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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53 Abs1 impl;Rechtssatz
Hinweis darauf, daß aus § 10 Abs 2 lit a VVG abgeleitet werden muß, daß nicht ausnahmslos die Vollstreckung eines formell rechtskräftigen pflichtenbegründenden Verwaltungsalters zu allen Zeiten zulässig ist, während in einem Verwaltungsstrafverfahren neben dem objektiven Tatbestand auch der subjektive Tatbestand zu berücksichtigen ist.Hinweis darauf, daß aus Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, VVG abgeleitet werden muß, daß nicht ausnahmslos die Vollstreckung eines formell rechtskräftigen pflichtenbegründenden Verwaltungsalters zu allen Zeiten zulässig ist, während in einem Verwaltungsstrafverfahren neben dem objektiven Tatbestand auch der subjektive Tatbestand zu berücksichtigen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000861.X02Im RIS seit
31.01.2003