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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass uneingeschränkte, zeitlich unbefristete Ausnahmebewilligungen die Behörde präjudizieren würden, in allen ähnlich gelagerten Fällen eine solche Bewilligung zu erteilen, ohne den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001120.X02Im RIS seit
05.12.2002