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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
§ 45 Abs 2 und 3 StVO gelten nicht nur für die Kraftwagenlenker, sondern auch für die Fußgänger, weil diese ebenfalls Straßenbenützer im Sinne des § 45 StVO sind, auch wenn sie gem § 76 Abs 1 StVO in erster Linie Gehsteige zu benützen haben.Paragraph 45, Absatz 2 und 3 StVO gelten nicht nur für die Kraftwagenlenker, sondern auch für die Fußgänger, weil diese ebenfalls Straßenbenützer im Sinne des Paragraph 45, StVO sind, auch wenn sie gem Paragraph 76, Absatz eins, StVO in erster Linie Gehsteige zu benützen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001120.X01Im RIS seit
05.12.2002