RS Vwgh 2006/12/21 2006/17/0136

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Veröffentlicht am 21.12.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Norm

AVOG 1975 §17a;
AVOG 1975 §2;
B-VG Art5 Abs1;
B-VG Art77 Abs1;
B-VG Art77 Abs3;
B-VG Art83 Abs2;
Steuer- und Zollkoordination 2004;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0281 E 21. Juni 2007

Rechtssatz

Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 6. Juni 2006, B 908/05, zur Frage einer Verletzung des dortigen Beschwerdeführers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter sind entsprechend auf die hier vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen zu prüfende Frage zu übertragen, ob die belangte Behörde (der Bundesminister für Finanzen) dadurch, dass sie sich eines in Salzburg gelegenen Geschäftsapparates bedient hat, ihren Bescheid mit einem der Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Mangel belastet hat. Dies ist aus den vom Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis dargelegten Erwägungen der Fall, weil sie hiezu weder durch § 2 AVOG noch durch die Verordnung BGBl. II Nr. 168/2004 ermächtigt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170136.X01

Im RIS seit

19.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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