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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1711/69 E 23. April 1971 RS 3Stammrechtssatz
Die Zusatzrente nach dem KOVG ist vom Gesetzgeber nur für einen bedürftigen Personenkreis gedacht und verfolgt nicht den Zweck, vermögensmehrend zu wirken. Sie ist daher in der Zeit nicht mehr gerechtfertigt, in der das Vermögen bei anderer, wenn auch (vom wirtschaftlichen Standpunkt) weniger günstiger Bewirtschaftung einen Ertrag abwirft, der zumindest die für den Anspruch auf Zusatzrente nach § 12 KOVG maßgebende Grenze erreicht.Die Zusatzrente nach dem KOVG ist vom Gesetzgeber nur für einen bedürftigen Personenkreis gedacht und verfolgt nicht den Zweck, vermögensmehrend zu wirken. Sie ist daher in der Zeit nicht mehr gerechtfertigt, in der das Vermögen bei anderer, wenn auch (vom wirtschaftlichen Standpunkt) weniger günstiger Bewirtschaftung einen Ertrag abwirft, der zumindest die für den Anspruch auf Zusatzrente nach Paragraph 12, KOVG maßgebende Grenze erreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001498.X04Im RIS seit
24.01.2003