RS Vwgh 1974/10/21 0361/74

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Veröffentlicht am 21.10.1974
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Ein Wahrscheinlichkeitsanteil stellt für die im Rechtsbereich des § 8 KOVG vorzunehmende Beurteilung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar. In der Kriegsopferversorgung ist ein Wahrscheinlichkeitsanteil nur bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne der §§ 4, 34 und 37 KOVG zulässig.Ein Wahrscheinlichkeitsanteil stellt für die im Rechtsbereich des Paragraph 8, KOVG vorzunehmende Beurteilung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage dar. In der Kriegsopferversorgung ist ein Wahrscheinlichkeitsanteil nur bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne der Paragraphen 4, 34 und 37 KOVG zulässig.

Schlagworte

Einschätzungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000361.X01

Im RIS seit

10.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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