RS Vwgh 1974/10/17 1818/73

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Veröffentlicht am 17.10.1974
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1825/70 E 24. Februar 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Die Auflage des Verspätungszuschlages ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, soweit nicht bloß eine entschuldbare Verspätung vorliegt; nur in diesem letzten Fall kommt ein Verspätungszuschlag schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001818.X02

Im RIS seit

17.10.1974

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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