RS Vwgh 1974/10/30 0328/74

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Veröffentlicht am 30.10.1974
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EStG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0329/74

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht, insbesonders auch im Abgabenrecht (vgl die zitierte Vorjudikatur). Hat das für die Gewinnfeststellung zuständige Finanzamt jahrelang eine Absetzung für Substanzverringerung nicht vorgenommen, das Wohnsitzfinanzamt diese im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, weil beide Finanzämter der Meinung waren, daß das Sandvorkommen nicht zum Betriebsvermögen gehört, so handelt die dem Wohnsitzfinanzamt übergeordnete Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtswidrig, wenn sie in einem Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid des Wohnsitzfinanzamtes im Gegensatz vom Vorgehen des für die Gewinnfeststellung zuständigen Finanzamtes die Anerkennung einer Absetzung mit der Begründung ausschließt, diese hätte bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung berücksichtigt werden müssen. Dies auch dann, wenn die Berufungsbehörde im Recht wäre, daß das betreffende Sandvorkommen zum Betriebsvermögen jener Personengesellschaft gehört, für die die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung vorzunehmen ist.Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im öffentlichen Recht, insbesonders auch im Abgabenrecht vergleiche die zitierte Vorjudikatur). Hat das für die Gewinnfeststellung zuständige Finanzamt jahrelang eine Absetzung für Substanzverringerung nicht vorgenommen, das Wohnsitzfinanzamt diese im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, weil beide Finanzämter der Meinung waren, daß das Sandvorkommen nicht zum Betriebsvermögen gehört, so handelt die dem Wohnsitzfinanzamt übergeordnete Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtswidrig, wenn sie in einem Berufungsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid des Wohnsitzfinanzamtes im Gegensatz vom Vorgehen des für die Gewinnfeststellung zuständigen Finanzamtes die Anerkennung einer Absetzung mit der Begründung ausschließt, diese hätte bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung berücksichtigt werden müssen. Dies auch dann, wenn die Berufungsbehörde im Recht wäre, daß das betreffende Sandvorkommen zum Betriebsvermögen jener Personengesellschaft gehört, für die die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung vorzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000328.X01

Im RIS seit

20.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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