RS Vwgh 1974/11/11 1857/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1974
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
22/02 Zivilprozessordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1518/67 E 2. Dezember 1968 VwSlg 7455 A/1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsverfolgung bei dem zuständigen Gericht wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verweisung auf dem Zivilrechtsweg nicht erfolgt ist und daß mangels öffentlich-rechtlicher zielführenden Einwendungen eine formelle Baubewilligung erteilt wurde (Hinweis E 29.5.1947, 0482/46, VwSlg 97 A/1947).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001857.X02

Im RIS seit

20.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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