RS Vwgh 2006/12/22 2001/12/0105

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §254 Abs14 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.11 idF 1997/I/061;
BDG 1979 Anl1 Z2.13 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z3.3.1 litf;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Sollte im Beschwerdefall eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten zur Verwendungsgruppe A2 geboten sein, wäre in der Folge die Funktionsgruppeneinstufung an Hand von in Frage kommenden Richtverwendungen vorzunehmen. Die auf diese Weise ermittelte Arbeitsplatzbewertung (Verwendungs- und Funktionsgruppe) wäre in einem eigenen Spruchabschnitt festzustellen. Ergäbe sich demnach eine Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zum Überleitungszeitpunkt in der Verwendungsgruppe A2 mit einer Zuordnung zu einer der Funktionsgruppen 3 bis 8, wäre in einem weiteren Spruchabschnitt gemäß § 254 Abs. 14 BDG 1979 seine Einstufung in die Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 8, festzustellen. Ergäbe die Einstufung des der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnenden Arbeitsplatzes eine niedrigere Funktionsgruppenzuordnung als A 2/3, bliebe es bei der Einstufung in A 3/7. Sollte im Beschwerdefall eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten zur Verwendungsgruppe A3 geboten sein, wäre daher dessen Zuweisung zur Funktionsgruppe 7 (wegen der Ausschlusswirkung der Richtverwendung Pkt. 3.3.1. lit. f in der Anlage 1 zum BDG 1979) zutreffend. Einer niedrigeren Einstufung stünde die Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnisses vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0185, entgegen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001120105.X05

Im RIS seit

22.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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