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L94409 Krankenanstalt Spital WienNorm
ABGB §815;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1461/71 E 21. Dezember 1971 RS 2Stammrechtssatz
Unterlässt der bedingt erbserklärte Erbe die Gläubigereinberufung, so kann er trotz Erschöpfung des reinen Nachlasses durch die Begräbniskosten zur Bezahlung der rückständigen Pflegegebühren in dem Ausmaß herangezogen werden, das auf diese bei verhältnismäßiger Befriedigung beider Forderungen entfallen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000707.X01Im RIS seit
18.11.2002