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L40010 Anstandsverletzung LärmerregungNorm
ABGB §1339;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2622/54 E 31. Jänner 1955 RS 1Stammrechtssatz
Das Merkmal der Öffentlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn sich der Vorfall unter Umständen abgespielt hat, bei denen es trotz der Öffentlichkeit des Ortes ausgeschlossen war, daß andere Personen den Vorfall wahrnehmen konnten.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000165.X04Im RIS seit
20.12.2002