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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 43 StVO ist auch heranzuziehen, wenn anlässlich der Errichtung einer Fußgängerzone widmungsgemäß für eine Straße oder einen Straßenzug ein Fahrverbot für KFZ ausgesprochen werden soll. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer derartigen Verordnung.Die Bestimmung des Paragraph 43, StVO ist auch heranzuziehen, wenn anlässlich der Errichtung einer Fußgängerzone widmungsgemäß für eine Straße oder einen Straßenzug ein Fahrverbot für KFZ ausgesprochen werden soll. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer derartigen Verordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001120.X04Im RIS seit
05.12.2002