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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Siehe jedoch: BGBl 1974/774a betreffend die authentische Interpretation des § 41 Abs2 PG 1965;Rechtssatz
Die Dienstbehörde hat gem § 2 Abs 5 DVG die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festzustellen, wenn diese strittig sein sollte. Das Wort "können" ist nicht unbedingt so zu verstehen, dass ein Rechtsanspruch nicht besteht (Hinweis E 20.10.1965, VwSlg 6787 A/1965).Die Dienstbehörde hat gem Paragraph 2, Absatz 5, DVG die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festzustellen, wenn diese strittig sein sollte. Das Wort "können" ist nicht unbedingt so zu verstehen, dass ein Rechtsanspruch nicht besteht (Hinweis E 20.10.1965, VwSlg 6787 A/1965).
Schlagworte
Ermessen könnenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000646.X07Im RIS seit
11.07.2001