RS Vwgh 1974/10/18 0890/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1974
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs3;
OFG §11 Abs14;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1092/53 E 11. März 1955 VwSlg 3679 A/1955 RS 2

Stammrechtssatz

Die nach Abschluss des Verfahrens über die Gewährung einer Zusatzrente bei der Behörde eingelangte Mitteilung des Finanzamtes über das im vorausgegangenen Jahr vom Schwerbeschädigten erzielte Jahreseinkommen bildet kein neues Beweismittel, das die Behörde berechtigt, das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Solange bei Personen mit schwankendem Einkommen das durchschnittliche Einkommen - Jahreseinkommen - nicht festgestellt ist, wird nach Stellung des Antrages auf Zusatzrente diese nicht gleich zu bewilligen, sondern es werden vorerst Vorschüsse nach § 89 KOVG zu gewähren sein (Hinweis E 28.4.1955, 3276/53).Die nach Abschluss des Verfahrens über die Gewährung einer Zusatzrente bei der Behörde eingelangte Mitteilung des Finanzamtes über das im vorausgegangenen Jahr vom Schwerbeschädigten erzielte Jahreseinkommen bildet kein neues Beweismittel, das die Behörde berechtigt, das Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen. Solange bei Personen mit schwankendem Einkommen das durchschnittliche Einkommen - Jahreseinkommen - nicht festgestellt ist, wird nach Stellung des Antrages auf Zusatzrente diese nicht gleich zu bewilligen, sondern es werden vorerst Vorschüsse nach Paragraph 89, KOVG zu gewähren sein (Hinweis E 28.4.1955, 3276/53).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000890.X01

Im RIS seit

19.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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