RS Vwgh 2006/12/22 AW 2006/07/0019

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62;
DeponieV 1996 §29;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Bf aufgetragen, die Ablagerung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC, die nicht im Bundesland Tirol angefallen sind, einzustellen und hierüber der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung unverzüglich Bericht zu erstatten und beginnend ab Oktober 2005 jeweils quartalsweise die monatliche Dokumentation hinsichtlich Masse, Art sowie Besitzer und Anlieferer (mit Firma und Adresse) jeder abgelagerten Abfallcharge einschließlich Datum der Anlieferung entsprechend § 29 der Deponieverordnung dem Landeshauptmann von Tirol als zuständiger Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies mit dem Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen begründet. Ihr sei bekannt, dass es auf Grund des durch die Müllanlieferung aus anderen Bundesländern bedingten stark angestiegenen LKW-Verkehrs auf den Zufahrtsstraßen zu Unmutsbekundungen und Protesten der dortigen Anwohner gekommen sei. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sieht der VwGH in den von der belangten Behörde vorgebrachten Gründen nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070019.A02

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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