RS Vwgh 1974/10/7 1269/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1974
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1271/72

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0385/49 E 19. Juni 1950 VwSlg 1548 A/1950 RS 6

Stammrechtssatz

Bei Maßnahmen nach § 129 Abs 4 der BO für Wien sind die Normen des AVG einzuhalten, wogegen die Maßnahmen nach § 129 Abs 6, Akte der Notstandspolizei sind. Hier ist die Behörde berechtigt, ohne Einhaltung verfahrensrechtlicher Normen, ohne Erlassung eines Bescheides auf Gefahr und Kosten des Eigentümers jenen Zustand herzustellen, den sie sonst nur nach Erlassung eines Bescheides in Vollstreckung desselben, allenfalls im Wege der Ersatzvornahme hätte herstellen können.Bei Maßnahmen nach Paragraph 129, Absatz 4, der BO für Wien sind die Normen des AVG einzuhalten, wogegen die Maßnahmen nach Paragraph 129, Absatz 6,, Akte der Notstandspolizei sind. Hier ist die Behörde berechtigt, ohne Einhaltung verfahrensrechtlicher Normen, ohne Erlassung eines Bescheides auf Gefahr und Kosten des Eigentümers jenen Zustand herzustellen, den sie sonst nur nach Erlassung eines Bescheides in Vollstreckung desselben, allenfalls im Wege der Ersatzvornahme hätte herstellen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972001269.X02

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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