TE Vwgh Erkenntnis 1974/9/27 0149/74

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Veröffentlicht am 27.09.1974
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §35 Abs3;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein dem Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz, vertreten durch Dr. Gottfried Wagner, Rechtsanwalt in Linz, Graben 34/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Dezember 1973, Zl. SV- 604/5-1973 (mitbeteiligte Partei: Bauchemie GesmbH, Ing. FM, L), betreffend Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein dem Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz, vertreten durch Dr. Gottfried Wagner, Rechtsanwalt in Linz, Graben 34/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Dezember 1973, Zl. SV- 604/5-1973 (mitbeteiligte Partei: Bauchemie GesmbH, Ing. FM, L), betreffend Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund der Ergebnisse einer im Februar 1973 in Gegenwart des Steuerberaters Albert P. durchgeführten Beitragsprüfung sprach die beschwerdeführende Partei mit ihrem der mitbeteiligten Partei zugestellten und dem Steuerberater zur Kenntnis gebrachten Bescheid vom 20. März 1973 aus, daß die mitbeteiligte Partei als Dienstgeber gemäß § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, die in der angeschlossenen Feststellungsliste für die darin angeführten Dienstnehmer und Zeiträume nachverrechneten allgemeinen Beiträge in Höhe von S 2.812,20 und Sonderbeiträge in Höhe von S 3.044,50 zu entrichten. Außerdem wurde gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von S 450,-- vorgeschrieben. Zur Vorschreibung dieses Beitragszuschlages wurde begründend ausgeführt, es könne ein solcher bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden, wenn Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet würden oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet werde. Im vorliegenden Fall habe der Dienstgeber, wie aus der notwendig gewordenen Nachverrechnung ersichtlich sei, die Meldebestimmungen verletzt, weshalb die Voraussetzung für die Vorschreibung des Beitragszuschlages gegeben sei.Auf Grund der Ergebnisse einer im Februar 1973 in Gegenwart des Steuerberaters Albert P. durchgeführten Beitragsprüfung sprach die beschwerdeführende Partei mit ihrem der mitbeteiligten Partei zugestellten und dem Steuerberater zur Kenntnis gebrachten Bescheid vom 20. März 1973 aus, daß die mitbeteiligte Partei als Dienstgeber gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG verpflichtet sei, die in der angeschlossenen Feststellungsliste für die darin angeführten Dienstnehmer und Zeiträume nachverrechneten allgemeinen Beiträge in Höhe von S 2.812,20 und Sonderbeiträge in Höhe von S 3.044,50 zu entrichten. Außerdem wurde gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von S 450,-- vorgeschrieben. Zur Vorschreibung dieses Beitragszuschlages wurde begründend ausgeführt, es könne ein solcher bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden, wenn Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet würden oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet werde. Im vorliegenden Fall habe der Dienstgeber, wie aus der notwendig gewordenen Nachverrechnung ersichtlich sei, die Meldebestimmungen verletzt, weshalb die Voraussetzung für die Vorschreibung des Beitragszuschlages gegeben sei.

Mit einem am 20. April 1973 datierten Schreiben richtete der Steuerberater Albert P. an die beschwerdeführende Partei folgende Eingabe:

"Betrifft: Ing. FM GesmbH

Kto. Nr. 718-0256/O/N/93

Mit Bescheid vom 20. 3. 73 wurde unserem Mandanten der Firma

Ing. FM Ges.mb.H. ein Beitragszuschlag per S 450,--

vorgeschrieben. Wir ersuchen um

Nachsicht

dieses Beitragszuschlages, da die Verletzung der Meldebestimmungen, auf die sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages gründet, nicht absichtlich sondern versehentlich durch die in unserem Büro beauftragte Lohnverrechnerin verursacht wurde."

Dieses Schreiben ist vom Steuerberater nicht persönlich unterfertigt, sondern lediglich mit dem Abdruck seiner Unterschriftsstampiglie und einer Rundstampiglie versehen. Die beschwerdeführende Partei wertete dieses Schreiben als rechtzeitig eingebrachten Einspruch gegen ihren Bescheid vom 20. März 1973 und legte es mit einer Stellungnahme und den Bezugsakten der belangten Behörde zur Entscheidung vor.

Die belangte Behörde ersuchte daraufhin die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 8. Mai 1973, zu den Ausführungen der Kasse innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Gegenäußerung abzugeben. Diesem Ersuchen ist die mitbeteiligte Partei nicht nachgekommen, jedoch legte die Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandkanzlei P. der belangten Behörde über deren Aufforderung in der Folge eine mit 10. Mai 1973 datierte Vollmacht der mitbeteiligten Partei vor, wonach die Wirtschaftstreuhandkanzlei Albert und Dr. Ulf P. berechtigt ist, die Firma Bauchemie Ges.m.b.H. Ing. FM in allen Angelegenheiten gegenüber der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz rechtsgültig zu vertreten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1973 entschied der Landeshauptmann von Oberösterreich "über den von der Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandkanzlei P. gegen den Beitragszuschlag fristgerecht eingebrachten Einspruch" gemäß § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG dahingehend, daß dem Einspruch Folge gegeben und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 113 Abs. 1 ASVG in Abänderung des bekämpften Kassenbescheides ausgesprochen wird, daß die mitbeteiligte Partei nicht verpflichtet sei, den vorgeschriebenen Beitragszuschlag in Höhe von S 450,-- zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides führte der Landeshauptmann nach einer kurzen Schilderung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe der hier maßgebenden Gesetzesbestimmungen aus, daß im gegenständlichen Fall im Kassenakt eine Vollmacht des Ing. FM vom 14. Jänner 1965 liege, welche Herrn Albert P., Wirtschaftstreuhänder, bevollmächtigte, ihn in allen Angelegenheiten gegenüber der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz zu vertreten und für ihn Eingaben, Meldungen usw. zu unterfertigen und solche für ihn in Empfang zu nehmen sowie alles in seinem Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen. Die Meinung der Kasse, diese Vollmacht sei keine Übertragung der Meldepflicht im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG, da weder diese Bestimmung noch die §§ 33 und 34 ASVG darin erwähnt seien und auch sonst sich daraus nicht erkennen lasse, daß vom Steuerberater die Verpflichtung übernommen worden sei, von sich aus die notwendigen Meldungen richtig und rechtzeitig zu erstellen, könne nicht geteilt werden. Nach Ansicht der Behörde stelle diese Vollmacht eine Vollmacht dar, die den im § 35 Abs. 3 gestellten Erfordernissen entspreche. Die Vollmacht zur Erstellung der Meldungen sowie alles ihm in seinem Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, inkludiere die Verpflichtung der Rechtzeitigkeit sowie Richtigkeit dieser Meldungen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Stellung der Bevollmächtigten ergebe sich, daß ihnen die selben Rechte und Pflichten zukommen, wie den Personen, für die sie auftreten. Die Einzelfirma FM, technisches Büro für Bauchemie, sei durch Gesellschaftsvertrag per 2. Jänner 1968 in die Ing. FM Ges.m.b.H. Bauchemie, umgewandelt worden. Einzeln zeichnungsberechtigter Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei laut Gesellschaftsvertrag ebenfalls Ing. FM, der auch die oben erwähnte Vollmacht erteilt habe. Die An-, Ab- und Ummeldungen der Dienstnehmer bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sowie die Korrespondenz mit dem Versicherungsträger habe weiterhin die Wirtschaftstreuhandkanzlei P. besorgt. Unbestritten sei auch, daß die Beitragsprüfung am 13. Februar 1973 beim Steuerberater P. durchgeführt worden sei. Der Prüfungsbericht sei weder mit einer Firmenstampiglie noch mit der Unterschrift des Dienstgebers unterfertigt, sondern nur mit der Unterschrift eines Herrn der Wirtschaftstreuhandkanzlei Albert und Dr. Ulf P. Von den Bediensteten des Versicherungsträgers sei auf dem Prüfungsbericht als für den Betrieb zugegen nur Herr Albert P., Bevollmächtigter, geführt worden. Der Versicherungsträger selbst habe also schlüssig stets das Vorhandensein einer Vollmacht gemäß § 35 Abs. 3 ASVG angenommen. Der Ansicht des Versicherungsträgers, wonach die Kasse ohne weiteres berechtigt sei, die Überprüfung der Lohnunterlagen eines Betriebes dort durchzuführen, wo der Dienstgeber die Unterlagen deponiert habe, gleichgültig ob eine Vollmacht vorliege oder nicht, könne die Behörde nicht folgen und finde ohne Vorliegen einer Vollmacht des Dienstgebers im § 42 ASVG keine Deckung. Der Steuerberater P. selbst anerkenne schlüssig einerseits durch den Einspruch, anderseits in seinem Einspruch durch seinen Hinweis auf seinen Mandanten und durch die Ausführung, die Verletzungen der Meldebestimmungen seien versehentlich durch die in seinen Büro beauftragte Lohnverrechnerin verursacht worden, die Übernahme der Verpflichtung zur Vornahme der rechtzeitigen und richtigen An- und Ummeldungen. Bei gegebener Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 1973 entschied der Landeshauptmann von Oberösterreich "über den von der Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandkanzlei P. gegen den Beitragszuschlag fristgerecht eingebrachten Einspruch" gemäß Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dahingehend, daß dem Einspruch Folge gegeben und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 und Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in Abänderung des bekämpften Kassenbescheides ausgesprochen wird, daß die mitbeteiligte Partei nicht verpflichtet sei, den vorgeschriebenen Beitragszuschlag in Höhe von S 450,-- zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides führte der Landeshauptmann nach einer kurzen Schilderung des Verfahrensablaufes und Wiedergabe der hier maßgebenden Gesetzesbestimmungen aus, daß im gegenständlichen Fall im Kassenakt eine Vollmacht des Ing. FM vom 14. Jänner 1965 liege, welche Herrn Albert P., Wirtschaftstreuhänder, bevollmächtigte, ihn in allen Angelegenheiten gegenüber der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz zu vertreten und für ihn Eingaben, Meldungen usw. zu unterfertigen und solche für ihn in Empfang zu nehmen sowie alles in seinem Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen. Die Meinung der Kasse, diese Vollmacht sei keine Übertragung der Meldepflicht im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG, da weder diese Bestimmung noch die Paragraphen 33 und 34 ASVG darin erwähnt seien und auch sonst sich daraus nicht erkennen lasse, daß vom Steuerberater die Verpflichtung übernommen worden sei, von sich aus die notwendigen Meldungen richtig und rechtzeitig zu erstellen, könne nicht geteilt werden. Nach Ansicht der Behörde stelle diese Vollmacht eine Vollmacht dar, die den im Paragraph 35, Absatz 3, gestellten Erfordernissen entspreche. Die Vollmacht zur Erstellung der Meldungen sowie alles ihm in seinem Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, inkludiere die Verpflichtung der Rechtzeitigkeit sowie Richtigkeit dieser Meldungen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Stellung der Bevollmächtigten ergebe sich, daß ihnen die selben Rechte und Pflichten zukommen, wie den Personen, für die sie auftreten. Die Einzelfirma FM, technisches Büro für Bauchemie, sei durch Gesellschaftsvertrag per 2. Jänner 1968 in die Ing. FM Ges.m.b.H. Bauchemie, umgewandelt worden. Einzeln zeichnungsberechtigter Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei laut Gesellschaftsvertrag ebenfalls Ing. FM, der auch die oben erwähnte Vollmacht erteilt habe. Die An-, Ab- und Ummeldungen der Dienstnehmer bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sowie die Korrespondenz mit dem Versicherungsträger habe weiterhin die Wirtschaftstreuhandkanzlei P. besorgt. Unbestritten sei auch, daß die Beitragsprüfung am 13. Februar 1973 beim Steuerberater P. durchgeführt worden sei. Der Prüfungsbericht sei weder mit einer Firmenstampiglie noch mit der Unterschrift des Dienstgebers unterfertigt, sondern nur mit der Unterschrift eines Herrn der Wirtschaftstreuhandkanzlei Albert und Dr. Ulf P. Von den Bediensteten des Versicherungsträgers sei auf dem Prüfungsbericht als für den Betrieb zugegen nur Herr Albert P., Bevollmächtigter, geführt worden. Der Versicherungsträger selbst habe also schlüssig stets das Vorhandensein einer Vollmacht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG angenommen. Der Ansicht des Versicherungsträgers, wonach die Kasse ohne weiteres berechtigt sei, die Überprüfung der Lohnunterlagen eines Betriebes dort durchzuführen, wo der Dienstgeber die Unterlagen deponiert habe, gleichgültig ob eine Vollmacht vorliege oder nicht, könne die Behörde nicht folgen und finde ohne Vorliegen einer Vollmacht des Dienstgebers im Paragraph 42, ASVG keine Deckung. Der Steuerberater P. selbst anerkenne schlüssig einerseits durch den Einspruch, anderseits in seinem Einspruch durch seinen Hinweis auf seinen Mandanten und durch die Ausführung, die Verletzungen der Meldebestimmungen seien versehentlich durch die in seinen Büro beauftragte Lohnverrechnerin verursacht worden, die Übernahme der Verpflichtung zur Vornahme der rechtzeitigen und richtigen An- und Ummeldungen. Bei gegebener Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. In der Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, daß eine Vollmacht, womit die Verpflichtungen des Dienstnehmers gemäß § 33 und 34 ASVG übertragen werden, im vorliegenden Fall nicht vorliege, da auf Grund der in Rede stehenden Vollmacht nach Auffassung der Beschwerdeführerin wohl die Berechtigung des Steuerberaters zur Erstellung aller Meldungen für einen Klienten gegeben sei, daraus aber nicht eine Übertragung der Meldepflicht abgeleitet werden könne. Durch die Aufnahme einer eigenen Bestimmung über die Bestellung eines Bevollmächtigten im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wurde zu Ausdruck gebracht, daß es sich bei der Meldepflicht ebenfalls um ein Geschäft handle, wofür eine besondere Vollmacht erforderlich und in der die übertragene Aufgabe klar auszudrücken sei. Die gegenständliche Vollmacht sei von Ing. FM am 14. Jänner 1965 dem Steuerberater Albert P. erteilt worden, die Einzelfirma Ing. FM sei jedoch mit Notariatsakt vom 2. Jänner 1968 in eine Ges.m.b.H. umgewandelt worden, seither sei also die Firma Bauchemie Ges.m.b.H. Dienstgeber. Eine Vollmacht dieser Firma sei erst nach Beginn des gegenständlichen Verfahrens der Kasse zugesandt worden, weshalb in der Zeit vom 2. Jänner 1968 bis 10. Mai 1973 (Übersendung der Vollmacht) für den Steuerberater P. überhaupt keine Vollmacht vorgelegen sei. Eine Beitragsprüfung bei einem Steuerberater setze nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen einer Vollmacht gemäß § 35 Abs. 3 ASVG voraus, wenn die Lohnunterlagen eines Dienstgebers beim Steuerberater aufliegen und von diesem laufend geführt werden. Die belangte Behörde hätte bei entsprechender Würdigung der aufgezeigten Umstände zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die mitbeteiligte Partei der Kasse keinen Bevollmächtigten im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG bekanntgegeben habe, weshalb auch nicht der dem Dienstgeber auferlegte Beitragszuschlag wegen Übertragung der Meldeverpflichtung auf den Steuerberater hätte aufgehoben werden können.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. In der Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt, daß eine Vollmacht, womit die Verpflichtungen des Dienstnehmers gemäß Paragraph 33 und 34 ASVG übertragen werden, im vorliegenden Fall nicht vorliege, da auf Grund der in Rede stehenden Vollmacht nach Auffassung der Beschwerdeführerin wohl die Berechtigung des Steuerberaters zur Erstellung aller Meldungen für einen Klienten gegeben sei, daraus aber nicht eine Übertragung der Meldepflicht abgeleitet werden könne. Durch die Aufnahme einer eigenen Bestimmung über die Bestellung eines Bevollmächtigten im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wurde zu Ausdruck gebracht, daß es sich bei der Meldepflicht ebenfalls um ein Geschäft handle, wofür eine besondere Vollmacht erforderlich und in der die übertragene Aufgabe klar auszudrücken sei. Die gegenständliche Vollmacht sei von Ing. FM am 14. Jänner 1965 dem Steuerberater Albert P. erteilt worden, die Einzelfirma Ing. FM sei jedoch mit Notariatsakt vom 2. Jänner 1968 in eine Ges.m.b.H. umgewandelt worden, seither sei also die Firma Bauchemie Ges.m.b.H. Dienstgeber. Eine Vollmacht dieser Firma sei erst nach Beginn des gegenständlichen Verfahrens der Kasse zugesandt worden, weshalb in der Zeit vom 2. Jänner 1968 bis 10. Mai 1973 (Übersendung der Vollmacht) für den Steuerberater P. überhaupt keine Vollmacht vorgelegen sei. Eine Beitragsprüfung bei einem Steuerberater setze nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen einer Vollmacht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG voraus, wenn die Lohnunterlagen eines Dienstgebers beim Steuerberater aufliegen und von diesem laufend geführt werden. Die belangte Behörde hätte bei entsprechender Würdigung der aufgezeigten Umstände zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die mitbeteiligte Partei der Kasse keinen Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG bekanntgegeben habe, weshalb auch nicht der dem Dienstgeber auferlegte Beitragszuschlag wegen Übertragung der Meldeverpflichtung auf den Steuerberater hätte aufgehoben werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde hat die im Kassenakt erliegende Vollmacht des Ing. FM vom 14. Jänner 1965, mit welcher der Wirtschaftstreuhänder Albert P. bevollmächtigt wurde, den Dienstgeber in allen Angelegenheiten gegenüber der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz zu vertreten und für ihn Eingaben, Meldungen usw. zu unterfertigen und solche für ihn in Empfang zu nehmen sowie alles ihm in seinem Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, als ausreichend angesehen, um eine Übertragung der Meldepflichten im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG zu bewirken. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen.Die belangte Behörde hat die im Kassenakt erliegende Vollmacht des Ing. FM vom 14. Jänner 1965, mit welcher der Wirtschaftstreuhänder Albert P. bevollmächtigt wurde, den Dienstgeber in allen Angelegenheiten gegenüber der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Linz zu vertreten und für ihn Eingaben, Meldungen usw. zu unterfertigen und solche für ihn in Empfang zu nehmen sowie alles ihm in seinem Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen, als ausreichend angesehen, um eine Übertragung der Meldepflichten im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG zu bewirken. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen.

Die beschwerdeführende Partei weist mit Recht darauf hin, daß die Vollmacht vom 14. Jänner 1965 auch schon deshalb für das gegenständliche Verfahren nicht mehr herangezogen werden durfte, weil die Einzelfirma Ing. FM mit Notariatsakt vom 2. Jänner 1968 in eine Ges.m.b.H. umgewandelt wurde, die damit ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit einen gegenüber der früheren Einzelfirma anderen Dienstgeber darstellt.

Abgesehen davon würde die in Rede stehende Vollmacht aber auch ihrem Wortlaut nach für eine Übertragung der Meldepflichten im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG nicht als ausreichend angesehen werden können. Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 leg. cit. obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen; Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. Da eine solche Übertragung gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger erst mit der Bekanntgabe wirksam werden kann, muß in dieser vom Bevollmächtigten mitgefertigten Bekanntgabe die geschehene Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten auf den nach Name und Anschrift bezeichneten Bevollmächtigten deutlich erklärt werden. Die in Rede stehende Vollmacht des Ing. FM vom 14. Jänner 1965 wird jedoch diesem Erfordernis nicht gerecht. Der Bevollmächtigte war auf ihrer Grundlage zwar berechtigt, namens des Dienstgebers jede schriftliche Erklärung gegenüber dem bezeichneten Versicherungsträger abzugeben. Die Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten aber kommt in ihr keinesfalls zum Ausdruck (siehe in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1974, Zl. 1948/73).Abgesehen davon würde die in Rede stehende Vollmacht aber auch ihrem Wortlaut nach für eine Übertragung der Meldepflichten im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG nicht als ausreichend angesehen werden können. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 leg. cit. obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen; Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. Da eine solche Übertragung gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger erst mit der Bekanntgabe wirksam werden kann, muß in dieser vom Bevollmächtigten mitgefertigten Bekanntgabe die geschehene Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den Paragraphen 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten auf den nach Name und Anschrift bezeichneten Bevollmächtigten deutlich erklärt werden. Die in Rede stehende Vollmacht des Ing. FM vom 14. Jänner 1965 wird jedoch diesem Erfordernis nicht gerecht. Der Bevollmächtigte war auf ihrer Grundlage zwar berechtigt, namens des Dienstgebers jede schriftliche Erklärung gegenüber dem bezeichneten Versicherungsträger abzugeben. Die Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den Paragraphen 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten aber kommt in ihr keinesfalls zum Ausdruck (siehe in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1974, Zl. 1948/73).

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Steuerberater als "Vollmachtnehmer" die in Rede stehende Vollnacht nicht eigenhändig mitunterfertigt hat, sondern diese lediglich mit dem Abdruck seiner Unterschriftsstampiglie versehen ist. Hiedurch wurde aber dem Erfordernis der "Mitfertigung" im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG nicht entsprochen.Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Steuerberater als "Vollmachtnehmer" die in Rede stehende Vollnacht nicht eigenhändig mitunterfertigt hat, sondern diese lediglich mit dem Abdruck seiner Unterschriftsstampiglie versehen ist. Hiedurch wurde aber dem Erfordernis der "Mitfertigung" im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG nicht entsprochen.

Ebenso vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung der belangten Behörde nicht zu teilen, daß seitens des Versicherungsträgers durch die Vornahme der Beitragsprüfung beim Steuerberater und durch die Entgegennahme der durch diesen unterfertigten Meldungen das Vorhandensein einer Vollmacht gemäß § 35 Abs. 3 ASVG schlüssig angenommen worden sei. Zu den Befugnissen eines Steuerberaters als berufsmäßigen Parteienvertreters gehört auch die Vertretung seiner Auftraggeber in Beitragsangelegenheiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Ein Steuerberater ist daher auch ermächtigt, alle mit Beitragsangelegenheiten seiner Auftraggeber im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vorzunehmen, also auch Meldungen und Prüfungsberichte zu unterfertigen. Die Vertretung durch einen Steuerberater beinhaltet aber - wie bereits oben ausgeführt wurde - noch nicht eine Übertragung der dem Dienstgeber nach den §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten.Ebenso vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung der belangten Behörde nicht zu teilen, daß seitens des Versicherungsträgers durch die Vornahme der Beitragsprüfung beim Steuerberater und durch die Entgegennahme der durch diesen unterfertigten Meldungen das Vorhandensein einer Vollmacht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, ASVG schlüssig angenommen worden sei. Zu den Befugnissen eines Steuerberaters als berufsmäßigen Parteienvertreters gehört auch die Vertretung seiner Auftraggeber in Beitragsangelegenheiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern. Ein Steuerberater ist daher auch ermächtigt, alle mit Beitragsangelegenheiten seiner Auftraggeber im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vorzunehmen, also auch Meldungen und Prüfungsberichte zu unterfertigen. Die Vertretung durch einen Steuerberater beinhaltet aber - wie bereits oben ausgeführt wurde - noch nicht eine Übertragung der dem Dienstgeber nach den Paragraphen 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten.

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie im gegenständlichen Beschwerdefall aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen eine Übertragung dieser Pflichten im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG auf den Steuerberater angenommen hat. Die Rechtsrüge der beschwerdeführenden Partei erweist sich deshalb als berechtigt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie im gegenständlichen Beschwerdefall aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen eine Übertragung dieser Pflichten im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG auf den Steuerberater angenommen hat. Die Rechtsrüge der beschwerdeführenden Partei erweist sich deshalb als berechtigt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.

Wien, am 27. September 1974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000149.X00

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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