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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §114 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des WM in X, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Mai 1973, Zl. 96195/353-28772/73, betreffend wasserrechtliche Enteignung und Entschädigung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft in Wien I, Parkring 12), nach der am 27. September 1974 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Haslinger, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialkommissär Dr. HK, und der Vertreterin der mitbeteiligten Partei, Dr. Helene Brenner, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des WM in römisch zehn, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Mai 1973, Zl. 96195/353-28772/73, betreffend wasserrechtliche Enteignung und Entschädigung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft in Wien römisch eins, Parkring 12), nach der am 27. September 1974 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Haslinger, des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialkommissär Dr. HK, und der Vertreterin der mitbeteiligten Partei, Dr. Helene Brenner, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft - die mitbeteiligte Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - beantragte mit Eingabe vom 12. Jänner 1970 beim Landeshauptmann von Oberösterreich für die Errichtung des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Oktober 1968 zum bevorzugten Wasserbau erklärten und mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. März 1970 wasserrechtlich bewilligten Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering die Durchführung eines Verfahrens zur Enteignung und Entschädigung des Grundstückes Nr. 734/19 Wald im Ausmaß von 2579 m2 und eines Teiles des Grundstückes Nr. 734/21 Wald im Ausmaß von 91.950 m2 der EZ. 137 Katastralgemeinde X im Eigentum des Beschwerdeführers; und zwar mit der Begründung, daß diese Grundstücksflächen für Baumaßnahmen im Hauptbauwerksbereich des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering dauernd benötigt würden und die Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer zu keiner gütlichen Einigung geführt hätten. Bei der hierüber vom Landeshauptmann von Oberösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29. April 1970 wurde ein Lokalaugenschein vorgenommen, der sich an Hand eines von der mitbeteiligten Partei zur Verhandlung vorgelegten Lageplanes 1 : 2000 auf die in Anspruch zu nehmenden Grundflächen sowie auf die als Naturalersatz von der mitbeteiligten Partei angebotene Grundfläche bezog. Der Beschwerdeführer erhob bei dieser Verhandlung gegen die Inanspruchnahme der zwischen dem künftigen neuen Donau - und dem Innbach-Aschach-Gerinne liegenden Flächen seiner Grundstücke Einwendungen, da er diese Grundflächen nach Rückstellung durch die mitbeteiligte Partei als Badeplatz mit Buffetbetrieb u. dgl. benützen bzw. widmen wolle. Die Vertreter der mitbeteiligten Partei verwiesen demgegenüber darauf, daß sich die Notwendigkeit der dauernden Inanspruchnahme dieser Grundfläche aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18. März 1970 ergebe; diese Grundfläche solle künftig ständig zur Ablagerung von Baggergut und Schlamm sowie Schwemmgut Verwendung finden. Gleichzeitig erklärten sie sich bereit, dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Wunsch 3,64 ha gleichwertigen Auwaldgrund als Naturalersatz zur Verfügung zu stellen.Die Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesellschaft - die mitbeteiligte Partei des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - beantragte mit Eingabe vom 12. Jänner 1970 beim Landeshauptmann von Oberösterreich für die Errichtung des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Oktober 1968 zum bevorzugten Wasserbau erklärten und mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. März 1970 wasserrechtlich bewilligten Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering die Durchführung eines Verfahrens zur Enteignung und Entschädigung des Grundstückes Nr. 734/19 Wald im Ausmaß von 2579 m2 und eines Teiles des Grundstückes Nr. 734/21 Wald im Ausmaß von 91.950 m2 der EZ. 137 Katastralgemeinde römisch zehn im Eigentum des Beschwerdeführers; und zwar mit der Begründung, daß diese Grundstücksflächen für Baumaßnahmen im Hauptbauwerksbereich des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering dauernd benötigt würden und die Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer zu keiner gütlichen Einigung geführt hätten. Bei der hierüber vom Landeshauptmann von Oberösterreich durchgeführten mündlichen Verhandlung am 29. April 1970 wurde ein Lokalaugenschein vorgenommen, der sich an Hand eines von der mitbeteiligten Partei zur Verhandlung vorgelegten Lageplanes 1 : 2000 auf die in Anspruch zu nehmenden Grundflächen sowie auf die als Naturalersatz von der mitbeteiligten Partei angebotene Grundfläche bezog. Der Beschwerdeführer erhob bei dieser Verhandlung gegen die Inanspruchnahme der zwischen dem künftigen neuen Donau - und dem Innbach-Aschach-Gerinne liegenden Flächen seiner Grundstücke Einwendungen, da er diese Grundflächen nach Rückstellung durch die mitbeteiligte Partei als Badeplatz mit Buffetbetrieb u. dgl. benützen bzw. widmen wolle. Die Vertreter der mitbeteiligten Partei verwiesen demgegenüber darauf, daß sich die Notwendigkeit der dauernden Inanspruchnahme dieser Grundfläche aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18. März 1970 ergebe; diese Grundfläche solle künftig ständig zur Ablagerung von Baggergut und Schlamm sowie Schwemmgut Verwendung finden. Gleichzeitig erklärten sie sich bereit, dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Wunsch 3,64 ha gleichwertigen Auwaldgrund als Naturalersatz zur Verfügung zu stellen.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab zur Notwendigkeit der Inanspruchnahme dieser Grundflächen nach dem Lageplan für das bewilligte Hauptbauwerk M 1 : 5000 an, daß die gegenständlich zur Enteignung beantragten Grundstücksflächen in ihrem nördlichen Teil auf einer Druchschnittsbreite von rund 150 m dem Donaubett zugeschlagen werden müßten. Dieser Grundstücksteil werde zum überwiegenden Teil Wasserfläche werden und damit einer späteren Nutzung zur Gänze entzogen. Am südlichen Rand der zur Enteignung beantragten Grundfläche werde das neue Flußbett für das vereinigte Innbach-Aschach-Gerinne zur Anlage kommen. Auch diese Grundfläche für das neue Flußbett werde einer späteren Nutzung vollständig entzogen. Zwischen diesen beiden beschriebenen Grundstücksteilen verbleibe eine Grundfläche in einer Breite von 150 bis 200 m, die im Zuge des Kraftwerksbaues angeschüttet werde und mit einer Böschungsfläche von ca. 75 m zur Lagerung von Baggergut aus der Donau verwendet werden solle.
Der forstwirtschaftliche Grundsachverständige der Forstabteilung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich gab hierauf zur Höhe der Entschädigung an, daß die Bewertung nach den von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und den Sachverständigen der Donaukraftwerke Aktiengesellschaft einvernehmlich ermittelten Vergütungsrichtlinien erfolge, welche alle vermögensrechtlichen Nachteile der Abtretung berücksichtigten. Bei einem freien Verkauf von Auwaldgrundstücken in ähnlicher Lage und Beschaffenheit könnten Grundpreise, wie sie durch die unfreiwillige Abtretung im Zuge eines Kraftwerksbaues angeboten und bezahlt würden, bei weitem nicht erreicht werden. Die Berechnungen ergäben für die gegenständliche Waldfläche im Ausmaß von ca. 9,45 ha einen Gesamtpreis von abgerundet 1,392.900 S.
Dieser Gesamtpreis setze sich zusammen aus:
"1) dem Bodenpreis samt Zuschlag für die unfreiwillige Abtretung von S 472.640,--
(je m2 Waldboden S 4,50 + einem Zuschlag für die
unfreiwillige Abtretung von S 0,50)
2) Zuschlag für die sogenannten Wirtschaftserschwernisse in der Höhe von S 6,29 je m2
S 594.590,--
3) Entschädigung für die Hiebsunreife der Bestände insgesamt
S 254.790,--
4) die Berechnung eines Qualitätsverlustes wurde nicht vorgenommen, da die Antragstellerin und der Enteignungsgegner bezüglich des Zeitpunktes der Vornahme der Schlägerungen ein Einvernehmen erzielen konnten;
5) da ferner ebenfalls einvernehmlich die Schlägerung vom Enteignungsgegner vorgenommen wurde, bzw. für die noch stockenden Waldbestände vorgenommen wird, wurde ein Schlägerungskostenbeitrag je m2 beanspruchter Waldfläche mit 0,75 S mit einer Gesamtsumme von S 70.900,-- ermittelt. Abgesehen von den Auf- und Abrundungsfehlern in den einzelnen Positionen ergibt sich der Gesamtbetrag in der Höhe von S 1,392.900,-- (auf S 100,-- abgerundet)." Der von der Donaukraftwerke Aktiengesellschaft als Entschädigungsleistung angebotene Ersatzgrund (Parzelle 754/6 mit einer Teilfläche von ca. 3,64 ha) sei in forstwirtschaftlicher Hinsicht als Naturalentschädigungsleistung geeignet. Gegenüber den verhandlungsgegenständlichen Enteignungswaldflächen ergäben sich jedenfalls Wertdifferenzen hinsichtlich des stockenden Bestandes. Der Waldboden selbst könne als annähernd gleichwertig, jedenfalls aber unter Berücksichtigung der angewandten Bewertungsmethoden als gleichwertig angesprochen werden. Das Ersatzgrundstück habe keine schlechtere Verkehrslage zum öffentlichen Wegenetz und zum Hofe des Enteignungsgegners gegenüber den Enteignungsgrundstücken. Unter Zugrundelegung der Vergütungsrichtlinien sei der Waldboden mit S 4,50 je m2 zu bewerten. Ein Zuschlag für die unfreiwillige Abtretung falle weg. Unter der Voraussetzung einer einvernehmlichen Übereinkunft hinsichtlich der Ersatzflächen sei als Basis der Grundwert von S 4,50 je m2 heranzuziehen. Werde jedoch die Annahme der Ersatzfläche dem Enteignungsgegner behördlich aufgetragen, sei der Berechnung für die unfreiwillige Abtretung aus der dzt. Waldfläche der Zuschlag von S 0,50 je m2 zuzuzählen. Es werde nochmals erwähnt, daß der Zuschlag für die unfreiwillige Abtretung nur dann zustehe, wenn die Ersatzparzelle im Zuge des Verfahrens zwangsweise zugesprochen werde.
Die Berechnung der sogenannten Wirtschaftserschwernisse habe auf der Basis der Differenz der Waldfläche zu erfolgen, welche über das Flächenausmaß der Ersatzparzelle hinausgehe. Durch die Zurverfügungstellung der Ersatzfläche werde der Flächenverlust für den Enteignungsgegner herabgesetzt und somit auch der Prozentsatz des Zuschlages für die sogenannten Wirtschaftserschwernisse. Werde die Ersatzfläche im Ausmaße von ca. 3,63 ha von der gesamten beanspruchten Fläche von ca. 9,45 ha abgezogen, verbleibe ein realer Waldflächenverlust im Ausmaß von ca. 5,85 ha.
Unter Zugrundelegung der Berechnungsbasis zu Punkt la) errechne sich der Zuschlag für die sogenannten Wirtschaftserschwernisse mit S 4,13 je m2 verbleibender Nettoverlustfläche. Die Entschädigung für die sogenannten Wirtschaftserschwernisse für die Nettofläche von 5,82 ha errechne sich demnach mit abgerundet S 240.370,--.
Der Beschwerdeführer stellte hierauf folgende Anträge:
"1. Dem Sachverständigen RBR.Dipl.-Ing. K aufzutragen, durch entsprechende Erhebungen beim hydrographischen Dienst des Amtes der O.Ö. Landesregierung und sonstigen in Frage kommenden Dienststellen dieses Amtes sowie bei den Betriebsleitungen der schon bestehehden und in Betrieb befindlichen Donaukraftwerke Jochenstein, Aschach, Wallsee/Mitterkirchen und Ybbs-Persenbeug festzustellen,
a) welches Donaugeschiebe (Menge) in den letzten Jahren in den Stauräumen dieser Kraftwerke bei Normalwasserstand und bei zehnjährigen Hochwässern festzustellen war;
b) welche Schotter- und Schlammengen im Jahresdurchschnitt bei den vorgenannten Kraftstufen durch Baggerung gefördert wurden;
c) welche Deponieflächen für geförderten Schlamm und Schotter im engeren Kraftwerksbereich dieser vier Donaukraftstufen tatsächlich zur Verfügung stehen und welche Teile derselben in welchen Zeitrahmen hiefür wirklich in Anspruch genommen wurden, um Vergleichsmaßstäbe für den diesbezüglichen Bedarf des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering zu haben;
d) durch entsprechende Erhebungen bei der zuständigen Schiffahrtsbehörde zu ermitteln, ob an und unmittelbar neben einer öffentlichen Schiffslände gebaggerter Schotter und Schlamm überhaupt gelagert werden darf; dem genannten Sachverständigen möge aufgetragen werden, nach Vorliegen dieser Erhebungsergebnisse sein Gutachten darüber zu ergänzen, ob die zwischen neuem Donau- und Innbach-Aschach-Gerinne liegende Fläche des Grundstückes Nr. 734/21 der Katastralgemeinde X unbedingt zur Errichtung und zum Betriebe des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering benötigt wird und die auf dieser Fläche angeblich vorgesehene Ablagerung von Baggermaterial nicht auf anderen, im Eigentum der DoKW oder in deren Verfügung jetzt schon stehenden Flächen vorgenommen, werden kann;d) durch entsprechende Erhebungen bei der zuständigen Schiffahrtsbehörde zu ermitteln, ob an und unmittelbar neben einer öffentlichen Schiffslände gebaggerter Schotter und Schlamm überhaupt gelagert werden darf; dem genannten Sachverständigen möge aufgetragen werden, nach Vorliegen dieser Erhebungsergebnisse sein Gutachten darüber zu ergänzen, ob die zwischen neuem Donau- und Innbach-Aschach-Gerinne liegende Fläche des Grundstückes Nr. 734/21 der Katastralgemeinde römisch zehn unbedingt zur Errichtung und zum Betriebe des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering benötigt wird und die auf dieser Fläche angeblich vorgesehene Ablagerung von Baggermaterial nicht auf anderen, im Eigentum der DoKW oder in deren Verfügung jetzt schon stehenden Flächen vorgenommen, werden kann;
2. dem Sachverständigen Dipl.-Ing. FS aufzutragen,
a) das genaue Ausmaß der forstwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche des Enteignungsgegners festzustellen und dann nach präziser Ermittlung dieser Fläche sein Gutachten entsprechend zu ergänzen, da sich heute herausgestellt hat, daß genaue Angaben über die wirklichen Ausmaße im Akt nicht vorliegen und die zur Verfügung gestandenen Unterlagen divergieren;
b) anzugeben, wie er auf die einzelnen Ziffern seines Gutachtens gekommen ist, von welchen einzelnen Grundlagen er ausgegangen ist, wie sich rechnerisch die Endziffern ergeben und welche Vergleichspreise herangezogen wurden bzw. wie die sogenannten Vergütungsrichtlinien, die er genannt hat, zustandegekommen sind;
3. einen Sachverständigen aus dem Fachgebiete der Geologie beizuziehen, welcher ein Gutachten darüber erstatten möge, welches zum Abbau geeignete Schottervorkommen (Ausmaß, Art und Verwertungsmöglichkeit) in den zur Enteignung beantragten Grundstücken Nr. 734/19 und 734/21, je Katastralgemeinde X, sowie im angebotenen Ersatzgrundstück, Teilflächen aus Parzelle Nr. 754/6, Katastralgemeinde X, im Ausmaß von 3,6428 ha enthalten ist;3. einen Sachverständigen aus dem Fachgebiete der Geologie beizuziehen, welcher ein Gutachten darüber erstatten möge, welches zum Abbau geeignete Schottervorkommen (Ausmaß, Art und Verwertungsmöglichkeit) in den zur Enteignung beantragten Grundstücken Nr. 734/19 und 734/21, je Katastralgemeinde römisch zehn, sowie im angebotenen Ersatzgrundstück, Teilflächen aus Parzelle Nr. 754/6, Katastralgemeinde römisch zehn, im Ausmaß von 3,6428 ha enthalten ist;
4. dem Enteignungsgegner eine Frist bis zum Vorliegen des unter Drittens beantragten Gutachtens, mindestens aber eine solche von 14 Tagen zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung einzuräumen, ob er die heute ihm erstmals angebotene Naturalersatzfläche annimmt, da er sich nicht ohne entsprechende Prüfung, genaue Besichtigung und Überlegung über eine so bedeutsame Frage sofort festlegen kann und die heutige im Rahmen des Lokalaugenscheines kurze Besichtigung dazu keine ausreichende Gelegenheit geboten hat."
Im übrigen erklärte dich der Beschwerdeführer mit den vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Schwarz genannten Entschädigungsbeträgen nicht einverstanden, weil diese zu niedrig seien. Er bemängelte vor allem, daß im Gutachten und somit auch bei der Bewertung der in Frage stehenden Grundflächen folgender Umstand überhaupt nicht berücksichtigt worden sei: In den Grundstücken Nr. 734/19 und 734/21 je Katastralgemeinde X befinde sich ein abbaufähiges und gerade in der Nähe von Linz jederzeit sehr gut verwertbares Schottervorkommen in einer Abbautiefe von mindestens 10 m, also in einer Abbaumenge von rund 950.000 m3, für welches schon Abbauinteressenten vorhanden seien. Allein für die Zulassung des Abbaues auf dieser Fläche sei dem Enteignungsgegner ein Entgelt von S 5,-- pro m3 abgebauten Schotters angeboten worden. Da sich das bisherige Grundeigentum des Enteignungsgegners an den zur Enteignung beantragten Flächen nach zivilrechtlichen Grundsätzen sowohl in die Höhe als auch in die Tiefe erstrecke und Schotter nicht zu den vorbehaltenen Mineralien gehöre, also über ihn frei verfügt werden könne, stelle der mit der Enteignung verbundene Verlust der Verwertungsmöglichkeit dieses Schotters einen erheblichen, unmittelbar mit der beantragten Enteignung verbundenen vermögensrechtlichen Nachteil dar, der entsprechend zu entschädigen sei. Zum Beweis dieser Umstände wurde die Vernehmung folgender Personen als Zeugen beantragt:Im übrigen erklärte dich der Beschwerdeführer mit den vom Sachverständigen Dipl.-Ing. Schwarz genannten Entschädigungsbeträgen nicht einverstanden, weil diese zu niedrig seien. Er bemängelte vor allem, daß im Gutachten und somit auch bei der Bewertung der in Frage stehenden Grundflächen folgender Umstand überhaupt nicht berücksichtigt worden sei: In den Grundstücken Nr. 734/19 und 734/21 je Katastralgemeinde römisch zehn befinde sich ein abbaufähiges und gerade in der Nähe von Linz jederzeit sehr gut verwertbares Schottervorkommen in einer Abbautiefe von mindestens 10 m, also in einer Abbaumenge von rund 950.000 m3, für welches schon Abbauinteressenten vorhanden seien. Allein für die Zulassung des Abbaues auf dieser Fläche sei dem Enteignungsgegner ein Entgelt von S 5,-- pro m3 abgebauten Schotters angeboten worden. Da sich das bisherige Grundeigentum des Enteignungsgegners an den zur Enteignung beantragten Flächen nach zivilrechtlichen Grundsätzen sowohl in die Höhe als auch in die Tiefe erstrecke und Schotter nicht zu den vorbehaltenen Mineralien gehöre, also über ihn frei verfügt werden könne, stelle der mit der Enteignung verbundene Verlust der Verwertungsmöglichkeit dieses Schotters einen erheblichen, unmittelbar mit der beantragten Enteignung verbundenen vermögensrechtlichen Nachteil dar, der entsprechend zu entschädigen sei. Zum Beweis dieser Umstände wurde die Vernehmung folgender Personen als Zeugen beantragt:
HL, Inhaber einer Sand- und Kiesverwertung, B-straße Nr. 6, D; Herr NP, Werkmeister der Kieswerke G-GesmbH., Werk Y.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Mai 1970 wurde die beantragte Grundfläche von 94.529 m2 des Beschwerdeführers zugunsten der Österreichischen Donaukraftwerke Aktiengesellschaft enteignet und diese verpflichtet, binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides eine Naturalentschädigung durch Übereignung einer Teilfläche von
36.428 m2 aus der Grundparzelle 754/6 Katastralgemeinde X und die Zahlung einer Geldentschädigung von S 551.032,59 an den Beschwerdeführer zu leisten. Die Anträge und Mehrforderungen des Beschwerdeführers wurden im übrigen abgewiesen und die Nachprüfung dieser Entschädigungsfestsetzung nach Abschluß des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens betreffend das Donaukraftwerk Ottensheim-Wilhering vorbehalten.36.428 m2 aus der Grundparzelle 754/6 Katastralgemeinde römisch zehn und die Zahlung einer Geldentschädigung von S 551.032,59 an den Beschwerdeführer zu leisten. Die Anträge und Mehrforderungen des Beschwerdeführers wurden im übrigen abgewiesen und die Nachprüfung dieser Entschädigungsfestsetzung nach Abschluß des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens betreffend das Donaukraftwerk Ottensheim-Wilhering vorbehalten.
In der Begründung des bezeichneten Bescheides führte der Landeshauptmann von Oberösterreich u.a. aus, daß die enteignete Grundfläche jener Fläche entsprochen habe, die im wasserrechtlich bewilligten Projekt als Grenze der dauernden Grundinanspruchnahme gekennzeichnet sei.
§ 65 Abs. 2 WRG 1959 biete hiezu eine ausreichende Handhabe, da nach dieser Bestimmung die Enteignung von Grundflächen u.a. auch für die Anlegung von Deponien usw. gewährleistet sei. Hinsichtlich der Entschädigung wurde in der Begründung u.a. dargelegt, der Beschwerdeführer habe bei der Bewilligungsverhandlung am 11. Juni 1969 geltend gemacht, daß für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Verlust einer so großen Fläche eine bedeutende Rolle spiele. Es müsse daher in seinem Interesse liegen, diesen Verlust durch die Erwerbung geeigneter Ersatzflächen so weit als möglich auszugleichen. Die Bereitstellung einer geeigneten Ersatzfläche stelle geradezu die ideale Entziehungsform dar. Die Behörde könne nicht erkennen, inwiefern in einer geeigneten Naturalersatzleistung etwa eine unbillige Härte für den Enteigneten liegen könnte. Nach dem unbestritten gebliebenen Gutachten des forstwirtschaftlichen Sachverständigen sei dieser Ersatzgrund in forstwirtschaftlicher Hinsicht als dem enteigneten Grund völlig gleichwertig anzusehen. Nicht gleichwertig allerdings sei der darauf stockende Bestand, was bei der Entschädigungsbemessung zu berücksichtigen sei.Paragraph 65, Absatz 2, WRG 1959 biete hiezu eine ausreichende Handhabe, da nach dieser Bestimmung die Enteignung von Grundflächen u.a. auch für die Anlegung von Deponien usw. gewährleistet sei. Hinsichtlich der Entschädigung wurde in der Begründung u.a. dargelegt, der Beschwerdeführer habe bei der Bewilligungsverhandlung am 11. Juni 1969 geltend gemacht, daß für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Verlust einer so großen Fläche eine bedeutende Rolle spiele. Es müsse daher in seinem Interesse liegen, diesen Verlust durch die Erwerbung geeigneter Ersatzflächen so weit als möglich auszugleichen. Die Bereitstellung einer geeigneten Ersatzfläche stelle geradezu die ideale Entziehungsform dar. Die Behörde könne nicht erkennen, inwiefern in einer geeigneten Naturalersatzleistung etwa eine unbillige Härte für den Enteigneten liegen könnte. Nach dem unbestritten gebliebenen Gutachten des forstwirtschaftlichen Sachverständigen sei dieser Ersatzgrund in forstwirtschaftlicher Hinsicht als dem enteigneten Grund völlig gleichwertig anzusehen. Nicht gleichwertig allerdings sei der darauf stockende Bestand, was bei der Entschädigungsbemessung zu berücksichtigen sei.
In der Begründung wurde weiter ausgeführt, daß sich die Behörde der Grundbewertung des Sachverständigen mit S 4,50 pro m2 anschließe und daß sich für die Zuerkennung eines Zuschlages von S 0,50 je m2 für die unfreiwillige Abtretung und für das Begehren des Beschwerdeführers, zum Grundpreis auch den Wert des im Untergrund vorhandenen Schotters zuzuschlagen, keinerlei Rechtsgrundlagen fänden. Der Schotterabbau auf dem enteigneten Grund habe bis zum Zeitpunkt der Enteignung nicht zur rechtmäßigen Ausübung des Eigentumsrechtes durch den Enteigneten gehört. Auf Grund dieser Rechtsauffassung habe es sich erübrigt, das Ermittlungsverfahren, etwa durch Beiziehung eines geologischen Sachverständigen oder durch die Einvernahme der angebotenen Zeugen, zu ergänzen.
Entzogen seien dem Beschwerdeführer eine Grundfläche
von
94.529 m2
durch die Naturalentschädigung verringere sich
der Grundverlust um
36.428 m2
sodaß eine Geldentschädigung für
eine Grundfläche von
58.101 m2
zu bestimmen sei. Es ergäben sich daher die Geldentschädigungsbeträge:
1)
Grundwert
S
261.454,50
2)
Schlägerungs- und Räumungskostenbeitrag
S
43.575,75
3)
Differenz zwischen Schlägerungskostenbeiträgen und Abtriebswert
S , S
5.464,20 , 5.464,20
4)
Wertminderung der Restliegenschaft
S
240.538,14
zusammen
S
551,032,59
Es sei aber denkbar, daß sich in der Folge noch neue Sachverhaltselemente ergäben. Um für diesen Fall eine Korrektur der zugesprochenen Entschädigung vornehmen zu können, sei die Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung vorbehalten worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte aus, daß der von ihm bekämpfte erstinstanzliche Bescheid das Ausmaß der zu enteignenden Fläche festsetze, ohne daß die tatsächliche Notwendigkeit des Gesamtumfanges der Enteignung hinreichend geprüft worden wäre. Insbesondere sei die Frage, wozu der Teil der enteigneten Fläche, welcher zwischen dem neuen Donaubett und dem neuen Aschach-Innbach-Gerinne zu liegen komme, vom Kraftwerksunternehmen benötigt werde, nicht ausreichend geklärt worden. Außerdem fehle der Enteignung eine gesetzliche Grundlage. Hinsichtlich der Entschädigung wurde geltend gemacht, daß grundsätzlich Geldentschädigung zu leisten und außerdem die Gleichwertigkeit des als Naturalersatz angebotenen Grundstückes nicht hinreichend ermittelt worden sei. Die Geldentschädigung sei ohne Ermittlung des Verkehrswertes lediglich auf der Basis von zwischen dem Kraftwerksunternehmen und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ausgearbeiteten Richtlinien bestimmt worden. Weiters sei die Zuerkennung eines Betrages für die unfreiwillige Abtretung geboten. Ebenso müsse berücksichtigt werden, daß die enteigneten Flächen für den Schotterabbau geeignet seien. Da das zu schlägernde Holz noch nicht hiebsreif sei, müsse dem Beschwerdeführer hiefür eine Entschädigung zuerkannt werden. Schließlich sei auch bei der Bestimmung der Entwertung des Restgrundstücks mangelhaft vorgegangen worden, weil Veränderungen im Grundbesitz des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden seien.
Im Berufungsverfahren wurden Gutachten des wasserbautechnischen und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft eingeholt. Weiters legte die mitbeteiligte Partei einen Flächenwidmungsplan für die Kraftwerksinsel, die teilweise auf Grundstücke des Beschwerdeführers zu liegen kommt, vor. Auch hiezu nahm der wasserbautechnische Amtssachverständige Stellung. Zur Frage der Entschädigungsfestsetzung wurde seitens der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ein Schreiben vorgelegt, in welchem über das Zustandekommen der angeführten Vergütungsrichtlinien berichtet und bestätigt wurde, daß die darin festgelegten Quadratmeterpreise über dem bisherigen Verkehrswert liegen. Zur Frage des Baggermaterialanfalles in den Stauräumen der Donaukraftwerke wurde eine Stellungnahme des Bundesstrombauamtes eingeholt. Von allen diesen Verfahrensschritten wurden der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1973 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 26. Juli 1973 wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Mai 1970 hinsichtlich der Beschreibung der enteigneten Fläche berichtigt und im Spruchabschnitt II/2 die Geldentschädigung dahin abgeändert, daß diese auf S 864.506,33 zu lauten hat; im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1973 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 26. Juli 1973 wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, AVG 1950 der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Mai 1970 hinsichtlich der Beschreibung der enteigneten Fläche berichtigt und im Spruchabschnitt II/2 die Geldentschädigung dahin abgeändert, daß diese auf S 864.506,33 zu lauten hat; im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf die erstatteten Sachverständigengutachten u.a. ausgeführt, es sei dem Bewilligungsbescheid für das gegenständliche Kraftwerk zu entnehmen, daß die Bewilligungsdauer mit 31. Dezember 2059 begrenzt sei. Während der gesamten 89-jährigen Bewilligungsdauer müsse gemäß Bedingung 40 dieses Bescheides durch Baggerungen gewährleistet sein, daß die projektierten Spiegellinien bei den verschiedenen Abflüssen nicht überschritten würden und da gegenüber dem bisherigen Zustande durch Geschiebe und Schwemmstoffablagerungen keine Verschlechterungen einträten. Aus der Verpflichtung zur Baggerung des Stauraumes ergebe sich, daß die Bewilligung nur erteilt werden könne, wenn Deponieflächen im ausreichenden Maße vorhanden seien. Hier habe nun das Kraftwerksunternehmen mit seinem Flächenwidmungsplan für die Kraftwerksinsel hinreichend Klarheit geschaffen. Dem Flächenwidmungsplan sei zu entnehmen, daß die Insel, ausgenommen die unmittelbar für den Bestand und den Betrieb des Kraftwerkes erforderlichen Flächen, für die Deponie von Schlamm und Geschiebe sowie für die Zwischenlagerung und Verbesserung von Schwemmgut verwendet werden solle. Das Bundesstrombauamt als die ständig mit der Feststofführung der Donau befaßte Stelle habe hiezu ausgeführt, daß unmittelbar nach Inbetriebnahme des Kraftwerkes noch keine Baggerungen und somit Ablagerungen erforderlich sein würden. Erfahrungsgemäß würden erst ca. nach drei Jahren ab Stauerrichtung wegen der damit verbundenen Änderung des Stromregimes und der daraus resultierenden allmählichen Anlandungen Baggerungen erforderlich sein. Diese Baggerungen müßten dann in unregelmäßigen Zeitabständen wiederholt werden. Hiebei machten erfahrungsgemäß die von der Donau transportierten Schwebstoffe den Hauptanteil aus. Diese würden vor allem in stromaufwärtiger Nähe des Hauptbauwerkes als Schlamm abgelagert. Die Baggerung erfolge mittels Saugbagger, wobei der Schlamm direkt ohne Zwischenschaltung eines Transportmittels abgelagert werde. Dies bedinge, daß der anfangs flüssige Schlamm vor einer endgültigen Lagerung durch Absetzen verdichtet werden müsse. Wegen der erfahrungsgemäß großen Schlammengen und der erforderlichen Absetzbecken werde die vorgesehene Fläche im Ausmaß von ca. 18 ha als angemessen angesehen. Der Flächenbedarf von 19 ha für die Ablagerung von Geschiebe ergebe sich daraus, daß einerseits die im Stauraum anfallenden Geschiebemengen ausgebaggert werden müßten, andererseits würden durch die vorgesehene Unterwassereintiefung große Baggergutmengen anfallen. Bei einer Schütthöhe von 5 bis 7 m würden auf der hiefür vorgesehenen Fläche etwa 1 Million m3 abgelagert werden können. In Anbetracht des Umstandes, daß trotz des durch die Schließung der Kraftwerkskette abnehmenden Geschiebebetriebes noch ca. 40.000 bis 50.000 m3 Geschiebe jährlich anfallen und bei Ausführung der Unterwassereintiefung ca. 2,2 Millionen m3 Kies im unmittelbaren Bereich der Kraftwerksinsel aus dem Fluß zu entfernen sein würden, könne der hiefür vorgesehene Raum keinesfalls als zu groß dimensioniert angesehen werden. Aber auch die für die Abtrocknung und Verbrennung des an der Wehrstelle anfallenden Schwemmgutes vorgesehene Fläche sei wegen des insbesondere bei Überflutungen sehr starken Anfalles der vom Fluß mitgeführten schwimmenden Gegenstände, z.B. Bäume, Wurzelstöcke u. dgl., nicht zu groß bemessen. Die Ablagerung des Baggergutes müsse auf hochwasserfreien Flächen erfolgen. Als hochwasserfreies Gelände im erforderlichen Ausmaß biete sich aber im näheren Bereich des Hauptbauwerkes nur die genannte Insel an. Der Umfang des gegenständlichen Enteignungsantrages könne somit nicht als zu groß angesehen werden.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 26. Februar 1971, Slg. N. F. Nr. 7985/A) ergebe sich, daß im Rahmen des Gesamtvorhabens alle Flächen enteignet werden müßten, die während der Bewilligungsdauer für den Bestand und Betrieb des Kraftwerkes erforderlich seien. Zu diesen Flächen gehörten aber auch die während dieser Zeit benötigten Deponieflächen.Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das Erkenntnis vom 26. Februar 1971, Slg. N. F. Nr. 7985/A) ergebe sich, daß im Rahmen des Gesamtvorhabens alle Flächen enteignet werden müßten, die während der Bewilligungsdauer für den Bestand und Betrieb des Kraftwerkes erforderlich seien. Zu diesen Flächen gehörten aber auch die während dieser Zeit benötigten Deponieflächen.
Der forstwirtschaftliche Amtssachverständige habe den Verkehrswert der gegenständlichen Grundstücke auf Grund der zwischen der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und dem Kraftwerksunternehmen anläßlich des Baues des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering vereinbarten Vergütungsrichtlinien für die Inanspruchnahme von Auwaldflächen bestimmt. Wie nicht nur aus dem Sachverständigengutachten, sondern auch aus dem angeführten Schreiben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu entnehmen sei, habe das Kraftwerksunternehmen auf dieser Grundlage bereits hektarweise Grundstücke erworben. Der Verkehrswert für Auwaldgrundstücke vor diesen Grundkäufen sei unter den in den genannten Vergütungsrichtlinien vorgesehenen Werten gelegen.
Der Argumentation des erstinstanzlichen Bescheides, in dem eine Entschädigung für Hiebsunreife nicht zuerkannt worden sei, sei entgegenzuhalten, daß es sich beim hiebsunreifen Bestand nicht um "abgereifte Frucht", sondern um eine noch nicht reife Frucht handle, die im Hinblick auf ihr weiteres Heranreifen einen höheren Wert besitze als der vorzeitig abgeerntete Bestand. Hinsichtlich der begehrten Entschädigung für den Entgang der Schottergewinnung auf den enteigneten Grundstücken sei festzuhalten, daß der Untergrund des Eferdinger Beckens überwiegend aus Flußschotter aufgebaut sei. Es müsse daher in diesem Bereich insbesondere bei Auwaldgrundstücken in Donaunähe in der Regel das Vorkommen von Schotter im Untergrund angenommen werden. Da durch die der Bildung es Verkehrswertes im gegenständlichen Gebiet zugrundeliegenden Verkäufe von Auwaldgrundstücken auch der Untergrund erfaßt sei, sei der darin befindliche Schotter vom Kaufpreis mitumfaßt worden. Im übrigen könne die ganz ungewisse Möglichkeit, daß auf einem Grundstück vielleicht einmal Schotter gewonnen werden solle, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu führen, daß eine derartige Verwertungsmöglichkeit von vornherein zu entschädigen wäre. Vielmehr seien vorhandene Verwertungsmöglichkeiten nur dann zu entschädigen, wenn die Verwertung mit großer Wahrscheinlichkeit und nach allgemeinen Lebenserfahrungen zu erwarten sei. Rein spekulative und vage Aussichten hätten außer Betracht zu bleiben (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1961, Zl. 2619/59, und vom 3. März 1960, Zl. 1986/57). Da der Beschwerdeführer bisher weder um die für eine Schottergewinnung erforderlichen wasserrechtlichen, forstbehördlichen und gewerberechtlichen Genehmigungen angesucht noch konkrete in dieser Richtung zielende Maßnahmen gesetzt habe, könne nicht davon gesprochen werden, daß auf diesen Grundstücken der Schotterabbau nach allgemeinen Lebenserfahrungen in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Eine eigene Entschädigung für den Verlust des Schottervorkommens habe daher nicht zuerkannt werden können.Der Argumentation des erstinstanzlichen Bescheides, in dem eine Entschädigung für Hiebsunreife nicht zuerkannt worden sei, sei entgegenzuhalten, daß es sich beim hiebsunreifen Bestand nicht um "abgereifte Frucht", sondern um eine noch nicht reife Frucht handle, die im Hinblick auf ihr weiteres Heranreifen einen höheren Wert besitze als der vorzeitig abgeerntete Bestand. Hinsichtlich der begehrten Entschädigung für den Entgang der Schottergewinnung auf den enteigneten Grundstücken sei festzuhalten, daß der Untergrund des Eferdinger Beckens überwiegend aus Flußschotter aufgebaut sei. Es müsse daher in diesem Bereich insbesondere bei Auwaldgrundstücken in Donaunähe in der Regel das Vorkommen von Schotter im Untergrund angenommen werden. Da durch die der Bildung es Verkehrswertes im gegenständlichen Gebiet zugrundeliegenden Verkäufe von Auwaldgrundstücken auch der Untergrund erfaßt sei, sei der darin befindliche Schotter vom Kaufpreis mitumfaßt worden. Im übrigen könne die ganz ungewisse Möglichkeit, daß auf einem Grundstück vielleicht einmal Schotter gewonnen werden solle, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu führen, daß eine derartige Verwertungsmöglichkeit von vornherein zu entschädigen wäre. Vielmehr seien vorhandene Verwertungsmöglichkeiten nur dann zu entschädigen, wenn die Verwertung mit großer Wahrscheinlichkeit und nach allgemeinen Lebenserfahrungen zu erwarten sei. Rein spekulative und vage Aussichten hätten außer Betracht zu bleiben vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1961, Zl. 2619/59, und vom 3. März 1960, Zl. 1986/57). Da der Beschwerdeführer bisher weder um die für eine Schottergewinnung erforderlichen wasserrechtlichen, forstbehördlichen und gewerberechtlichen Genehmigungen angesucht noch konkrete in dieser Richtung zielende Maßnahmen gesetzt habe, könne nicht davon gesprochen werden, daß auf diesen Grundstücken der Schotterabbau nach allgemeinen Lebenserfahrungen in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Eine eigene Entschädigung für den Verlust des Schottervorkommens habe daher nicht zuerkannt werden können.
Gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 sei bei der Entschädigungsfestsetzung zu prüfen, ob diese in Sach- oder Geldleistungen bestehen solle. Das angebotene Ersatzgrundstück sei vom forstwirtschaftlichen Sachverständigen hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit als den enteigneten Grundstücken gleichwertig beurteilt worden. Da somit das Grundstück als teilweiser Ersatz geeignet sei und mit der Übertragung an den Beschwerdeführer auch seinem ursprünglichen Wunsch nach möglichst geringer Verkleinerung seines Waldbesitzes Rechnung habe getragen werden können, sei die teilweise Entschädigung durch Ersatzgrundbeistellung auch aus dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft und zur Verminderung der Restgrundentwertung zu verfügen gewesen.Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 sei bei der Entschädigungsfestsetzung zu prüfen, ob diese in Sach- oder Geldleistungen bestehen solle. Das angebotene Ersatzgrundstück sei vom forstwirtschaftlichen Sachverständigen hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit als den enteigneten Grundstücken gleichwertig beurteilt worden. Da somit das Grundstück als teilweiser Ersatz geeignet sei und mit der Übertragung an den Beschwerdeführer auch seinem ursprünglichen Wunsch nach möglichst geringer Verkleinerung seines Waldbesitzes Rechnung habe getragen werden können, sei die teilweise Entschädigung durch Ersatzgrundbeistellung auch aus dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft und zur Verminderung der Restgrundentwertung zu verfügen gewesen.
Die Entschädigung für die Enteignung von 94.529 m2 Auwaldfläche, vermindert um den Wert des Ersatzgrundstückes samt Bestand im Ausmaß von
36.428 m2 betrage
S
268.648,20
Schlägerungskostenbeitrag für 94.529 m2
S
70.896,75
Entschädigung für Hiebsunreife der Bestände
S
254.791,73
Entschädigung für die Entwertung der Restliegenschaft
S
270.169,65
insgesamt
S
864.506,33
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Mai 1973 vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1973, Zl. B 189/73, wurde die Beschwerde abgewiesen und mir Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Nach der beigegebenen Begründung des Verfassungsgerichtshofes habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was unter Berücksichtigung der die vorhersehbare künftige Entwicklung in Rechnung stellenden von Sachverständigengutachten getragenen Überlegungen der belangten Behörde den Schluß zu rechtfertigen vermöchte, daß Grundflächen zu Deponiezwecken insgesamt in einem größeren als dem im öffentlichen Interesse erforderlichen Ausmaß enteignet worden seien. Daß aber - was den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen sei - Grundflächen zu Erholungszwecken enteignet worden wären, sei durch das vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof widerlegt worden. Zur Frage der Verpachtung bzw. des Verkaufes enteigneter Grundstücke könne der Verfassungsgerichtshof unter Zugrundelegung der Ausführungen der belangten Behörde über Art, Maß und Umstände der Verpachtung bzw. des Verkaufes enteigneter Liegenschaften, die vom Vertreter der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung bekräftigt worden und seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben seien, nicht finden, daß im konkreten Fall der Schluß gerechtfertigt wäre, daß in einem größeren Maße als erforderlich enteignet worden wäre. Der Verfassungsgerichtshof sei weiters der Meinung, die belangte Behörde habe jedenfalls denkmöglicherweise annehmen können, daß unter den gegebenen Umständen eine gesonderte, über das schon bei der Bildung des Verkehrswertes berücksichtigte Maß hinausgehende Entschädigung für den Entgang der Schottergewinnungsmöglichkeit nicht zuzusprechen gewesen sei. Der Verfassungsgerichtshof halte es für durchaus denkmöglich, anzunehmen, daß § 117 Abs. 1 WRG 1959 die Zuerkennung der Sachentschädigung nicht von der Zustimmung des Enteigneten abhängig mache. Der Beschwerdeführer wende sich auch gar nicht prinzipiell gegen eine Entschädigung mittels Übereignung von Grundstücken, er sei nur der Auffassung, daß die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, ihm das konkret übereignete Grundstück gegen seinen Willen aufzuzwingen. Die belangte Behörde habe aber ihre Entscheidung in diesem Punkt auf ein Sachverständigengutachten über die Gleichwertigkeit gestützt. Die Behauptung der Unrichtigkeit dieses Gutachtens könne allenfalls nur den Vorwurf der unrichtigen, nicht aber der denkunmöglichen Gesetzesanwendung stützen.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Mai 1973 vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1973, Zl. B 189/73, wurde die Beschwerde abgewiesen und mir Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Nach der beigegebenen Begründung des Verfassungsgerichtshofes habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was unter Berücksichtigung der die vorhersehbare künftige Entwicklung in Rechnung stellenden von Sachverständigengutachten getragenen Überlegungen der belangten Behörde den Schluß zu rechtfertigen vermöchte, daß Grundflächen zu Deponiezwecken insgesamt in einem größeren als dem im öffentlichen Interesse erforderlichen Ausmaß enteignet worden seien. Daß aber - was den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen sei - Grundflächen zu Erholungszwecken enteignet worden wären, sei durch das vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof widerlegt worden. Zur Frage der Verpachtung bzw. des Verkaufes enteigneter Grundstücke könne der Verfassungsgerichtshof unter Zugrundelegung der Ausführungen der belangten Behörde über Art, Maß und Umstände der Verpachtung bzw. des Verkaufes enteigneter Liegenschaften, die vom Vertreter der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung bekräftigt worden und seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben seien, nicht finden, daß im konkreten Fall der Schluß gerechtfertigt wäre, daß in einem größeren Maße als erforderlich enteignet worden wäre. Der Verfassungsgerichtshof sei weiters der Meinung, die belangte Behörde habe jedenfalls denkmöglicherweise annehmen können, daß unter den gegebenen Umständen eine gesonderte, über das schon bei der Bildung des Verkehrswertes berücksichtigte Maß hinausgehende Entschädigung für den Entgang der Schottergewinnungsmöglichkeit nicht zuzusprechen gewesen sei. Der Verfassungsgerichtshof halte es für durchaus denkmöglich, anzunehmen, daß Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 die Zuerkennung der Sachentschädigung nicht von der Zustimmung des Enteigneten abhängig mache. Der Beschwerdeführer wende sich auch gar nicht prinzipiell gegen eine Entschädigung mittels Übereignung von Grundstücken, er sei nur der Auffassung, daß die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, ihm das konkret übereignete Grundstück gegen seinen Willen aufzuzwingen. Die belangte Behörde habe aber ihre Entscheidung in diesem Punkt auf ein Sachverständigengutachten über die Gleichwertigkeit gestützt. Die Behauptung der Unrichtigkeit dieses Gutachtens könne allenfalls nur den Vorwurf der unrichtigen, nicht aber der denkunmöglichen Gesetzesanwendung stützen.
Die vom Beschwerdeführer ergänzte dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten, nämlich
a) auf Beschränkung der Enteignung auf das erforderliche Maß (§ 63 WRG 1959) unda) auf Beschränkung der Enteignung auf das erforderliche Maß (Paragraph 63, WRG 1959) und
b) auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die enteigneten Grundflächen durch Ersatz aller durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile (§ 4 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) und Vergütung der dadurch bewirkten Verminderung des Wertes des zurückbleibenden Teiles des Grundbesitzes (§ 6 leg. cit.) verletzt (vgl. § 118 Abs. 1 WRG 1959).b) auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für die enteigneten Grundflächen durch Ersatz aller durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile (Paragraph 4, Absatz eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) und Vergütung der dadurch bewirkten Verminderung des Wertes des zurückbleibenden Teiles des Grundbesitzes (Paragraph 6, leg. cit.) verletzt vergleiche , Paragraph 118, Absatz eins, WRG 1959).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde erwogen:
Daß Enteignungen nur in dem Maße als erforderlich vorgenommen werden dürfen, ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 63 bis 65 WRG 1959 (siehe das schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1971, Slg. N. F. Nr. 7985/A). Bereits die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat zu dieser Frage am 29. April 1970 einen Ortsaugenschein vorgenommen und Sachverständige gehört. Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren in dieser Richtung durch Einholung eines Flächenwidmungsplanes für die Kraftwerksinsel, durch weitere Begutachtungen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen und durch Einholung einer Stellungnahme des Bundesstrombauamtes als der mit der Feststofführung der Donau ständig befaßten Stelle ergänzt. Die belangte Behörde hat auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens schließlich festgestellt, daß die in Anspruch genommenen Grundflächen, ausgenommen die unmittelbar für den Bestand und den Betrieb des Kraftwerkes erforderlichen Flächen, für die Deponie von Geschiebe und Schlamm sowie für die Zwischenlagerung und Verbesserung von Schwemmgut erforderlich sind. Hinsichtlich der Ablagerung des Geschiebes ist festgestellt worden, daß einerseits die im Stauraum anfallenden Geschiebemengen erstmals ca. 3 Jahre ab Stauerrichtung ausgebaggert werden müssen, andererseits durch die vorgesehene Unterwassereintiefung große Baggergutmengen anfallen werden und bei einer Schütthöhe von 5 bis 7 m auf der hiefür vorgesehenen Fläche etwa 1 Million m3 abgelagert werden können. In Anbetracht des Umstandes, daß trotz des durch die Schließung der Kraftwerkskette abnehmenden Geschiebetriebes beim gegenständlichen Kraftwerk noch ca. 40.000 bis 50.000 m3 Geschiebe jährlich anfallen werden und daß bei Ausführung der Unterwassereintiefung ca. 2,2 Millionen m3 Kies in unmittelbarem Bereich der Kraftwerksinsel aus dem Fluß zu entfernen sein werden, kann nach diesen unbedenklichen Feststellungen der hiefür vorgesehene Raum keinesfalls als zu groß dimensioniert angesehen werden. Dabei muß die Ablagerung des Baggergutes auf hochwasserfreien Flächen erfolgen, wozu sich im näheren Bereich des Hauptbauwerkes des gegenständlichen Kraftwerkes nur die genannte Insel anbietet.Daß Enteignungen nur in dem Maße als erforderlich vorgenommen werden dürfen, ergibt sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 63 bis 65 WRG 1959 (siehe das schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1971, Slg. N. F. Nr. 7985/A). Bereits die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat zu dieser Frage am 29. April 1970 einen Ortsaugenschein vorgenommen und Sachverständige gehört. Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren in dieser Richtung durch Einholung eines Flächenwidmungsplanes für die Kraftwerksinsel, durch weitere Begutachtungen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen und durch Einholung einer Stellungnahme des Bundesstrombauamtes als der mit der Feststofführung der Donau ständig befaßten Stelle ergänzt. Die belangte Behörde hat auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens schließlich festgestellt, daß die in Anspruch genommenen Grundflächen, ausgenommen die unmittelbar für den Bestand und den Betrieb des Kraftwerkes erforderlichen Flächen, für die Deponie von Geschiebe und Schlamm sowie für die Zwischenlagerung und Verbesserung von Schwemmgut erforderlich sind. Hinsichtlich der Ablagerung des Geschiebes ist festgestellt worden, daß einerseits die im Stauraum anfallenden Geschiebemengen erstmals ca. 3 Jahre ab Stauerrichtung ausgebaggert werden müssen, andererseits durch die vorgesehene Unterwassereintiefung große Baggergutmengen anfallen werden und bei einer Schütthöhe von 5 bis 7 m auf der hiefür vorgesehenen Fläche etwa 1 Million m3 abgelagert werden können. In Anbetracht des Umstandes, daß trotz des durch die Schließung der Kraftwerkskette abnehmenden Geschiebetriebes beim gegenständlichen Kraftwerk noch ca. 40.000 bis 50.000 m3 Geschiebe jährlich anfallen werden und daß bei Ausführung der Unterwassereintiefung ca. 2,2 Millionen m3 Kies in unmittelbarem Bereich der Kraftwerksinsel aus dem Fluß zu entfernen sein werden, kann nach diesen unbedenklichen Feststellungen der hiefür vorgesehene Raum keinesfalls als zu groß dimensioniert angesehen werden. Dabei muß die Ablagerung des Baggergutes auf hochwasserfreien Flächen erfolgen, wozu sich im näheren Bereich des Hauptbauwerkes des gegenständlichen Kraftwerkes nur die genannte Insel anbietet.
Wenn der Beschwerdeführer diese Feststellungen deshalb wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, weil erst durch Ortsaugenschein und Sachverständige geklärt werden müßte:
a) welches Donaugeschiebe (Menge) in den letzten Jahren in den Stauräumen der vergleichbaren Donaukraftwerke Jochenstein, Aschach, Wallsee/Mitterkirchen und Ybbs-Persenbeug bei Normalwasserstand und bei zehnjährigen Hochwässern festzustellen gewesen sei,
b) welche Schotter- und Schlammengen im Jahresdurchschnitt bei den vorgenannten Kraftwerksstufen durch Baggerung gefördert worden seien und
c) welche Deponieflächen für geförderten Schlamm und Schotter im engeren Kraftwerksbereich dieser vier Donaukraftwerke tatsächlich zur Verfügung stünden und welche Teile der Deponieflächen in welchen Zeiträumen hiefür wirklich in Anspruch genommen worden seien, um Vergleichsmaßstäbe für den diesbezüglichen Bedarf des Donaukraftwerkes Ottensheim-Wilhering zu haben, so ist dem entgegenzuhalten:
Im Verwaltungsverfahren wurde nicht nur der bemängelte Ortsaugenschein vorgenommen, sondern es wurden auch die wiederholt angeführten Sachverständigengutachten über die Erforderlichkeit dieser Grundinanspruchnahme eingeholt. Wesentlich erscheint für das gegenständliche Verfahren, welche Mengen an Deponiegut beim Kraftwerk Ottensheim-Wilhering auf Betriebsdauer zu erwarten sind, da sich darnach die für Deponiezwecke erforderlichen Flächen richten. Der Frage, welche Mengen an Deponiegut bei anderen Kraftwerken angefallen sind, kommt schon wegen der bei jedem Kraftwerk verschiedenen Struktur keine entscheidende Bedeutung zu. Die Stellungnahme des Bundesstrombauamtes vom 18. September 1972 enthält aber überdies auch in dieser Richtung Angaben, wonach bei Unterwasserbaggerungen beim Kraftwerk Jochenstein ca. 1,1 Millionen m3 und beim Kraftwerk Ybbs-Persenbeug ca. 1,6 Millionen m3 Baggergut angefallen sind. Daß aber der Begriff der Erforderlichkeit nach dem Inhalte der §§ 63 bis 65 WRG 1959 nur im Zusammenhalt mit dem dort geschilderten Vorhaben als Gesamtunternehmen verstanden werden kann und auch bei bevorzugten Wasserbauten weitere Teilenteignungen, "wenn sich ein weiterer Bedarf im Laufe der kommenden Jahre oder Jahrzehnte zeigt", entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zulässig erscheinen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem auch schon von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 26. Februar 1971, Slg. N. F. Nr. 7985/A, ausgesprochen.Im Verwaltungsverfahren wurde nicht nur der bemängelte Ortsaugenschein vorgenommen, sondern es wurden auch die wiederholt angeführten Sachverständigengutachten über die Erforderlichkeit dieser Grundinanspruchnahme eingeholt. Wesentlich erscheint für das gegenständliche Verfahren, welche Mengen an Deponiegut beim Kraftwerk Ottensheim-Wilhering auf Betriebsdauer zu erwarten sind, da sich darnach die für Deponiezwecke erforderlichen Flächen richten. Der Frage, welche Mengen an Deponiegut bei anderen Kraftwerken angefallen sind, kommt schon wegen der bei jedem Kraftwerk verschiedenen Struktur keine entscheidende Bedeutung zu. Die Stellungnahme des Bundesstrombauamtes vom 18. September 1972 enthält aber überdies auch in dieser Richtung Angaben, wonach bei Unterwasserbaggerungen beim Kraftwerk Jochenstein ca. 1,1 Millionen m3 und beim Kraftwerk Ybbs-Persenbeug ca. 1,6 Millionen m3 Baggergut angefallen sind. Daß aber der Begriff der Erforderlichkeit nach dem Inhalte der Paragraphen 63 bis 65 WRG 1959 nur im Zusammenhalt mit dem dort geschilderten Vorhaben als Gesamtunternehmen verstanden werden kann und auch bei bevorzugten Wasserbauten weitere Teilenteignungen, "wenn sich ein weiterer Bedarf im Laufe der kommenden Jahre oder Jahrzehnte zeigt", entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zulässig erscheinen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem auch schon von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 26. Februar 1971, Slg. N. F. Nr. 7985/A, ausgesprochen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof muß sich daher der bereits vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochenen Ansicht abschließen, daß bei Berücksichtigung des auf sachverständiger Basis voraussehbaren künftigen Bedarfes nicht angenommen werden kann, daß beim gegenständlichen Vorhaben Grundflächen insgesamt in einem größeren als dem im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlichen Ausmaß enteignet worden seien. Daran kann auch die bereits im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof behandelte kurzfristige Verpachtung von Teilen dieses Gebietes zur zwischenzeitigen Nutzung an Landwirte oder die Abtretung der Wasserversorgungsanlage des Bauhofes des Kraftwerksunternehmens mit einem Flächenausmaß von 25 m2 an die Gemeinde Wilhering nichts ändern.
Bei dem weiteren Vorbringen der Beschwerde, daß die mitbeteiligte Partei auch Sport- und Freizeitanlagen für ihre Bediensteten vorgesehen und sich auf dem Kraftwerkprojektsgelände eine eigene Jagd gesichert habe, handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unbeachtliche Neuerungen, auf die - abgesehen von ihrer sonstigen Unwesentlichkeit - nicht näher einzugehen war.Bei dem weiteren Vorbringen der Beschwerde, daß die mitbeteiligte Partei auch Sport- und Freizeitanlagen für ihre Bediensteten vorgesehen und sich auf dem Kraftwerkprojektsgelände eine eigene Jagd gesichert habe, handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 unbeachtliche Neuerungen, auf die - abgesehen von ihrer sonstigen Unwesentlichkeit - nicht näher einzugehen war.
Das den Gegenstand der Beschwerde bildende Verwaltungsverfahren stellt ein Entschädigungsverfahren im Sinne des § 114 Abs. 1 WRG 1959 dar. Nach dieser Gesetzesstelle ist im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten (§ 100 Abs. 2) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten (§ 60) sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge (§ 117) erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung in einem gesonderten Verfahren (Entschädigungsverfahren) vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen. Die in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer ergriffene Berufung und die vorliegende Beschwerde haben sich u. a. gegen die Festsetzung der von der mitbeteiligten Partei nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 zu erbringenden Sach- und Geldleistungen gewendet. Bei der Festsetzung dieser Entschädigungen sind gemäß § 118 Abs. 1 WRG 1959 die Vorschriften der §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes dem Sinn nach anzuwenden. Darnach ist das Wasserbauunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten. § 365 ABGB fordert eine angemessene Schadloshaltung, was sich mit der Vorschrift des § 115 Abs. 1 WRG 1959 deckt, der dem durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gewährt. Zu ersetzen ist der Verkehrswert (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1960, Slg. N. F. Nr. 5228/A, u.).Das den Gegenstand der Beschwerde bildende Verwaltungsverfahren stellt ein Entschädigungsverfahren im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, WRG 1959 dar. Nach dieser Gesetzesstelle ist im Verfahren über bevorzugte Wasserbauten (Paragraph 100, Absatz 2,) über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) sowie über die den betroffenen Dritten zu leistenden Entschädigungen und Beiträge (Paragraph 117,) erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung in einem gesonderten Verfahren (Entschädigungsverfahren) vom Landeshauptmann zu verhandeln und abzusprechen. Die in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer ergriffene Berufung und die vorliegende Beschwerde haben sich u. a. gegen die Festsetzung der von der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 zu erbringenden Sach- und Geldleistungen gewendet. Bei der Festsetzung dieser Entschädigungen sind gemäß Paragraph 118, Absatz eins, WRG 1959 die Vorschriften der Paragraphen 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes dem Sinn nach anzuwenden. Darnach ist das Wasserbauunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß Paragraph 365, ABGB schadlos zu halten. Paragraph 365, ABGB fordert eine angemessene Schadloshaltung, was sich mit der Vorschrift des Paragraph 115, Absatz eins, WRG 1959 deckt, der dem durch einen bevorzugten Wasserbau berührten Dritten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gewährt. Zu ersetzen ist der Verkehrswert vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1960, Slg. N. F. Nr. 5228/A, u.).
Wenn § 117 Abs. 1 WEG 1959 davon handelt, daß die Wasserrechtsbehörde bei der Festsetzung von Entschädigungen zu prüfen hat, ob Sach- oder Geldleistungen aufzuerlegen seien, so hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Verfassungsgerichtshofes die Wahl zwischen den beiden Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz der Schonung bestehender Rechte (§ 67) und dem Grundsatz einer im Falle von Enteignungen stets zu vermeidenden unbilligen Härte zu geschehen.Wenn Paragraph 117, Absatz eins, WEG 1959 davon handelt, daß die Wasserrechtsbehörde bei der Festsetzung von Entschädigungen zu prüfen hat, ob Sach- oder Geldleistungen aufzuerlegen seien, so hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Verfassungsgerichtshofes die Wahl zwischen den beiden Entschädigungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz der Schonung bestehender Rechte (Paragraph 67,) und dem Grundsatz einer im Falle von Enteignungen stets zu vermeidenden unbilligen Härte zu geschehen.
§ 117 Abs. 1 WRG 1959 macht aber die Zuerkennung einer Sachentschädigung nicht von der Zustimmung des Enteigneten abhängig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1961, Slg. N. F. Nr. 5520/A, und das im gegenständlichen Falle ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 12. Dezember 1973, Zl. B 189/73).Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 macht aber die Zuerkennung einer Sachentschädigung nicht von der Zustimmung des Enteigneten abhängig vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1961, Slg. N. F. Nr. 5520/A, und das im gegenständlichen Falle ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 12. Dezember 1973, Zl. B 189/73).
Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß eine Sachleistung nur dann in Frage komme, wenn darüber ein Einverständnis der Parteien erzielt worden sei, findet sohin im Gesetz keine Stütze. Die hiezu vom Beschwerdeführer zitierte Anmerkung 4 zu § 117 Abs. 1 WRG 1959 in Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, Wien 1961, besagt nur, daß bei Festsetzung der Entschädigung Sach-und Geldleistungen einander grundsätzlich gleichgestellt seien, und daher das Wort "oder" keine Alternative zwischen zwei Möglichkeiten, die einander ausschlössen, bedeute; ihre kombinierte Anwendung, d. h. die Festsetzung von Geld- und Sachleistungen, werde öfters dem öffentlichen Interesse am besten entsprechen.Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß eine Sachleistung nur dann in Frage komme, wenn darüber ein Einverständnis der Parteien erzielt worden sei, findet sohin im Gesetz keine Stütze. Die hiezu vom Beschwerdeführer zitierte Anmerkung 4 zu Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 in Hartig-Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, Wien 1961, besagt nur, daß bei Festsetzung der Entschädigung Sach-und Geldleistungen einander grundsätzlich gleichgestellt seien, und daher das Wort "oder" keine Alternative zwischen zwei Möglichkeiten, die einander ausschlössen, bedeute; ihre kombinierte Anwendung, d. h. die Festsetzung von Geld- und Sachleistungen, werde öfters dem öffentlichen Interesse am besten entsprechen.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß das vom Kraftwerksunternehmen angebotene Ersatzgrundstück vom forstwirtschaftlichen Sachverständigen hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit als dem enteigneten Grundstück gleichwertig beurteilt worden sei; da somit das Grundstück als teilweiser Ersatz für die enteigneten Flächen geeignet erscheine und mit der Übertragung an den Beschwerdeführer auch seinem ursprünglichen Wunsch nach möglichst geringer Verkleinerung seines Waldbesitzes Rechnung getragen hätte werden können, sei die teilweise Entschädigung durch Ersatzgrundbeistellung auch aus öffentlichen Interessen an der Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft und zur Vermeidung der Restgrundentwertung zu verfügen gewesen.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde diese auf sachkundige Beurteilung des forstwirtschaftlichen Sachverständigen gestützte Feststellung mit dem Vorbringen bekämpft, daß noch aufklärungsbedürftig wäre, welche Güteklasse, Bestockung, Einfriedung und sonstige Beschaffenheit das dem Enteigneten zugeteilte Ersatzgrundstück aufweise und wann, zu welchen Bedingungen und zu welchem Zweck es vom Enteignungswerber erworben worden sei, um daraus Schlüsse auf den Wert im Zeitpunkte der Zuteilung ziehen zu können.
Gegen die sachkundige Beurteilung des forstwirtschaftlichen Sachverständigen in dieser Richtung bestehen auch deshalb keine Bedenken, weil bei der Festsetzung der Geldentschädigung auch eine Entschädigung für die Hiebsunreife der Bestände im Gesamtbetrag von S 254.791,73 unter Berücksichtigung der Bestockung zuerkannt und die Angemessenheit dieses Betrages vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden ist. Der Beschwerdeführer kann sich daher durch die Zuweisung einer teilweisen Naturalentschädigung nicht als berechtigt beschwert erachten. Die Höhe der zuerkannten Geldentschädigung bekämpft der Beschwerdeführer in zwei Richtungen: Erstens verlangt er in der Beschwerde Aufklärung darüber, welche Wertermittlungsgrundlagen für die Erstellung der vom Sachverständigen erwähnten Vergütungsrichtlinien verwendet worden seien, und zweitens bekämpft er die Verweigerung der gesonderten Vergütung des verwertbaren, durch die Enteignung entzogenen Schottervorkommens.
Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der gegenständlichen Grundstücke. Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, daß der Verkehrswert für solche Auwaldgrundstücke vor den Ankäufen der mitbeteiligten Partei für den Bau des gegenständlichen Kraftwerkes unter den in den genannten Vergütungsrichtlinien vorgesehenen Werten gelegen gewesen sei. Diese Feststellung stützt sich auf das Gutachten des forstwirtschaftlichen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1970, wonach bei einem freien Verkauf von Auwaldgrundstücken in ähnlicher Lage und Beschaffenheit Grundpreise, wie sie bei einer unfreiwilligen Abtretung im Zuge dieses Kraftwerksbaues nach den angeführten Richtlinien angeboten und bezahlt werden, bei weitem nicht erreicht werden. Allein darauf kommt es aber im Ergebnis an und nicht darauf, aus welchen Faktoren sich der Gesamtpreis im einzelnen nach den erwähnten Richtlinien zusammensetzt und nach welcher Berechnungsmethode dieser Gesamtpreis dann errechnet wird.
Hinsichtlich der Verweigerung einer über den Verkehrswert hinausgehenden gesonderten Entschädigung für das behauptete Schottervorkommen hat sich weiter die belangte Behörde mit Recht darauf bezogen, daß vorhandene Verwertungsmöglichkeiten in dieser Richtung nur dann gesondert zu entschädigen sind, wenn im Zeitpunkt der Enteignung bereits konkrete in dieser Richtung zielende Maßnahmen gesetzt wurden, mit einem Schotterabbau daher in absehbarer Zeit zu rechnen war. Die belangte Behörde hat überzeugend dargelegt, daß diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, daß die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sehr nahe bei der Donau liegen bzw. an sie grenzen und vom wasserbautechnischen Standpunkt für diese Zwecke ungünstig gelegen sind. Darin, daß im Verwaltungsverfahren von der Vernehmung der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen HL und NP über die Verwertungsmöglichkeiten in dieser Richtung Abstand genommen worden ist, kann daher ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht erblickt werden.
Schließlich sind die Ausmaße der enteigneten Grundflächen im Verwaltungsverfahren durch Anführung der zur Gänze enteigneten Waldparzelle Nr. 734/19 und der Anzahl der Quadratmeter der teilweise enteigneten Waldparzelle Nr. 734/21 und der Ersatzliegenschaft Parzelle Nr. 754/6, sämtliche Katastralgemeinde X, hinreichend bestimmt worden, und es ist die Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung gemäß § 117 Abs. 1 und 3 WRG 1959 im übrigen vorbehalten worden.Schließlich sind die Ausmaße der enteigneten Grundflächen im Verwaltungsverfahren durch Anführung der zur Gänze enteigneten Waldparzelle Nr. 734/19 und der Anzahl der Quadratmeter der teilweise enteigneten Waldparzelle Nr. 734/21 und der Ersatzliegenschaft Parzelle Nr. 754/6, sämtliche Katastralgemeinde römisch zehn, hinreichend bestimmt worden, und es ist die Nachprüfung der Entschädigungsfestsetzung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung gemäß Paragraph 117, Absatz eins und 3 WRG 1959 im übrigen vorbehalten worden.
Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 bis 6 der Verordnung BGBl. Nr. 427/1972. Wien, am 8. November 1974Der Zuspruch des Aufwandersatzes an den Bund stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a, b und d VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 bis 6 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,. Wien, am 8. November 1974
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000163.X00Im RIS seit
19.12.2002Zuletzt aktualisiert am
18.12.2015