RS Vwgh 2006/12/21 2005/20/0624

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §23;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/20/0288 E 29. Juni 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der UBAS hat sich zur Stützung der Feststellungen über die Folgenlosigkeit einer bloß zum Zwecke der Asylerlangung vorgenommenen Konversion lediglich ganz allgemein auf näher angeführte Länderberichte gestützt, ohne die konkreten Stellen in den umfangreichen Konvoluten näher zu bezeichnen oder deren Inhalt wiederzugeben. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das "angeführte Länderdokumentationsmaterial" weise in Bezug auf die "gegenständlich entscheidende Frage der Konvertierung" keine Widersprüche auf, ist an Hand der vorliegenden Bescheidbegründung nicht überprüfbar. Überdies erfolgte auch der diesbezügliche Vorhalt gegenüber dem Asylwerber in der mündlichen Berufungsverhandlung nur ganz allgemein unter Hinweis auf das "Länderdokumentationsmaterial" und ohne Protokollierung einer diesbezüglichen Erklärung des Asylwerbers (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0531; E 30. Juni 2005, 2003/20/0544).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200624.X02

Im RIS seit

05.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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