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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §87;Rechtssatz
In der Kriegsopferversorgung gilt gemäß § 87 KOVG 1957 das Anmeldeprinzip, dh daß die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche durch Anmeldung bzw Antrag beim zuständigen Landesinvalidenamt geltend gemacht werden müssen und nicht amtswegig wahrzunehmen sind.In der Kriegsopferversorgung gilt gemäß Paragraph 87, KOVG 1957 das Anmeldeprinzip, dh daß die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche durch Anmeldung bzw Antrag beim zuständigen Landesinvalidenamt geltend gemacht werden müssen und nicht amtswegig wahrzunehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000741.X02Im RIS seit
22.01.2003