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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §15;Rechtssatz
Die Breite der Straßentrasse, die für deren Verkauf unmaßgeblich ist, muß gemäß § 4 Abs 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der nach dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verordnung nicht festgelegt werden. Wenn diese Verordnung oder die einen Bestandteil davon bildende Planunterlagen die Breite einer Straßentrasse nicht festlegen, dann kann diesbezüglich keine Bindung der Straßenbehörde im Enteignungsverfahren gemäß § 20 des Bundesstraßengesetzes 1971 eintreten. Dies auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen des § 15 des Bundesstraßengesetzes 1971. Danach sind lediglich Beschränkungen der Eigentümer der betroffenen Grundstücksteile in Ausübung ihres Eigentumsrechtes zulässig, nicht aber bilden diese Regelungen über das Bundesstraßenbaugebiet die Grundlage für den Entzug des Eigentums.Die Breite der Straßentrasse, die für deren Verkauf unmaßgeblich ist, muß gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 in der nach dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verordnung nicht festgelegt werden. Wenn diese Verordnung oder die einen Bestandteil davon bildende Planunterlagen die Breite einer Straßentrasse nicht festlegen, dann kann diesbezüglich keine Bindung der Straßenbehörde im Enteignungsverfahren gemäß Paragraph 20, des Bundesstraßengesetzes 1971 eintreten. Dies auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 15, des Bundesstraßengesetzes 1971. Danach sind lediglich Beschränkungen der Eigentümer der betroffenen Grundstücksteile in Ausübung ihres Eigentumsrechtes zulässig, nicht aber bilden diese Regelungen über das Bundesstraßenbaugebiet die Grundlage für den Entzug des Eigentums.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000365.X01Im RIS seit
10.01.2003