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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Abgabenbescheid durch eine Aufsichtsmaßnahme der FLD gemäß § 299 Abs 2 BAO aus dem Rechtsbestand beseitigt und sodann ein zweiter Abgabenbescheid erlassen, in der Folge jedoch der Behebungsbescheid vom BM für Finanzen aufgehoben, haftet dem zweiten Abgabenbescheid das Verfahrenshindernis "ne bis in idem" so lange an, bis der erste Abgabenbescheid abermals durch eine (weitere) Aufsichtsmaßnahme der FLD behoben ist.Wird ein Abgabenbescheid durch eine Aufsichtsmaßnahme der FLD gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO aus dem Rechtsbestand beseitigt und sodann ein zweiter Abgabenbescheid erlassen, in der Folge jedoch der Behebungsbescheid vom BM für Finanzen aufgehoben, haftet dem zweiten Abgabenbescheid das Verfahrenshindernis "ne bis in idem" so lange an, bis der erste Abgabenbescheid abermals durch eine (weitere) Aufsichtsmaßnahme der FLD behoben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001818.X01Im RIS seit
17.10.1974Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013