RS Vwgh 1974/10/1 0707/73

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Veröffentlicht am 01.10.1974
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L94409 Krankenanstalt Spital Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/06 Krankenanstalten

Norm

ABGB §815;
KAG 1957 §47;
KAG Wr 1958 §39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1461/71 E 21. Dezember 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Unterlässt der bedingt erbserklärte Erbe die Gläubigereinberufung, so kann er trotz Erschöpfung des reinen Nachlasses durch die Begräbniskosten zur Bezahlung der rückständigen Pflegegebühren in dem Ausmaß herangezogen werden, das auf diese bei verhältnismäßiger Befriedigung beider Forderungen entfallen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000707.X01

Im RIS seit

18.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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