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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1825/70 E 24. Februar 1971 RS 2Stammrechtssatz
Die Auflage des Verspätungszuschlages ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, soweit nicht bloß eine entschuldbare Verspätung vorliegt; nur in diesem letzten Fall kommt ein Verspätungszuschlag schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001818.X02Im RIS seit
17.10.1974Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013