RS Vwgh 2006/12/22 2003/12/0202

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
91/02 Post

Norm

Dienstrechtliche Sonderregelungen ausgegliederten Einrichtungen 1997 §2;
Dienstrechtliche Sonderregelungen ausgegliederten Einrichtungen 1997 §9;
DRSG-AE 1997 §2 idF 2000/I/095;
DRSG-AE 1997 §9 idF 2000/I/094;
PTSG 1996 §17 Abs1 idF 1999/I/031;
PTSG 1996 §17 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs1a idF 1999/I/161;
PTSG 1996 §17 Abs1a idF 2001/I/010;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2001/I/010;
PTSG 1996 §17 Abs2;
PTSG 1996 §17a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/12/0205

Rechtssatz

Ein Beamter, der sich bereits vor dem Inkrafttreten der PTSG-Novelle, BGBl. I Nr. 161/1999, im Vorruhestand befunden hatte, ist auch nach ihrem Inkrafttreten jenem Unternehmensbereich zuzuordnen, in dem er zum Zeitpunkt des Antritts seines Karenzurlaubes vor der Ruhestandsversetzung überwiegend beschäftigt gewesen war. (Hier: Da die Beamtin zuletzt in diesem maßgeblichen Zeitpunkt im Bereich der Mobilkom Austria AG überwiegend verwendet worden war, gilt sie kraft gesetzlicher Zuweisung nach § 17 Abs. 1a PTSG ab dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 am 18. August 1999 dem Unternehmensbereich der Telekom Austria AG auf die Dauer ihres Dienststandes zugewiesen. Dies begründet für sonstige aus dem Dienstverhältnis entstehende dienst- und besoldungsrechtliche Streitigkeiten die Zuständigkeit des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes und hat Auswirkungen auf die besoldungsrechtliche Stellung der Beamtin nach § 9 DRSG-AE in Verbindung mit der auf § 17a Abs. 3 PTSG gestützten Telekom-Bezügeverordnung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120202.X03

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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