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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Rechtssatz
Bei der Bemessung der Entschädigung für enteignete Grundstücke ist die Entschädigung derart zu ermitteln, daß Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke zum Preisvergleich herangezogen werden (Verkehrswert), soferne der Enteignungswerber nicht in der Lage ist, zu beweisen, daß die zum Vergleich herangezogenen Kaufpreise aus Gründen, die auf außergewöhnliche Umstände zurückgehen, bezahlt wurden, welche die Vornahme eines Preisvergleiches ausschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001266.X01Im RIS seit
10.10.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2014