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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §53 Abs3;Rechtssatz
Verfahrensrechtliche Bescheide sind nicht vollstreckbar. Daher kann der Beschwerde gegen solche Bescheide keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Ein Bescheid nach § 53 Abs 3 VStG ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid.Verfahrensrechtliche Bescheide sind nicht vollstreckbar. Daher kann der Beschwerde gegen solche Bescheide keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Ein Bescheid nach Paragraph 53, Absatz 3, VStG ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001744.X01Im RIS seit
04.04.2003