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L82250 GaragenNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1045/64 E 20. Dezember 1965 RS 2Stammrechtssatz
Das in der Bundesverfassung verankerte Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet die Verwaltungsbehörde auch bei Ausübung des freien Ermessens den Sachverhalt vollständig zu erheben. (hier: Aufhebung wegen mangelhaften Ermittlungsverfahren, da die Behörde bei einer Genehmigung für die Errichtung einer Garage nicht überprüft hat, ob die Garage an einer anderen Stelle als an der bewilligten ohne Belästigung der Nachbarn errichtet werden kann.)
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000928.X04Im RIS seit
05.02.2003Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013