RS Vwgh 2006/12/21 2004/20/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a Abs2;
AVG §64a Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/20/0438 E 1. April 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Damit liegt keine dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung über die Berufung mehr vor, und die Kompetenz zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung geht auf die Berufungsbehörde über (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom 17. November 1994, Zl. 92/06/0243, und das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004200158.X01

Im RIS seit

19.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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