RS Vwgh 2006/12/22 2006/02/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs6 Z2 lita;
StVO 1960 §89a Abs2;

Rechtssatz

Beträgt der erforderliche Sicherheitsabstand für ein durchfahrendes Fahrzeug insgesamt - also links und rechts in Summe - höchstens 10 cm, so liegt es auf der Hand, dass damit ein "risikoloses" Vorbeifahren (Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0026) nicht möglich ist. (Hier: Breite der Nebenfahrbahn von 4 m, es verbleibt selbst dann, wenn der Pkw nur eine Breite von 1,70 m aufweist und "knapp neben dem Poller" - solche befinden sich dort außerhalb der Fahrbahn, ca. 40 cm entfernt vom Fahrbahnrand - abgestellt gewesen ist, eine restliche Fahrbahnbreite von höchstens 2,70 m. Sicherheitsabstand von 10 cm insgesamt für beide Seiten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020165.X02

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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