Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/20/0438 E 1. April 2004 RS 3Stammrechtssatz
Der Vorlageantrag darf sich nur darauf richten, dass die ursprüngliche Berufung der Berufungsbehörde vorgelegt wird (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 534/5). Die Tatsache, dass in der neuerlichen "Berufung" (gemeint der Vorlageantrag) des Beschwerdeführers der "Berufungsantrag" gestellt wurde, den "angefochtenen Bescheid" in näher bezeichneter Weise "abzuändern", was sich im sprachlichen Kontext der neuerlichen "Berufung" auf den Bescheid der Berufungsvorentscheidung beziehen konnte, spricht - bei vordergründiger Betrachtung - für die Annahme, der Rechtsmittelantrag habe sich nicht auf die Vorlage der ursprünglichen Berufung gerichtet. Eine solche Deutung würde den Umständen des Beschwerdefalls aber schon deshalb nicht gerecht, weil die neuerliche "Berufung" ihrem Inhalt nach keine Auseinandersetzung mit der Berufungsvorentscheidung, sondern eine praktisch unveränderte Wiederholung der Berufung gegen den ursprünglichen Bescheid des Bundesasylamtes war. Bloß daraus, dass im "Berufungsantrag" der neuerlichen "Berufung" der sprachliche Zusammenhang mit der Berufungsvorentscheidung, gegen den sich dieses Rechtsmittel richtete, nicht durch eine Bezugnahme auf den ursprünglichen Bescheid unterbrochen wurde - was objektiv, abgesehen von der Vermeidung der verfehlten Bezeichnung des Rechtsmittels, geboten gewesen wäre - durfte die belangte Behörde unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht schließen, dass das Rechtsmittel nicht das Begehren auf Herbeiführung einer Entscheidung der belangten Behörde über die ursprüngliche Berufung zum Ausdruck bringe.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004200158.X03Im RIS seit
19.02.2007