RS Vwgh 2006/12/20 2006/12/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §8;
B-VG Art132;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit § 4 Abs. 6 und § 26 Abs. 7 LDG 1984 vorsehen, dass die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen können, deutet bereits der Ausdruck "Richtlinie" darauf hin, dass es sich dabei bloß um behördenintern verbindliche Bestimmungen handelt, denen keine unmittelbare Wirkung im Außenverhältnis (d.h. im Verhältnis zwischen dem Bewerber und der Behörde) zukommt (vgl. zur Einordnung von Richtlinien allgemein z. B. die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186, oder vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0121, sowie den Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013). Außerdem können diese Richtlinien nach dem Gesetz (nur) für die Erstellung der (eigenen) Besetzungsvorschläge durch die Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern (Kollegien der Bezirksschulräte bzw. der Landesschulräte) verbindliche Regelungen treffen, eine Bindung der zur Ernennung (Verleihung der schulfesten [Leiter]Stelle) berufenen Behörde an derartige Richtlinien lässt sich dem Gesetz aber nicht entnehmen (so bereits der hg. Beschluss vom 22. Oktober 1997, Zl. 97/12/0132). Sie können lediglich als Selbstbindungsnormen verstanden werden, auf deren Einhaltung einem Bewerber kein subjektives Recht zukommt; sie sind auch ohne Einfluss auf seine verfahrensrechtliche Stellung. Eine "rechtliche Verdichtung" im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt) ist daraus nicht abzuleiten (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 1. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0099, und vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, mwN).

Schlagworte

DienstrechtVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120136.X03

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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