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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1271/72Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0385/49 E 19. Juni 1950 VwSlg 1548 A/1950 RS 6Stammrechtssatz
Bei Maßnahmen nach § 129 Abs 4 der BO für Wien sind die Normen des AVG einzuhalten, wogegen die Maßnahmen nach § 129 Abs 6, Akte der Notstandspolizei sind. Hier ist die Behörde berechtigt, ohne Einhaltung verfahrensrechtlicher Normen, ohne Erlassung eines Bescheides auf Gefahr und Kosten des Eigentümers jenen Zustand herzustellen, den sie sonst nur nach Erlassung eines Bescheides in Vollstreckung desselben, allenfalls im Wege der Ersatzvornahme hätte herstellen können.Bei Maßnahmen nach Paragraph 129, Absatz 4, der BO für Wien sind die Normen des AVG einzuhalten, wogegen die Maßnahmen nach Paragraph 129, Absatz 6,, Akte der Notstandspolizei sind. Hier ist die Behörde berechtigt, ohne Einhaltung verfahrensrechtlicher Normen, ohne Erlassung eines Bescheides auf Gefahr und Kosten des Eigentümers jenen Zustand herzustellen, den sie sonst nur nach Erlassung eines Bescheides in Vollstreckung desselben, allenfalls im Wege der Ersatzvornahme hätte herstellen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001269.X02Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015