RS Vwgh 1974/10/24 0646/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1974
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Z1;
GehG 1956 §16 idF 1972/214;
GehG 1956 §17 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 idF 1972/214;
GehG 1956 §19a idF 1972/214;
GehG 1956 §19b idF 1972/214;
GehG 1956 §20a idF 1972/214;
GehG 1956 §20b idF 1972/214;
VwGG §13 Z3;

Beachte

Siehe jedoch: BGBl 1974/774a betreffend die authentische Interpretation des § 41 Abs2 PG 1965;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat im Gesetz nicht umschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Nebengebühren (siehe § 15 Abs 1 Z 1 - 12 GG) zuzuerkennen sind, sondern der Anspruch auf diese Leistungen wird unmittelbar aus dem Gesetz begründet. Diese Gebührlichkeit aus dem Gesetz wird auch in den Fällen aufrechterhalten, in denen der gebührende Betrag nur im Wege eines verhältnismäßig umfangreichen Verfahrens ermittelt werden kann.Der Gesetzgeber hat im Gesetz nicht umschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Nebengebühren (siehe Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, - 12 GG) zuzuerkennen sind, sondern der Anspruch auf diese Leistungen wird unmittelbar aus dem Gesetz begründet. Diese Gebührlichkeit aus dem Gesetz wird auch in den Fällen aufrechterhalten, in denen der gebührende Betrag nur im Wege eines verhältnismäßig umfangreichen Verfahrens ermittelt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000646.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten