RS Vwgh 1974/11/19 0799/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1974
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Ermahnung im Sinne des § 21 VStG 1950 idF der Nov BGBl Nr 275/1971, ist keine Strafe. Gleichwohl kann sie nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden.Die Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, VStG 1950 in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt Nr 275 aus 1971,, ist keine Strafe. Gleichwohl kann sie nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973000799.X02

Im RIS seit

19.11.1974

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten