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19/05 MenschenrechteNorm
AlVG 1977 §8 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/08/0187 E 20. Dezember 2006 2005/08/0154 E 20. Dezember 2006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0271 E 20. Oktober 2004 RS 4Stammrechtssatz
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK) der auf § 8 Abs. 2 AlVG gestützten Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen der betroffenen Partei darf die Prüfung, ob überhaupt und bejahendenfalls welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind, grundsätzlich nicht von betreuenden Bediensteten des AMS vorgenommen werden, da diese medizinisch nicht fachkundig sind und daher die Gefahr besteht, dass Untersuchungen angeordnet werden, die entweder überflüssig oder angesichts der zu beantwortenden medizinischen Fachfrage unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Diagnosemethoden unverhältnismäßig sind. (Hier: Zuweisung einer Leistungsbezieherin zu einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080247.X02Im RIS seit
01.03.2007Zuletzt aktualisiert am
07.11.2009