG 1959 nicht mehr gedeckt erschiene.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. August 1973 vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Erkenntnis vom 7. Juni 1974, Zl. B 305/73, wies der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde u.a. mit der Begründung ab, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen eine vom Beschwerdeführer offenbar gemeinte Enteignung seiner Fischereigerechtsame im engeren Sinne dieses Begriffes (darunter sei im allgemeinen die Entziehung des Eigentums bestimmter Personen an bestimmten Sachen zu Gunsten bestimmter Rechtsträger zu verstehen) gegenständlich nicht vorliege. Der angefochtene Bescheid verfüge weder eine gänzliche noch eine teilweise Enteignung des als Privatrecht zu beurteilenden Fischereirechts des Beschwerdeführers. Dass der bekämpfte Bescheid gesetzlos sei oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhe, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch der Verfassungsgerichtshof finde hiefür keine Anhaltspunkte. Der Verfassungsgerichtshof könne auch nicht finden, dass die belangte Behörde die von ihr herangezogenen Bestimmungen der §§ 15 Abs. 1 und 117 Abs. 1 WRG 1959 denkunmöglicherweise angewendet habe.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. August 1973 vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Erkenntnis vom 7. Juni 1974, Zl. B 305/73, wies der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde u.a. mit der Begründung ab, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen eine vom Beschwerdeführer offenbar gemeinte Enteignung seiner Fischereigerechtsame im engeren Sinne dieses Begriffes (darunter sei im allgemeinen die Entziehung des Eigentums bestimmter Personen an bestimmten Sachen zu Gunsten bestimmter Rechtsträger zu verstehen) gegenständlich nicht vorliege. Der angefochtene Bescheid verfüge weder eine gänzliche noch eine teilweise Enteignung des als Privatrecht zu beurteilenden Fischereirechts des Beschwerdeführers. Dass der bekämpfte Bescheid gesetzlos sei oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhe, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch der Verfassungsgerichtshof finde hiefür keine Anhaltspunkte. Der Verfassungsgerichtshof könne auch nicht finden, dass die belangte Behörde die von ihr herangezogenen Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz eins und 117 Absatz eins, WRG 1959 denkunmöglicherweise angewendet habe.
Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. August 1973 richtet sich auch die vorliegende beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung erwogen:
Der Beschwerdeführer erklärt vor allem weiterhin den gegenständlich herangezogenen § 15 WRG 1959 als verfassungswidrig. In dieser Richtung bestehen aber beim Verwaltungsgerichtshof deshalb keine Bedenken, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis vom 7. Juni 1974 ebenso wie in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 1968, Slg.Nr. 5709, in dieser Richtung keine Anhaltspunkte gefunden hat.Der Beschwerdeführer erklärt vor allem weiterhin den gegenständlich herangezogenen Paragraph 15, WRG 1959 als verfassungswidrig. In dieser Richtung bestehen aber beim Verwaltungsgerichtshof deshalb keine Bedenken, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis vom 7. Juni 1974 ebenso wie in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 1968, Slg.Nr. 5709, in dieser Richtung keine Anhaltspunkte gefunden hat.
Das Gesetz hat im § 15 Abs. 1 WRG 1959 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, dass der Fischereibrechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur von ganz bestimmten Maßnahmen, vorschlagen kann. Diese Vorschläge (Einwendungen) hat die Behörde dem Bewilligungsbescheid in der Form von Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, dass durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde. Damit scheiden aber alle Ausführungen der Beschwerde, welche sich mit den Fragen und Interessen des Naturschutzes, des Fremdenverkehrs, der Einwirkungen einer mit dem gegenständlichen Projekt nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Kläranlage der Stadt Bregenz und mit dem angeblich zweifelhaften volkswirtschaftlichen Vorteil einer Kiesbaggerung usw. befassen, aus.Das Gesetz hat im Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, dass der Fischereibrechtigte der Behörde die Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Fischerei, und zwar nur von ganz bestimmten Maßnahmen, vorschlagen kann. Diese Vorschläge (Einwendungen) hat die Behörde dem Bewilligungsbescheid in der Form von Auflagen hinzuzufügen, es wäre denn, dass durch die vorgeschlagenen Vorkehrungen der geplanten Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde. Damit scheiden aber alle Ausführungen der Beschwerde, welche sich mit den Fragen und Interessen des Naturschutzes, des Fremdenverkehrs, der Einwirkungen einer mit dem gegenständlichen Projekt nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Kläranlage der Stadt Bregenz und mit dem angeblich zweifelhaften volkswirtschaftlichen Vorteil einer Kiesbaggerung usw. befassen, aus.
Die Möglichkeit der Vorschreibung einer angemessenen Entschädigung ist nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1956, 1181/53, Slg. N. F. Nr. 4190/A, u. a.). Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen. Der Beschwerdeführer vertritt - worauf bereits der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses hingewiesen hat -, ohne nähere Bezugnahme auf die Gesetzeslage die Ansicht, dass ihm eine Entschädigung entsprechend dem Verkehrswert seines Fischereirechtes zuzuerkennen gewesen wäre, weiters, dass die belangte Behörde statt einer Sachleistung - der Beschwerdeführer hält die Einbringung von Setzlingen für eine völlig ungeeignete Maßnahme - eine Geldleistung festzusetzen gehabt hätte und dass der ihm entstehende vermögensrechtliche Nachteil unrichtig bewertet worden sei. Der Beschwerdeführer vertritt hiebei die Ansicht, dass seine Fischereirechte rechtlich den Grundstücken gleichzustellen und nach denselben Grundsätzen zu enteignen und zu entschädigen wären (siehe die "Äußerung" des Beschwerdeführers vom 11. April 1974 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Gegenschrift der mitbeteiligten Parteien). Demgegenüber hat aber bereits der Verfassungsgerichtshof in dem in der gegenständlichen Angelegenheit ergangenen Erkenntnis dargelegt, dass der angefochtene Bescheid weder eine gänzliche noch eine teilweise Entziehung des als Privatrecht zu beurteilenden Fischereirechtes des Beschwerdeführers verfügt und eine Enteignung im engeren Sinne nicht vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits in seinen Erkenntnissen vom 20. September 1962, Slg. N. F Nr. 5864/A, und vom 28. Jänner 1965, Zl. 1159/64, u.a. ausgeführt hat, haben Fischereirechte zwar gemäß § 15 WRG 1959 in einem Bewilligungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung zu finden, sie stehen aber der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Das Fischereirecht zählt nicht zu jenen bestehenden Rechten, die durch die Bewilligung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt werden könnten, und es ist daher bei der erforderlichen Bewilligung auf ein solches Recht als auf ein gegen den Willen des Berechtigten nur im Wege der Begründung von Zwangsrechten zu beseitigenden Bewilligungshindernis Bedarf zu nehmen. Dem Fischereiberechtigten gebührt somit nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Die Bezugnahme auf § 117 WRG 1959 bedeutet hiebei, dass bei Festsetzung der angemessenen Entschädigung Sach- und Geldleistungen grundsätzlich gleichgestellt sind und dass die Gewährung einer Sachleistung nicht von der Zustimmung des Fischereiberechtigten abhängig ist, wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 8. November 1956, Slg. N. F. Nr. 4190/A, und vom 9. März 1961, Slg. N. F. Nr. 5520/A, sowie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1973, Zl. B 189/73, ausgesprochen haben. Die belangte Behörde hat in einem solchen Falle zu prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen seien. Diesem Gebot ist die belangte Behörde im gegenständlichen Falle durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgekommen, das vom Beschwerdeführer nicht durch entsprechend fachkundig untermauerte Einwendungen widerlegt werden konnte. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierausschusses Bodensee und des beigezogenen Amtssachverständigen weiters festgestellt hat, dass im gegenständlichen Fall einer Geldentschädigung der Naturalersatz auch aus öffentlichen Rücksichten der Fischerei vorzuziehen sei, so kann nicht gesagt werden, dass das Ergebnis der von der Behörde vorgenommenen Prüfung etwa dem Gesetz widerspreche. Soweit sich jedoch der Beschwerdeführer gegen die angeführte Heranziehung des zuständigen Revierausschusses wendet, wird darauf verwiesen, dass gemäß § 108 Abs. 3 WRG 1959 von jedem Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischerei-Revierausschuss) in Kenntnis zu setzen sind, welche zu der Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden können. Der Obmann des Fischereirevierausschusses ist berechtigt gewesen, in der Verhandlung vom 17. August 1973 im Namen dieses Ausschusses aufzutreten. Er hat sich - ebenso wie der Sachverständige - für die Ersatzleistung durch Besatzfische für den durch die Baggerungen verursachten Verlust von Laichgebieten ausgesprochen. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben irgendwie in Zweifel zu ziehen und sich mit den durch den Amtssachverständigen mit dem Hinweis auf die speziellen Verhältnisse des Bodensees widerlegten, bloß auf Erfahrungen in anderen Gewässern gestützten Gegenbehauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Einbringung von Setzlingen in den Bodensee eine absolut untaugliche Maßnahme sein sollte, weiter auseinander zu setzen.Die Möglichkeit der Vorschreibung einer angemessenen Entschädigung ist nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 dann gegeben, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgeschlagenen Vorkehrungen ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursachen würden vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1956, 1181/53, Slg. N. F. Nr. 4190/A, u. a.). Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen. Der Beschwerdeführer vertritt - worauf bereits der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses hingewiesen hat -, ohne nähere Bezugnahme auf die Gesetzeslage die Ansicht, dass ihm eine Entschädigung entsprechend dem Verkehrswert seines Fischereirechtes zuzuerkennen gewesen wäre, weiters, dass die belangte Behörde statt einer Sachleistung - der Beschwerdeführer hält die Einbringung von Setzlingen für eine völlig ungeeignete Maßnahme - eine Geldleistung festzusetzen gehabt hätte und dass der ihm entstehende vermögensrechtliche Nachteil unrichtig bewertet worden sei. Der Beschwerdeführer vertritt hiebei die Ansicht, dass seine Fischereirechte rechtlich den Grundstücken gleichzustellen und nach denselben Grundsätzen zu enteignen und zu entschädigen wären (siehe die "Äußerung" des Beschwerdeführers vom 11. April 1974 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Gegenschrift der mitbeteiligten Parteien). Demgegenüber hat aber bereits der Verfassungsgerichtshof in dem in der gegenständlichen Angelegenheit ergangenen Erkenntnis dargelegt, dass der angefochtene Bescheid weder eine gänzliche noch eine teilweise Entziehung des als Privatrecht zu beurteilenden Fischereirechtes des Beschwerdeführers verfügt und eine Enteignung im engeren Sinne nicht vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits in seinen Erkenntnissen vom 20. September 1962, Slg. N. F Nr. 5864/A, und vom 28. Jänner 1965, Zl. 1159/64, u.a. ausgeführt hat, haben Fischereirechte zwar gemäß Paragraph 15, WRG 1959 in einem Bewilligungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Berücksichtigung zu finden, sie stehen aber der Bewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Das Fischereirecht zählt nicht zu jenen bestehenden Rechten, die durch die Bewilligung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 verletzt werden könnten, und es ist daher bei der erforderlichen Bewilligung auf ein solches Recht als auf ein gegen den Willen des Berechtigten nur im Wege der Begründung von Zwangsrechten zu beseitigenden Bewilligungshindernis Bedarf zu nehmen. Dem Fischereiberechtigten gebührt somit nach Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Die Bezugnahme auf Paragraph 117, WRG 1959 bedeutet hiebei, dass bei Festsetzung der angemessenen Entschädigung Sach- und Geldleistungen grundsätzlich gleichgestellt sind und dass die Gewährung einer Sachleistung nicht von der Zustimmung des Fischereiberechtigten abhängig ist, wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 8. November 1956, Slg. N. F. Nr. 4190/A, und vom 9. März 1961, Slg. N. F. Nr. 5520/A, sowie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1973, Zl. B 189/73, ausgesprochen haben. Die belangte Behörde hat in einem solchen Falle zu prüfen, ob Sach- oder Geldleistungen festzusetzen seien. Diesem Gebot ist die belangte Behörde im gegenständlichen Falle durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgekommen, das vom Beschwerdeführer nicht durch entsprechend fachkundig untermauerte Einwendungen widerlegt werden konnte. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierausschusses Bodensee und des beigezogenen Amtssachverständigen weiters festgestellt hat, dass im gegenständlichen Fall einer Geldentschädigung der Naturalersatz auch aus öffentlichen Rücksichten der Fischerei vorzuziehen sei, so kann nicht gesagt werden, dass das Ergebnis der von der Behörde vorgenommenen Prüfung etwa dem Gesetz widerspreche. Soweit sich jedoch der Beschwerdeführer gegen die angeführte Heranziehung des zuständigen Revierausschusses wendet, wird darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph 108, Absatz 3, WRG 1959 von jedem Gesuch um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen berufenen Stellen (Fischerei-Revierausschuss) in Kenntnis zu setzen sind, welche zu der Verhandlung auf eigene Kosten Vertreter mit beratender Stimme entsenden können. Der Obmann des Fischereirevierausschusses ist berechtigt gewesen, in der Verhandlung vom 17. August 1973 im Namen dieses Ausschusses aufzutreten. Er hat sich - ebenso wie der Sachverständige - für die Ersatzleistung durch Besatzfische für den durch die Baggerungen verursachten Verlust von Laichgebieten ausgesprochen. Es besteht kein Anlass, die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben irgendwie in Zweifel zu ziehen und sich mit den durch den Amtssachverständigen mit dem Hinweis auf die speziellen Verhältnisse des Bodensees widerlegten, bloß auf Erfahrungen in anderen Gewässern gestützten Gegenbehauptungen des Beschwerdeführers, wonach die Einbringung von Setzlingen in den Bodensee eine absolut untaugliche Maßnahme sein sollte, weiter auseinander zu setzen.
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat aber die belangte Behörde, gestützt auf die Angaben des Amtssachverständigen, überzeugend und schlüssig dargelegt, dass das Gebiet, welches als Baggerstelle vorgesehen ist, als Laichgebiet nicht mehr als die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Besatzmengen an Fischen liefern kann. Dem ist aber der Beschwerdeführer außer mit einer für diese Zwecke ungeeigneten Fangstatistik 1967 bis 1971 hinsichtlich seines gesamten Fischereigebietes konkret nicht weiter entgegengetreten.
Da die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel und die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vorliegen, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Da die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel und die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vorliegen, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 und Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 427/1972.Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a, b und d VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer 4 bis 6 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,.
Wien, am 27. September 1974
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001689.X00Im RIS seit
14.11.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2015